Urteil Testamentsvollstrecker
Schlagworte
Testamentsvollstrecker; Partei kraft Amtes; Passivlegitimation; Klageänderung; Mietvorvertrag; Doppelvermietung; Prioritätsgrundsatz; Abtretung eines Räumungsanspruches
Leitsätze
1. Der Testamentsvollstrecker ist Partei kraft Amtes. Daher ist die Klage gegen ihn und nicht gegen die Erben des Vermieters zu richten.
2. Eine dementsprechende Klageänderung ist auch noch in zweiter Instanz zumindest dann zulässig, wenn sich der Testamentsvollstrecker rügelos auf die abgeänderte Klage gegen ihn einläßt.
3. Aus einem Mietvorvertrag kann auch dann auf Abschluß eines (Haupt-)Mietvertrages geklagt werden, wenn in dem Mietvorvertrag die Mietvertragsdauer nicht bestimmt worden ist. In diesem Fall ist gemäß § 564 Abs. 2 BGB davon auszugehen, daß der (Haupt )Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen werden sollte.
4. Dem Anspruch auf Abschluß des (Haupt )Mietvertrages steht auch nicht entgegen, daß der Vermieter die Wohnung inzwischen anderweitig vermietet und den anderen Mieter in den Besitz an der Wohnung eingewiesen hat.
5. In diesen Fällen der Doppelvermietung besteht dagegen kein Anspruch auf Besitzüberlassung, wenn bereits dem anderen Mieter der vertragsgemäße Gebrauch an der doppelt vermieteten Wohnung überlassen worden ist.
6. Der nicht besitzende Mieter hat gegen den die Wohnung doppelt vermietenden Vermieter auch keinen Anspruch auf Kündigung des mit dem anderen Mieter geschlossenen Mietvertrages, selbst dann nicht, wenn der Vertrag mit dem nichtbesitzenden Mieter früher geschlossen worden ist als der Vertrag mit dem in die Wohnung eingewiesenen Mieter. Der Grundsatz der Priorität findet im Verhältnis zwischen besitzendem und nicht besitzendem Mieter insoweit keine An wendung.
7. Mangels eines Kündigungsrechtes des Vermieters gegenüber dem besitzenden Mieter hat der nicht besitzende Mieter gegen den Vermieter auch keinen Anspruch auf Abtretung eines Räumungsanspruches.
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