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7 C 181/82 B - Kündigung; unpünktliche MietzahlungLeitsatz: Bei Wohnungen mit geringem Komfort und äußerst geringem Mietzins kann der Vermieter bei häufig unpünktlicher Mietzahlung nicht fristlos kündigen, sondern muß Mietzinsrückstände zunächst im Wege des Mahnverfahrens oder im Klagewege geltend machen.AG Charlottenburg07.06.1982
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63 S 412/81 - Duldung von Modernisierungsarbeiten; Modernisierungsmaßnahme; Kastendoppelfenster; Isolier-Kunststoff- FensterLeitsatz: Ein Mieter ist nicht verpflichtet, den Einbau dreifachverglaster Isolier-Kunststoff-Fenster anstelle von vorhandenen Einfach- und Kastendoppelfenstern zu dulden, wenn die jährliche Heizkostenersparnis zu dem jährlichen Mehraufwand an Mietzins in keinem objektiv angemessenen Verhältnis steht.LG Berlin08.06.1982
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3 Re-Miet 1/82 - fristlose KündigungLeitsatz: 1. Der Vermieter darf die fristlose Kündigung im Prozeß grundsätzlich auch auf Gründe stützen, die er in der schriftlichen Kündigungserklärung nicht geltend gemacht hat; § 564 b Abs. 3 BGB findet keine entsprechende Anwendung. 2. Eine Vorlage zum Rechtsentscheid ist unzulässig, wenn das Landgericht in einer von ihm für erheblich gehaltenen Vorfrage von einem bereits ergangenen Rechtsentscheid abweicht, ohne die Vorfrage erneut vorzulegen.OLG Karlsruhe08.06.1982
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3 REMiet 1/82 - Nachschieben von Gründen bei fristloser Kündigung; Beendigung des Mietverhältnisses; fristlose Kündigung, Nachschieben von Gründen; Kündigung, Begründung der fristlosen; Nachschieben von Gründen, bei fristloser Kündigung; Prozeß, Nachschieben von Kündigungsgründen; Angabe der Kündigungsgründe; Kündigungserklärung, Angabe der GründeLeitsatz: Der Vermieter darf die fristlose Kündigung im Prozeß grundsätzlich auch auf Gründe stützen, die er in der schriftlichen Kündigungserklärung nicht geltend gemacht hat; § 564 b Abs. 3 BGB findet keine entsprechende Anwendung.OLG Karlsruhe08.06.1982
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63 T 44/82 - Kündigung; Zahlungsverzug; Abschluß durch BefriedigungLeitsatz: Die Einzahlung auf das Bankkonto des Vermieters oder bei der Post des Erfüllungsortes vor dem Zugang der Kündigung genügt nicht, um diese unwirksam zu machen. Entscheidend für den Ausschluß der Kündigung gem. § 554 Abs. 1 BGB durch Befriedigung des Vermieters ist der Zeitpunkt, in welchem das eingezahlte Geld dem Konto des Vermieters gutgeschrieben wird.LG Berlin15.06.1982
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6 RE-Miet 3/81 - Mischraummietverhältnis; überwiegende gewerbliche Nutzungsart; KündigungLeitsatz: 1. Sind durch einheitlichen Vertrag sowohl Wohnräume als auch gewerblich genutzte Räume vermietet (Mischraummietverhältnis), so kann der gesamte Vertrag von dem Vermieter ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses (§ 564 b Abs. 1 BGB) gekündigt werden, wenn die gewerbliche Nutzungsart überwiegt. 2. Der gewerbliche Teil in einem Mischraummietverhältnis überwiegt jedenfalls dann, wenn die Fläche der vermieteten Gewerberäume und der auf sie entfallende Mietzins ein Vielfaches der entsprechenden Größen der Wohnräume darstellen und sich eine hiervon abweichende rechtliche Einordnung des Vertrages aus vertraglichen Erklärungen der Parteien nicht ergibt. Der Umstand allein, daß die Wohnung den Lebensmittelpunkt des Mieters bildet, führt nicht dazu, daß auf den Wohnraumteil die Bestimmung des § 564 b Abs. 1 BGB anzuwenden ist. 3. Die nur wirtschaftliche Teilbarkeit des Mietobjekts in Gewerberäume und Wohnräume erlaubt es jedenfalls dann nicht, auf den Wohnraumteil die Bestimmung des § 564 b Abs. 1 BGB anzuwenden, wenn aufgrund des Parteiwillens von einer rechtlichen Einheit des Mietverhältnisses auszugehen ist. 4. Im übrigen wird der Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt.OLG Schleswig18.06.1982
