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Suchergebnis Urteilssuche (111 - 120 von 197)

  1. 65 S 29/82 - Zugang der Kündigung; Zugang der Kündigung, Kündigung, Zustellung, Zustellung durch Niederlegung, Zustellung der Kündigung, Niederlegung bei der Postanstalt, Gerichtsvollzieher - Zustellung
    Leitsatz: Die durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers bewirkte Zustellung der Kündigung an den Mieter gilt dem Vermieter gegenüber als Zugang der Kündigung, und zwar ungeachtet dessen, daß die Kündigungserklärung bei der Postanstalt niedergelegt worden ist und der Mieter die Mitteilung der Niederlegung nicht zur Kenntnis genommen hat.
    LG Berlin
    25.06.1982
  2. 65 S 29/82 - Vertragspflichtverletzung; Obhutspflicht des Mieters; Nichtbewohnen; Beheizungs- und Belüftungspflicht
    Leitsatz: 1. Das Nichtbewohnen der Mietsache stellt keine Verletzung der mietvertraglichen Verpflichtungen dar. 2. Zum Umfang der Beheizungs- und Lüftungspflicht des Mieters als Ausfluß seiner vertraglichen Obhutspflicht.
    LG Berlin
    25.06.1982
  3. 65 S 504/81 - Verjährung der Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Leistungen, preisrechtswidrige; unerlaubte Handlung; vorsätzliche Täuschung; Verjährungsfrist; Rückgewähranspruch; sittenwidrige Schädigung; Bereicherungsabsicht
    Leitsatz: Die besondere Verjährungsvorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 1. BMG ist nicht maßgeblich, wenn Mietpreisverstöße durch vorsätzliche Täuschung und mit der Absicht sich rechtswidrig zu bereichern, begangen werden; in diesen Fällen gilt vielmehr die längere Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB.
    LG Berlin
    08.10.1982
  4. 65 S 504/81 - Verjährung der Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Leistungen, preisrechtswidrig; unerlaubte Handlung; vorsätzliche Täuschung; Verjährungsfrist; Rückgewähranspruch; sittenwidrige Schädigungen, Bereicherungsabsicht
    Leitsatz: Die besondere Verjährungsvorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG ist nicht maßgeblich, wenn Mietpreisverstöße durch vorsätzliche Täuschung und mit der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, begangen werden; in diesen Fällen gilt vielmehr die längere Verjährungsfrist des § 352 Abs. 1 BGB.
    LG Berlin
    08.10.1982
  5. 65 S 56/82 - Stellvertreter des Mieters bei Einsichtsrecht; Mietervertreter, Rechtsberatung, Einsichtnahme, Berechnungsunterlagen
    Leitsatz: Der Vermieter ist aufgrund mietvertraglicher Nebenpflichten in Verbindung mit § 167 BGB gehalten, Mietervertretern Einsicht in die Unterlagen von Umlageabrechnungen zu gewähren.
    LG Berlin
    19.10.1982
  6. 65 T 120/82 - Aufwendungsersatz/Kostenvorschuß; Instandsetzung/Kostenvorschuß; Kostenvorschuß/für Mängelbeseitigung; Küche/Heizmöglichkeit; Mängelbeseitigungskosten/Vorschußanspruch; Ofen/Küche; Heizmöglichkeit/Küche; Vorschuß/für Mängelbeseitigung
    Leitsatz: Ist der Mieter unter den Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 BGB berechtigt, Mängel der Mietwohnung selbst zu beheben und vom Vermieter Aufwendungsersatz zu verlangen, so kann er auch einen Kostenvorschuß in Höhe der voraussichtlichen Aufwendungen beanspruchen.
    LG Berlin
    17.12.1982
  7. 63 S 203/81 - Entgelt für vorzeitige Vertragsentlassung; keine Bereicherung; Beendigung/vorzeitige des Mietverhältnisses; Mietaufhebung/Zahlung des Mieters für vorzeitige; Überlegungsfrist/der Neuvermietung; vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses/Zahlung des Mieters für
    Leitsatz: Eine Vereinbarung, wonach der Mieter, der noch zwei Jahre an den Mietvertrag gebunden wäre, an den Vermieter für die vorzeitige Mietaufhebung etwa zwei Monatsmieten zahlt, widerspricht weder den Mietpreisvorschriften für Altbauwohnraum, noch stellt diese eine unzulässige Vertragsstrafe dar.
    LG Berlin
    16.02.1982
  8. 63 S 224/81 - Wohnraummiete; gemeinnütziger Verein/Mietvertrag; Mietvertrag/gemeinnütziger Vertrag; Vertragszweck/Wohnraummiete; Studentenwohnheimverein/Vermietung; Wohnraummiete/Vermietung an Studentenwohnheimverein; Kündigung/bei angemessener wirtschaftlicher Verwertung; Wohnheim/Wohnraummiete; Wohnraummiete/Vermietung an gemeinnützigen Verein; wirtschaftliche Verwertung/Kündigung; Kündigung/Mietvertrag mit Studentenwohnheimverein; berechtigtes Interesse/Kündigung wegen
    Leitsatz: Die Wohnraumkündigungsschutzvorschriften sind anwendbar bei der Vermietung von Wohnraum an juristische Personen, sofern ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt. Ein Wohnraummietverhältnis kann vorliegen, wenn juristische Personen zur Überlassung an ihre Mitglieder oder Angehörige Wohnräume anmieten, ohne eine eigene Gewinnerzielung zu bezwecken (hier: Vermietung an einen gemeinnützigen Verein, der die Aufgabe hat, Studenten und andere auszubildenden preiswert Wohnraum zu vermitteln). An dieser rechtlichen Charakterisierung ändert sich nichts dadurch, daß die Parteien den Vertrag als "Mietvertrag für gewerbliche Räume" bezeichnet haben.
    LG Berlin
    12.01.1982
  9. 63 S 250/81 - Kündigung durch Mitmieter; Mitmieter - Kündigung des Mietverhältnisses; Kündigung des Mietverhältnisses - durch Mitmieter; Mehrheit von Mietern - Kündigung; Bevollmächtigung eines Mitmieters - Kündigung
    Leitsatz: Auch bei mietverträglicher Vereinbarung, nach der mehrere Mitmieter als zur Vornahme und Entgegennahme von Erklärungen als gegenseitig bevollmächtigt gelten und nach der die Kündigung eines Mieters die Kündigung des gesamten Mietverhältnisses bewirkt, kann die Kündigung eines Mitmieters nur gegen den anderen Mitmieter wirken, wenn er zur Erklärung der Kündigung durch den anderen Mieter bevollmächtigt war. Erst recht wirkt die Kündigungserklärung des Mieters nicht gegen den Mitmieter, wenn in der Erklärung eindeutig zum Ausdruck kommt, daß der Erklärende nur für seine Person und nicht als Vertreter der übrigen Mitmieter handeln will.
    LG Berlin
    12.01.1982
  10. 63 S 250/82 - Untervermietung; Unzumutbarkeit wegen Auslandsaufenthalt
    Leitsatz: 1. Die Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung kann dem Vermieter nicht zugemutet werden, wenn der (Haupt-)Mieter aufgrund eines Auslandsaufenthalts nicht ausreichend erreichbar ist. 2. Bei der Zurückbehaltung nur eines Raumes einer Wohnung zum Unterstellen persönlicher Habe des (Haupt-)Mieters kann nicht mehr von einer Teilvermietung gesprochen werden; es handelt sich dabei um eine Untervermietung der gesamten Wohnung.
    LG Berlin
    06.07.1982