Urteil Ausschlussgrund
Schlagworte
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; Restitution öffentlich-rechtlicher Vermögensgegenstände; Enteignung gegen angemessene Entschädigung
Leitsatz
Die öffentliche Restitution nach Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag ist ausgeschlossen, wenn die restitutionsbegehrende Körperschaft den zurückverlangten Vermögensgegenstand seinerzeit auf rechtsstaatswidrige Weise erlangt hatte (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Bei einem Erwerb durch Enteignung gegen angemessene Entschädigung ist diese Bedingung in der Regel nicht erfüllt.
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