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BVerwG 4 C 8.98 - Sanierungsverfahren; Sanierungsgebiet; Funktionsschwäche; Sanierungsziel; Ausgleichsbetrag Zweckmäßigkeit; Abwägungsfehler; HeilungLeitsatz: Zu Beginn des Sanierungsverfahrens sind noch keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele zu stellen. Die Zweckmäßigkeit der Begrenzung des Sanierungsgebiets unterliegt der Abwägung (§ 1 Abs. 4 Satz 2 StBauFG, § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB). Fehler der Abwägung sind nach Maßgabe von § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (und § 244 Abs. 2 BauGB [1986]) unbeachtlich.BVerwG04.03.1999
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BVerwG 4 CN 6.98 - Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Verkehrsimmissionen; Bebauungsplan; Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan; Unbeachtlichkeit der Verletzung des EntwicklungsgebotsLeitsatz: Die Verkehrsimmissionen, die durch die Erweiterung eines reinen Wohngebiets um bis zu 32 Wohnungen für ein Wohngrundstück zu erwarten sind, an dessen Gartenseite die festgesetzte Erschließungsstraße entlangführt, kann ein abwägungserheblicher Belang sein, dessen Nichtberücksichtigung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründen kann. Die Frage, ob ein Bebauungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, beurteilt sich nach der planerischen Konzeption für den - engeren - Bereich des Bebauungsplans. Für die Frage hingegen, ob durch den nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplan im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet, maßgebend.BVerwG26.02.1999
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BVerwG 7 B 281.98 - Nichtzulassungsbeschwerde; Urteilsaufhebung wegen VerfahrensfehlersLeitsatz: Läßt sich ein dem Verwaltungsgericht unterlaufener Verfahrensfehler im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Aufhebung des angegriffenen Urteils beseitigen, kann die abschließende Entscheidung durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts ergehen (im Anschluß an Beschluß vom 2. April 1996 - BVerwG 7 B 48.96 - Buchholz 310 § 133 VwGO [n. F.] Nr. 22).BVerwG25.02.1999
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BVerwG 7 C 9.98 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Rehabilitierungsentscheidung; strafrechtliche Rehabilitierung; russische Rehabilitierung; besatzungshoheitliche EnteignungLeitsatz: § 1 Abs. 7 VermG schafft keinen eigenen Restitutionstatbestand, sondern unterwirft aus Gründen der Gleichbehandlung die nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften begründete Pflicht zur Rückgabe von Vermögenswerten den Bestimmungen des Vermögensgesetzes. Dabei setzt § 1 Abs. 7 VermG voraus, daß die nach den anderen Vorschriften zuständige Stelle die Vermögensentziehung aufgehoben oder für rechtsstaatswidrig erklärt und dadurch den Rechtsgrund für den Vermögensverlust beseitigt hat. § 1 Abs. 7 VermG betrifft auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen, die den Rechtsgrund für die von der sowjetischen Besatzungsmacht selbst verfügten Vermögensentziehungen beseitigen. Wird ein Betroffener wegen eines sowjetischen Unrechtsakts (z. B. Freiheitsentziehung) rehabilitiert, begründet § 1 Abs. 7 VermG keinen Rückgabeanspruch für die von deutschen Stellen beschlossenen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage.BVerwG25.02.1999
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BVerwG 7 C 8.98 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Rehabilitierungsentscheidung; russische Rehabiltierung; besatzungshoheitliche EnteignungLeitsatz: § 1 Abs. 7 VermG schafft keinen eigenen Restitutionstatbestand, sondern unterwirft aus Gründen der Gleichbehandlung die nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften begründete Pflicht zur Rückgabe von Vermögenswerten den Bestimmungen des Vermögensgesetzes. Dabei setzt § 1 Abs. 7 VermG voraus, daß die nach den anderen Vorschriften zuständige Stelle die Vermögensentziehung aufgehoben oder für rechtsstaatswidrig erklärt und dadurch den Rechtsgrund für den Vermögensverlust beseitigt hat. § 1 Abs. 7 VermG betrifft auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen, die den Rechtsgrund für die von der sowjetischen Besatzungsmacht selbst verfügten Vermögensentziehungen beseitigen. Wird ein Betroffener wegen eines sowjetischen Unrechtsakts (z. B. Freiheitsentziehung) rehabilitiert, begründet § 1 Abs. 7 VermG keinen Rückgabeanspruch für die von deutschen Stellen beschlossenen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Dasselbe gilt, wenn sich die Rehabilitierung auf eine von der Besatzungsmacht verfügte Beschlagnahme nach dem SMAD Befehl Nr. 124 bezieht.BVerwG25.02.1999
