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Urteil Untervermietung
Schlagworte
Untervermietung; Unzumutbarkeit wegen Auslandsaufenthalt
Leitsatz
1. Die Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung kann dem Vermieter nicht zugemutet werden, wenn der (Haupt-)Mieter aufgrund eines Auslandsaufenthalts nicht ausreichend erreichbar ist.
2. Bei der Zurückbehaltung nur eines Raumes einer Wohnung zum Unterstellen persönlicher Habe des (Haupt-)Mieters kann nicht mehr von einer Teilvermietung gesprochen werden; es handelt sich dabei um eine Untervermietung der gesamten Wohnung.
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