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Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Zahlungsverzug; Abschluß durch Befriedigung
Leitsatz
Die Einzahlung auf das Bankkonto des Vermieters oder bei der Post des Erfüllungsortes vor dem Zugang der Kündigung genügt nicht, um diese unwirksam zu machen. Entscheidend für den Ausschluß der Kündigung gem. § 554 Abs. 1 BGB durch Befriedigung des Vermieters ist der Zeitpunkt, in welchem das eingezahlte Geld dem Konto des Vermieters gutgeschrieben wird.
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