Urteil Verwendungsersatzanspruch
Schlagworte
Verwendungsersatzanspruch; Instandsetzungsmaßnahmen; nützliche Verwendung; Gasherd
Leitsätze
1. Auch wenn die Voraussetzungen der §§ 538, 547 BGB nicht erfüllt sind, hat der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Ersatz der Verwendungen auf die Mietsache insoweit, als der Vermieter dadurch ungerechtfertigt bereichert ist.
2. Ersetzt der Mieter einen vom Vermieter gestellten Gasherd, so geht dieser als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes in das Eigentum des Vermieters über.
3. Der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten des ersetzten Gasherdes, wenn dieser funktionsunfähig geworden und nicht mehr reparierbar war.
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