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Suchergebnis Urteilssuche (861 - 870 von 903)

  1. 10 U 32/97 - Haftungsbeschränkung; Haftungsbeschränkungsklausel; Haftungsausschluß; Formularvertrag; Gewerberaummietvertrag; verschuldensunabhängige Haftung; Haftungsfreizeichnung; Transparenz; AGB-Klausel
    Leitsatz: Die Klausel in einem Gewerberaummietvertrag, der Vermieter übernehme "keinerlei Haftung für Schäden, die an der Einrichtung und dem eingelagerten Gut entstehen können, es sei denn, der Schaden sei durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden", kann sich auch auf die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsabschluß vorhandene Mängel erstrecken (Ergänzung zu OLG Hamburg, NJW-RR 1990, 1484 = ZMR 1990, 11 = WuM 1990, 71).
    OLG Düsseldorf
    21.01.1999
  2. 10 U 32/98 - Rücknahme; Mieträume; Annahmeverzug; Rückgabepflicht; Besitzaufgabe; schuldbefreiende Wirkung; Mietvertragsende
    Leitsatz: Dadurch, daß der Vermieter mit der Rücknahme der Mieträume in Annahmeverzug gerät, wird der Mieter in der Regel noch nicht von seiner Rückgabepflicht befreit. Schuldbefreiende Wirkung tritt, von Sonderfällen abgesehen, erst durch Besitzaufgabe ein, die dem Vermieter vorher angedroht worden sein muß (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 16. 1. 1997, 10 U 6/96, WM 1997, 218).
    OLG Düsseldorf
    21.01.1999
  3. VII ZR 398/97 - Wohnfläche, Abweichung der - bei neu gebauter Wohnung
    Leitsatz: Hat eine neu errichtete Eigen tumswohnung eine Wohnfläche von lediglich ca. 53 qm statt der vereinbarten 65 qm, so liegt ein Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB vor.
    BGH
    21.01.1999
  4. VII ZR 93/97 - Schriftform des längerfristigen Mietvertrages
    Leitsatz: Die Schriftform des § 126 BGB erfordert keine körperliche Verbindung der Vertragsurkunde mit der ihr beigefügten Anlage, auf die in der Urkunde verwiesen wird, wenn sich die Einheit von Urkunde und Anlage aus der Verweisung sowie den Unterschriften der Vertragspartner auch auf jedem Blatt der Anlage zweifelsfrei ergibt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95, BGHZ 136, 357).
    BGH
    21.01.1999
  5. III ZR 168/97 - Entschädigungsanspruch und enteignender Eingriff
    Leitsatz: Allein der Umstand, daß dem Anlieger eines Gewässers die mit bestimmten Baulichkeiten verbundene - illegale - Benutzung desselben (hier: Bachwehr zur Ableitung von Wasser) von der Wasserbehörde nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für eine gewisse Zeit nicht untersagt werden kann, begründet noch keine als Eigentum geschützte Rechtsposition. Der Anlieger einer Straße, die auf der Grundlage eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses errichtet oder ausgebaut worden ist, kann nicht unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs einen Geldausgleich für im Planfeststellungsbeschluß nicht vorgesehene Schallschutzeinrichtungen auf dem betroffenen Grundstück verlangen (teilweise Abweichung von BGHZ 97, 117). Für einen Entschädigungsanspruch für passive Schallschutzmaßnahmen kommt § 42 Abs. 1, 2 BImSchG als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht bei einem Straßen (aus-) bau, der vor dem Inkrafttreten der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 1036) auf der Grundlage eines abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens verwirklicht worden war.
    BGH
    21.01.1999
  6. 24 W 6942/98 - Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Wohnungseigentümerbeschlußanfechtung; Kostenverteilungsschlüssel
    Leitsatz: 1. Auch wenn einem Wohnungseigentümer weder die Einladung zu einer Eigentümerversammlung noch das Versammlungsprotokoll bekanntgegeben worden ist, kann nach Ablauf der Jahresfrist des § 22 II 4 FGG Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschlußanfechtungsfrist des § 23 IV 2 WEG nicht gewährt werden. 2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat Eigentümerbeschlüsse selbst auszulegen und, falls weitere Ermittlungen erforderlich sind, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
    KG
    20.01.1999
  7. BVerwG 8 B 232.98 - Investitionsvorrang; Investitionsbeginn; Zeitpunkt
    Leitsatz: Ob mit der tatsächlichen Durchführung der zugesagten Investition im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 InVorG nachhaltig begonnen worden ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
    BVerwG
    20.01.1999
  8. 9 U 5915/97 - Verletzung der Streupflicht; gefrierender Sprühregen
    Leitsatz: 1. Auch bei andauerndem gefrierenden Sprühregen sind Streumaßnahmen nicht ohne weiteres zwecklos, so daß der Streupflichtige aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet. 2. Allein der Umstand, daß ein Fußgänger auf dem glatten Gehweg gestürzt ist, begründet noch kein Mitverschulden. (Leitsätze der Redaktion)
    KG
    19.01.1999
  9. 64 S 288/98 - Vorzeitige Entlassung aus Mietvertrag und Nachmieter
    Leitsatz: Der Anspruch des Mieters auf vorzeitige Aufhebung des Mietverhältnisses setzt voraus, daß ein wichtiger Grund vorliegt, der das Interesse des Vermieters, den Mieter am Mietvertrag festzuhalten, deutlich überwiegt, und der Mieter geeignete Nachmieter stellt. Auf einen derartigen Grund kann sich der Mieter nicht berufen, wenn er auf seiner eigenen Disposition beruht.
    LG Berlin
    19.01.1999
  10. 2 BvR 1837/98 - Fachgericht; Verfassungsbeschwerde; Mißbrauch; Rechtsentscheid; Abweichen
    Leitsatz: 1. a) Kommt das Mietgericht aus nachvollziehbaren Erwägungen zu dem Ergebnis, daß eine Abweichung von einem einschlägigen oberstgerichtlichen Rechtsentscheid nicht vorliegt, so wird Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nicht verletzt. 1.b) Die Gerichte sind auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt (hier: ausführliche und unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ausreichende Ausführungen des Fachgerichts zur Frage einer Mietausfallbürgschaft für eventuelle Nachmieter). 2. Das Bundesverfassungsgericht muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine substanz- und aussichtslose Verfassungsbeschwerde behindert wird und deshalb Grundrechtsberechtigten nur verzögert Schutz gewähren kann (hier: Auferlegung einer nach den Umstände angemessenen Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 DM). (Nichtamtliche Leitsätze)
    BVerfG
    19.01.1999