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6 REMiet 3/81 - Kündigung/Mischmietverhältnis; Gewerbemiete/Abgrenzung zu Wohnraum; Kündigung/eines Mischmietverhältnisses; Mischmietverhältnis/Kündigung; Geschäftsraummiete/Wohnraummietvertrag; Wohnraummietvertrag/Geschäftsraummiete; Vertragswille/Abgrenzungskriterium zwischen Wohn- und Geschäftsraummiete; Vertragszweck/Abgrenzungskriterium zwischen Wohn- und Geschäftsraummiete; Flächenanteil/Abgrenzungskriterium zwischen Wohn- und GeschäftsraummieteLeitsatz: 1. Sind durch einheitlichen Vertrag sowohl Wohnräume als auch gewerblich genutzte Räume vermietet (Mischraummietverhältnis), so kann der gesamte Vertrag von dem Vermieter ohne Vorliegen eines berechtigten Interesses gekündigt werden, wenn die gewerbliche Nutzungsart überwiegt. 2. Der gewerbliche Teil in einem Mischraummietverhältnis überwiegt jedenfalls dann, wenn die Fläche der vermieteten Gewerberäume und der auf sie entfallende Mietzins ein Vielfaches der entsprechenden Größen der Wohnräume darstellen und sich eine hiervon abweichende rechtliche Einordnung des Vertrages aus vertraglichen Erklärungen der Parteien nicht ergibt. Der Umstand allein, daß die Wohnung den Lebensmittelpunkt des Mieters bildet, führt nicht dazu, daß auf den Wohnraumanteil die Bestimmung des § 564 b I BGB anzuwenden ist. 3. Die nur wirtschaftliche Teilbarkeit des Mietobjekts in Gewerberäume und Wohnräume erlaubt es jedenfalls dann nicht, auf den Wohnraumanteil die Bestimmungen des § 564 b I BGB anzuwenden, wenn aufgrund des Parteiwillens von einer rechtlichen Einheit des Mietverhältnisses auszugehen ist.OLG Schleswig18.06.1982
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10 C 192/82 - Positive Vertragsverletzung durch ungerechtfertigte Kündigung, Anwaltskosten, Schutzpflichten des Vermieters, Lossagen vom VertragLeitsatz: Kündigt eine Vertragspartei vertragswidrig das Mietverhältnis, so ist sie verpflichtet, der Gegenseite die Anwaltskosten für die Zurückweisung der Kündigung zu erstatten.AG Charlottenburg21.06.1982
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9 C 286/82 - Minderungsquote/Treppenhausmangel; Mangel der Mietsache/Müllbehälter; Minderungsquote/Müllbehältermangel; Minderungsquote/Treppenhausmängel; Gesundheitsgefährdung/Minderungsquote; Mängel der Mietsache/Treppenhaus; Minderung des Mietzinses/Treppenhaus; Müllbehältermangel/Minderungsquote; Mietzinsminderung/Müllbehälter; Treppengeländermangel/Minderungsquote; Treppenhausmängel/Minderungsquote; Gebäudeteile/mitvermieteteLeitsatz: Bei erheblichen Mängeln des Treppenhauses und mangelhafter Müllbeseitigung kann eine Minderung des Mietzinses um knapp 10 % gerechtfertigt sein.AG Tempelhof-Kreuzberg23.06.1982
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52 S 150/81 - Positive Vertragsverletzung, Einverständnis des Vermieters mit Abstandsforderung des Mieters; Abstandsforderung, preisrechtswidrige; Nachmieter; Haftung des VermietersLeitsatz: 1. Hat sich der Vermieter auf Wunsch des kündigenden Mieters damit einverstanden erklärt, daß dieser einen zur Übernahme von Einrichtungsgegenständen bereiten Nachmieter stellt, so haftet der Vermieter nicht dafür, daß ein Kaufvertrag zwischen dem alten und neuen Mieter zustande kommt, wenn der alte Mieter eine preisrechtlich nicht zulässige Abstandsforderung stellt. 2. Zu den Rechtsfolgen einer solchen Einverständniserklärung.LG Berlin24.06.1982