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Suchergebnis Urteilssuche (31 - 40 von 44)
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67 S 289/23 - Anforderungen an die VerwertungskündigungLeitsatz: ...Mietverhältnisses (Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 12...LG Berlin II11.03.2024
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55 S 73/12 WEG - Ungültige Jahresabrechnung; fehlende Darstellung der Gesamteinnahmen; Ergänzungsanspruch; Abschluss Kabelvertrag; zehnjährige Laufzeit; ordnungsgemäße Verwaltung; Zulässigkeit der Nebenintervention; rügelose EinlassungLeitsatz: 1. Die fehlende Darstellung der Gesamteinnahmen in der Jahresgesamtabrechnung führt bei entsprechender Anfechtung des Beschlusses zur Ungültigkeit sowohl der Jahresgesamt- als auch der Jahreseinzelabrechnungen (im Anschluss an LG München GE 2010, 211). 2. Der Abschluss eines Kabelvertrags durch die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einer zehnjährigen Laufzeit entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. 3. Die Nebenintervention einiger Beklagter wird auch dann nicht gem. § 295 ZPO zulässig, wenn die verbliebenen Beklagten die Nebenintervention nicht gerügt haben; vielmehr ist die Zulässigkeit der Nebenintervention im WEG-Anfechtungsverfahren vom Gericht von Amts wegen zu prüfen.LG Berlin28.05.2013
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VG 26 A 364.92 - besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Parteienvermögen; Treuhandverwaltung; Freigabe eines Vermögenswertes; Altvermögen; Altverbindlichkeiten; organisationseigener Betrieb; BeteiligungsfähigkeitLeitsatz: .... §§ 20 a und b PartG DDR i. V. m. der...VG Berlin24.08.1992
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8 U 1106/20 - Kein Schriftformmangel durch Bezugnahme auf nichtexistente AnlagenLeitsatz: ...vom 27. September 2017 - VIII ZR 193/18...KG04.11.2021
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16 C 30/18 - Umfassende Modernisierung als Ausnahme von der MietpreisbremseLeitsatz: 1. Die Mietbegrenzungsverordnung ist nicht anzuwenden nach einer umfassenden Modernisierung mit baulichen Veränderungen, die dazu führen, dass die Wohnung einem Neubau gleichsteht. 2. Erforderlich ist (quantitativ) ein erheblicher Bauaufwand und (qualitativ) eine Vergleichbarkeit mit Neubauwohnungen. 3. Der erhebliche Bauaufwand ist mit etwa einem Drittel des für einen Neubauwohnung erforderlichen Aufwands anzusetzen (hier: 1/3 von 2.000 €/m²). 4. Die Baumaßnahmen müssen überwiegend (nicht ausschließlich) Modernisierungen darstellen; etwaige Instandsetzungskosten sind nicht herauszurechnen. (Leitsätze der Redaktion)AG Mitte08.02.2019
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209 C 29/22 - Mietspiegel 2019 als Schätzgrundlage, Modernisierungsmaßnahmen vor Mietvertragsbeginn, Angebot auf Einsichtnahme ausreichend, Kosten nach Jahreswert der streitigen MieteLeitsatz: 1. Nach Modernisierungsarbeiten vor Mietbeginn kann der Vermieter eine die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 % übersteigende Miete vereinbaren; das Bestreiten des Mieters zu den Maßnahmen ist unbeachtlich, wenn der Vermieter eine substantiierte Berechnung vorgelegt und Einsicht in sämtliche Unterlagen angeboten hat.2. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der zulässigen Miethöhe ist analog § 41 Abs. 5 GKG nach dem Jahreswert der streitigen Miete zu bestimmen.(Leitsätze der Redaktion)AG Charlottenburg09.06.2023
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8 U 85/21 - Corona-Pandemie als unschlüssiger Einwand gegenüber dem Anspruch auf NutzungsentschädigungLeitsatz: Der Einwand des Mieters, dass ihm wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Reduzierung der vereinbarten Miete gemäß § 313 BGB zustehe, ist gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung (§ 546a Abs. 1 BGB) unschlüssig. Die volle Zahlungspflicht ist für den Mieter, der die Sache trotz Vertragsendes dem Vermieter vorenthält, keine unzumutbare, mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbare Folge, da er sich ihrer jederzeit durch Rückgabe entledigen kann.KG04.11.2021
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lXa ZB 29/04 - äumungstitel gegen nicht im Mietvertrag aufgeführten Ehemann erforderlichLeitsatz: Aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung kann der Gläubiger nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstrecken, wenn dieser Mitbesitzer ist.BGH25.06.2004
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4 U 172/07 - Zahlungsansprüche der Wasserbetriebe nur gegen Wohnungseigentümergemeinschaft; keine anteilige Haftung der Wohnungseigentümer in AltfällenLeitsatz: 1. Entgeltschuldner für Wasserlieferung und Abwasserentsorgung ist allein die Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn nicht ausnahmsweise auch ein Vertrag mit einem einzelnen Wohnungseigentümer abgeschlossen wurde. 2. Aus dem Anschluss- und Benutzungszwang folgt keine Verpflichtung zum Vertragsschluss. 3. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach der einzelne Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner haften soll, verstößt gegen §§ 307, 242 BGB und ist wirksam. 4. Eine beschränkte Haftung des Wohnungseigentümers für Schulden der Gemeinschaft nach § 10 Abs. 8 WEG gilt nicht für Forderungen, die vor dem 1. Juli 2007 fällig geworden sind. (Leitsätze der Redaktion)KG24.03.2009
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I ZB 11/23 - Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen SuizidgefahrLeitsatz: Die befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung kann auch mit Auflagen zu versehen sein, die die wirtschaftliche Verwertung des vom Schuldner bewohnten Grundstücks des Gläubigers sicherstellen. In Betracht kommen insbesondere Auflagen an den Schuldner zur Zahlung der im Zusammenhang mit der Nutzung geschuldeten Geldbeträge und auch zur Mitwirkung gegenüber Sozialbehörden, die Leistungen an den oder zugunsten des Gläubigers erbringen können.BGH26.10.2023