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4 C 17/18 - Wohngemeinschaft mit wechselnden Mietern und UntermieternLeitsatz: Die Vermietung an eine Wohngemeinschaft begründet einen Anspruch auf der Mieterseite, in Zukunft den Hauptmieter oder den Untermieter auszuwechseln. Eine „doppelte Auswechslungsbefugnis“ (Hauptmieter und Untermieter) kann dagegen nicht ohne Weiteres angenommen werden. (Leitsatz der Redaktion)AG Neukölln10.04.2018
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VIII ZR 17/18 - Vermieters Gebrauchserhaltungspflicht für TelefonanschlussUrteil: ..., Urteil vom 2. März 2011 - 5 C 340/10 und LG...BGH05.12.2018
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1 VA 14/19 - Vertreterbestellung nach dem VermögensgesetzLeitsatz: 1. Soll nur für einen Teil der Grundstückseigentümer ein Vertreter nach § 11b VermG bestellt werden, kann die Bestallungsurkunde jedenfalls im Hinterlegungsverfahren nur Verwendung finden, wenn sie die Betroffenen konkret bestimmt. Es ist nicht Aufgabe der Hinterlegungsstelle oder sonstiger Dritter, festzustellen, welche Personen (im Zeitpunkt der Bestellungsakts) i.S.v. § 11b Abs. 1 VermG unbekannt sind. 2. Ist eine Erbengemeinschaft als Empfänger bezeichnet, kann die für die Herausgabe erforderliche Bewilligung aller Erben (§ 17 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1, § 18 BerlHintG) im Hinterlegungsverfahren nicht durch einen Mehrheitsbeschluss ersetzt werden.KG16.01.2020
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1 VA 23/18 - Urkundlicher Nachweis der Empfangsberechtigung für hinterlegte MasseLeitsatz: Im Verfahren über die Herausgabe einer bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Masse ist die Empfangsberechtigung außerhalb der Fälle des § 17 Abs. 3 BerlHintG regelmäßig durch Urkunden nachzuweisen. Handelt es sich um Privaturkunden, sind sie der Hinterlegungsstelle im Original vorzulegen.KG30.01.2019
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9 U 42/09 - Arbeitsstättenverordnung kein Maßstab für Mangel der Mietsache; Aufheizung durch Sonneneinstrahlung; InnentemperaturLeitsatz: ...mehr als 26 °C betragen. 2. Die...OLG Karlsruhe17.12.2009
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V ZR 127/07 - Ausschluss des Grundbuchbereinigungsanspruchs für Grenz- und MauergrundstückeLeitsatz: Ein im Vorfeld einer Enteignung abgeschlossener Vertrag über den Verkauf eines Mauer- oder Grenzgrundstücks an die DDR nach den Bestimmungen in Art. 19, 41 EVertr ist unter Hinnahme der Rechtswirklichkeit der DDR ebenso als wirksam zu behandeln wie eine für diesen Zweck erfolgte Inanspruchnahme durch Bescheid. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)BGH05.06.2008
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BVerwG 3 C 11.06 - Rechtskraft; Änderungsbescheid; Wirksamkeit; Wirksamwerden; Klaglosstellung; Erledigung; Vermögenszuordnung; Zuordnungsbescheid; gesetzlicher Eigentumserwerb; Offenkundigkeit eines Eigentumserwerbs; Überbau; Überbaufläche; Antragsfrist; Frist für Zuordnungsantrag; Bahnvermögen; Widmung; WidmungsvermögenLeitsatz: 1. Ändert die Behörde ihren Zuordnungsbescheid während des Rechtsstreits und entspricht sie damit dem Begehren des Klägers, so erledigt sich die Klage. Diese Wirkung tritt sogleich ein, auch wenn der Änderungsbescheid von einem Dritten angefochten wird. 2. Ist im Beitrittsgebiet ein Gebäude weit überwiegend auf einem "Stammgrundstück" und zu einem geringen Teil auf einem "Überbaugrundstück" errichtet, und gehörte das "Stammgrundstück" am 3. Oktober 1990 zweifelsfrei zum Sondervermögen Deutsche Post, so fiel auch die Überbaufläche nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV ins Postvermögen.BVerwG21.06.2007
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8 U 177/04 - Vermögenszuordnungsbescheid; Bindung der Zivilgerichte; MauergrundstückLeitsatz: 1. Der bestandskräftige Bescheid im Vermögenszuordnungsverfahren ist für die Zivilgerichte bindend. 2. Die Einräumung von Nutzungsrechten am Grenzgebiet konnte nur durch den Ministerrat der DDR erfolgen. 3. Die Berliner Mauer - und damit auch deren Segmente - war(en) wesentlicher Bestandteil des Mauergrundstücks und damit grundsätzlich unantastbares Volkseigentum. Die Mauersegmente konnten auch nach Öffnung der Mauer am 9. November 1989 ohne Einigung des Grundstückeigentümers mit deren Erwerber nicht Gegenstand besonderer Rechte werden.KG05.09.2005
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771 C 82/16 - Eingeschränkte Videoüberwachung in der TiefgarageDer Fall: ...Stellplätze 17 und 18 in der Tiefgarage. Im...AG Schöneberg02.06.2017
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BVerwG 3 C 15.98 - Sondervermögen; Postvermögen; Reichsbahnvermögen; Übertragungsverfahren; Reichspostaltvermögen; Vermögenszuordnung; wohnungsgenossenschaftsvermögensrechtliches Übertragungshindernis; öffentlicher RestitutionsanspruchLeitsatz: 1. Die den Artikeln 26 Abs. 1 Satz 2 und 27 Abs. 1 Satz 5 EV unterfallenden Vermögensgegenstände sind nicht bereits mit dem Beitritt der DDR auf einigungsvertraglicher Grundlage kraft Gesetzes übertragen worden, sondern waren eines Übertragungsverfahrens bedürftig. 2. Ein Anspruch auf Übertragung eines Art. 27 Abs. 1 Satz 5 (1. Alternative) EV unterfallenden Vermögensgegenstandes ("Reichspostaltvermögen") unterliegt den gleichen einigungsvertraglichen, vermögenszuordnungsrechtlichen und sonstigen (hier: wohnungsgenossenschaftsvermögensrechtlichen ) Übertragungshindernissen wie ein öffentlicher Restitutionsanspruch aus Art. 21 Abs. 3 (i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 ) EV.BVerwG15.07.1999