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Urteil Sanierungsverfahren
Schlagworte
Sanierungsverfahren; Sanierungsgebiet; Funktionsschwäche; Sanierungsziel; Ausgleichsbetrag Zweckmäßigkeit; Abwägungsfehler; Heilung
Leitsätze
Zu Beginn des Sanierungsverfahrens sind noch keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele zu stellen.
Die Zweckmäßigkeit der Begrenzung des Sanierungsgebiets unterliegt der Abwägung (§ 1 Abs. 4 Satz 2 StBauFG, § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB). Fehler der Abwägung sind nach Maßgabe von § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (und § 244 Abs. 2 BauGB [1986]) unbeachtlich.
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