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BVerwG 8 C 15.98 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsverkauf; Verfolgungsvermutung; Widerlegung; Großparzellierungen; Verkehrswertermittlung; VergleichsverkäufeLeitsatz: Ein "Zwangsverkauf" i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG liegt in Anknüpfung an das alliierte Rückerstattungsrecht vor, wenn in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ein (individuell oder kollektiv) Verfolgter durch ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft einen unmittelbaren Vermögensverlust erlitten hat und dieser auf der Verfolgung beruht (wie Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt). Die Verfolgungsbedingtheit einer solchen Veräußerung wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); für Rechtsgeschäfte in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 kann diese gesetzliche Vermutung (nur) durch den in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweis widerlegt werden. Die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO sind an dem konkreten zum Vermögensverlust führenden Rechtsgeschäft (bei Grundstücken: notarieller Kaufvertrag) zu messen. Bei Großparzellierungen ist allerdings der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. Der Verkehrswert und damit der angemessene Kaufpreis ist im Wege der freien Beweiswürdigung in erster Linie durch konkrete Vergleichsverkäufe und /oder anhand eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Einheitswerte, die relativ zeitnah nach dem Verkauf des Grundstücks festgestellt wurden, sind für die Ermittlung des Verkehrswertes von Bedeutung. Für die Frage der freien Verfügbarkeit über den Kaufpreis kommt es auf den Zeitpunkt der Leistung an. Zur Frage, wann an einen nicht verfolgungsbedingt bestellten Bevollmächtigten geleistete Zahlungen in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt sind.BVerwG24.02.1999
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BVerwG 3 C 2.98 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; Restitution öffentlich-rechtlicher Vermögensgegenstände; Enteignung gegen angemessene EntschädigungLeitsatz: Die öffentliche Restitution nach Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag ist ausgeschlossen, wenn die restitutionsbegehrende Körperschaft den zurückverlangten Vermögensgegenstand seinerzeit auf rechtsstaatswidrige Weise erlangt hatte (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Bei einem Erwerb durch Enteignung gegen angemessene Entschädigung ist diese Bedingung in der Regel nicht erfüllt.BVerwG18.02.1999
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BVerwG 7 C 4.98 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Überschuldung; nicht kostendeckende Mieten; Ursachenbeitrag der NiedrigmietenLeitsatz: Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG verlangt nicht, daß die nicht kostendeckenden Mieten einzige Ursache der Überschuldung des Grundstücks waren; ausreichend ist, daß es sich um eine wesentliche Mitursache handelte. Die Anwendung des § 1 Abs. 2 VermG ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Überschuldung des Grundstücks auch auf Belastungen aus der Zeit vor der Gründung der DDR beruhte. Jedoch kann es in solchen Fällen an dem erforderlichen wesentlichen Ursachenbeitrag der Niedrigmieten zur Überschuldung fehlen.BVerwG11.02.1999
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BVerwG 7 C 10.98 - Anwendungsbereich; Enteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; sowjetische Besatzungsmacht; Rückübertragungsausschluss; Zurechnungszusammenhang; Vollzugsauftrag; Gesellschaftsanteil; Unternehmensenteignung; SchädigungstatbestandLeitsatz: Die Enteignung eines Grundstücks, das einem wegen fehlender persönlicher Belastung mit seinem Gesellschaftsanteil von den Unternehmensenteignungen gemäß dem SMAD-Befehl Nr. 64 freigestellten Gesellschafter gehörte und von diesem dem Unternehmen zur Nutzung überlassen worden war, beruht nicht auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG), wenn sie in die Zeit nach der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 fällt.BVerwG28.01.1999
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BVerwG 3 C 5.98 - berufliche Rehabilitation; berufsbezogene Schul- oder HochschulausbildungLeitsatz: Die Versagung einer begabungsgerechten Schul- oder Hochschulausbildung in der DDR aus politischen Gründen begründet allein keinen Anspruch auf berufliche Rehabilitation im Sinne von § 1 Abs. 1 BerRehaG. Die Beschränkung der "verfolgten Schüler" auf bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung ist mit Art. 17 Einigungsvertrag und Art. 3 GG vereinbar.BVerwG21.01.1999