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Urteil Verletzung der Streupflicht
Schlagworte
Verletzung der Streupflicht; gefrierender Sprühregen
Leitsatz
1. Auch bei andauerndem gefrierenden Sprühregen sind Streumaßnahmen nicht ohne weiteres zwecklos, so daß der Streupflichtige aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet.
2. Allein der Umstand, daß ein Fußgänger auf dem glatten Gehweg gestürzt ist, begründet noch kein Mitverschulden. (Leitsätze der Redaktion)
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