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Urteil Vertreterbestellung nach dem Vermögensgesetz


Schlagworte

Vertreterbestellung nach dem Vermögensgesetz

Leitsätze

1. Soll nur für einen Teil der Grundstückseigentümer ein Vertreter nach § 11b VermG bestellt werden, kann die Bestallungsurkunde jedenfalls im Hinterlegungsverfahren nur Verwendung finden, wenn sie die Betroffenen konkret bestimmt. Es ist nicht Aufgabe der Hinterlegungsstelle oder sonstiger Dritter, festzustellen, welche Personen (im Zeitpunkt der Bestellungsakts) i.S.v. § 11b Abs. 1 VermG unbekannt sind.

2. Ist eine Erbengemeinschaft als Empfänger bezeichnet, kann die für die Herausgabe erforderliche Bewilligung aller Erben (§ 17 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1, § 18 BerlHintG) im Hinterlegungsverfahren nicht durch einen Mehrheitsbeschluss ersetzt werden.

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