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  1. T-114/00 - Flächenerwerbsprogramm; Landwirtschaftsflächen; LPG; Diskriminierungsverbot
    Leitsatz: Zulässigkeit einer Klage betreffend Unzulässigkeit staatlicher Beihilfen.
    Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, 4. erw. Kammer
    05.12.2002
  2. 64 S 278/02 - Unwirksamer Fristenplan zu Schönheitsreparaturen
    Leitsatz: Sieht der vereinbarte Fristenplan vor, daß der Mieter die "übrigen Räume" nach sechs Jahren renovieren und die Fenster, Türen und Heizkörper alle vier Jahre streichen muß, so ist die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt unwirksam (ebenso LG Berlin, Urteil vom 28.5.2001 - 67 S 457/00 - GE 2001, 1267).
    LG Berlin
    03.12.2002
  3. BVerwG 3 B 133.02 - Vorteile; kommunales Finanzvermögen; kommunale Selbstverwaltungsaufgabe; Erholungszwecke; Freizeit- und Erholungseinrichtungen; Kurort; Fremdenverkehr; Tourismus
    Leitsatz: Zum Begriff: "Unmittelbar zukommende Vorteile."
    BVerwG
    03.12.2002
  4. BVerwG 4 B 47.02 - Erhaltungssatzung; Freihaltung von Flächen als Schutzzweck einer -; Verhältnis von § 172 BauGB zu den §§ 30 ff. BauGB
    Leitsatz: § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB enthält einen selbständigen materiellen Versagungsgrund für die Errichtung einer baulichen Anlage. Durch eine Erhaltungssatzung (-verordnung) kann die Errichtung eines nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässigen Gebäudes verhindert werden.
    BVerwG
    03.12.2002
  5. 20 RE-Miet 2/01 - Erhebliche Wohnflächenabweichung als Mangel
    Leitsatz: Es stellt jedenfalls einen Sachmangel der Wohnung im Sinne von § 537 I a. F. BGB dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag aufgeführte Fläche um mehr als 25 % unterschreitet. Im übrigen wird der Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.
    OLG Frankfurt a. M.
    03.12.2002
  6. 24 W 155/02 - Umdeutung der unzulässigen Nichtigkeitsklage in zulässige sofortige Beschwerde
    Leitsatz: 1. Eine Nichtigkeitsklage gegen den scheinbar rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts in WEG-Sachen ist in eine sofortige Erstbeschwerde umzudeuten, wenn der Beschluß des Amtsgerichts zwar durch Hinausgabe existent, aber mangels wirksamer öffentlicher Zustellung an den Antragsgegner noch nicht rechtskräftig ist. 2. Es kann offenbleiben, ob die auf Grund des scheinbar rechtskräftigen Zahlungsbeschlusses eingetragene Sicherungshypothek eine Beschwer begründet, wenn der Antragsgegner das ursprüngliche Bestehen der Wohngeldverbindlichkeiten nicht bestreitet. Die Beschwer liegt zumindest darin, daß er Erfüllung der Wohngeldschuld behauptet. 3. Bei erheblichen Verfahrensfehlern bereits in erster Instanz kann das Rechtsbeschwerdegericht die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen.
    KG
    02.12.2002
  7. 24 W 92/02 - Mithaftung des Ersteigerers für Wohngeldausfälle vor dem Zuschlag
    Leitsatz: 1. Da die Wohnungseigentümer bei der Beschlußfassung über Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Sonderumlagen in der Einzelabrechnung den zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer, bevor dessen endgültiger finanzieller Ausfall feststeht, einbeziehen müssen (BGHZ 108, 44 = NJW 1989, 3018 = GE 1989, 1157), können sie nach Feststehen des Ausfalls die insgesamt entstandenen Wohngeldrückstände (im Wege eines "Nachtragshaushalts") durch Eigentümerbeschluß unter sich aufteilen, und zwar nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel auf die bei Beschlußfassung vorhandenen Wohnungseigentümer und unter Einschluß eines Wohnungseigentümers, der seine Wohnung zwischenzeitlich ersteigert hat und der damit erstmals durch eine solche Sonderumlage belastet wird (vgl. BGHZ 142, 290 = NJW 1999, 3713 = GE 1999, 1500). 2. Für die Nachtrags-Umlage muß die Zusammensetzung der aufgelaufenen Wohngeldrückstände genau nach den zwischenzeitlichen Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen und auch nach den Wohnungen des zahlungsunfähigen Wohnungseigentümers festgestellt werden (KG WM 2001, 355 = ZWE 2001, 381 = DWE 2001, 117 = KGRep 2001, 209). 3. Eventuelle zwischenzeitliche Liquiditätsumlagen mit oder ohne den zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer sind als vorläufige Verwaltungsmaßnahmen nicht notwendig, aber auch nicht hinderlich für die endgültige Abrechnung der Wohngeldausfälle. 4. Der Ersteigerer ist nur mit seiner Kostenquote an den umgelegten Wohngeldrückständen zu beteiligen. Dem rechtsgeschäftlichen Erwerber brauchen die Rückstände nicht besonders auferlegt zu werden, wenn in der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung ohnehin die gesamtschuldnerische Haftung von Verkäufer und Erwerber bestimmt ist (BGH NJW 1994, 2950 = GE 1994, 869).
    KG
    02.12.2002
  8. NotZ 17/02 - Notaraufsicht, Anfechtungsbefugnis gegen Entscheidungen der -
    Leitsatz: Nur der Notar - nicht dagegen ein Urkundsbeteiligter - ist berechtigt, die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BNotO) mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO anzufechten.
    BGH
    02.12.2002
  9. NotZ 19/02 - Angabe der Einzelwerte in Kostenrechnung des Notars
    Leitsatz: Zur Verpflichtung des Notars, in der Kostenrechnung den angesetzten Geschäftswert aufzuschlüsseln.
    BGH
    02.12.2002
  10. II ZR 101/02 - Stammeinlage, Darlehnsverpflichtung als -; Einlageschuld, Darlehnsverpflichtung als -
    Leitsatz: a) Eine für die Erfüllung der Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) erforderliche Leistung zu freier Verfügung der Geschäftsführung liegt nicht vor, wenn der eingezahlte Einlagebetrag absprachegemäß umgehend als Darlehen an den Inferenten oder an ein mit ihm verbundenes Unternehmen zurückfließt. b) Eine spätere Tilgung der "Darlehensschuld" durch den Gesellschafter oder das mit ihm verbundene Unternehmen im Wege der Aufrechnung tilgt auch die Einlageschuld, soweit § 19 Abs. 2, 5 GmbHG nicht entgegensteht.
    BGH
    02.12.2002