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  1. 73 C 9/18 - Herausgabe von zu viel gezahltem Hausgeld
    Leitsatz: Bei Unwirksamkeit von Abrechnungsbeschlüssen kann ein Wohnungseigentümer die von ihm (auch unter Vorbehalt) geleisteten Hausgelder nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen herausverlangen, sondern ist auf einen Innenausgleich durch Erstellung einer neuen Abrechnung zu verweisen, weil erst diese endgültig feststellt, in welcher Höhe Nachzahlungen oder Guthaben für das entsprechende Jahr entstehen; notfalls muss er seinen darauf gerichteten Individualanspruch gerichtlich verfolgen. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Charlottenburg
    01.06.2018
  2. III ZR 27/14 - Objektive Reichweite des durch Amtshaftung gewährten Vermögensschutzes bei rechtswidrig begünstigendem Verwaltungsakt
    Leitsatz: .... c) Ein Verstoß des...
    BGH
    10.12.2015
  3. XII ZR 202/90 - Halbteilungsgrundsatz; Güterauseinandersetzungsentscheidung; Eigentumsgarantie
    Leitsatz: ...sichern. c) Nach dem Grundsatz der...
    BGH
    15.01.1992
  4. VIII ZR 9/22 - Inkassodienstleister und Überprüfung der Mietpreisbremse
    Leitsatz: a)  Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). b)  Den Anforderungen an die Auskunftspflicht des Vermieters nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4, Abs. 4, § 556f Satz 2 BGB ist Genüge getan, wenn er dem Mieter vor der Abgabe von dessen Vertragserklärung unaufgefordert die Auskunft erteilt, bei dem Abschluss des Mietvertrags handele es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung der Wohnung. Der Vermieter ist nach Maßgabe der Vorschrift des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BGB nicht gehalten, über Umfang und Details der Modernisierung Auskunft zu erteilen. Es obliegt vielmehr dem Mieter, gegebenenfalls mittels eines Auskunftsverlangens nach § 556g Abs. 3 BGB weitere Einzelheiten und Nachweise zu erfragen.
    BGH
    18.05.2022
  5. VIII ZR 224/18 - Verjährungsbeginn für Strompreisforderung in der Grundversorgung
    Leitsatz: Der Beginn der Verjährung einer Vergütungsforderung des Stromlieferanten in der Grundversorgung setzt die Fälligkeit seiner Forderung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV und somit die Erteilung einer Abrechnung voraus. Dies gilt auch dann, wenn der Versorger nicht innerhalb der in § 40 Abs. 4 EnWG bestimmten Fristen abgerechnet hat.
    BGH
    17.07.2019
  6. V ZR 178/11 - Wohnungserbbaurecht; Ausübung des Stimmrechts; mehrere Bevollmächtigte; Protokollierung
    Leitsatz: a) Ein Wohnungserbbauberechtigter (Wohnungseigentümer) kann sich bei der Ausübung seines Stimmrechts auch durch mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen. Diese können nur einheitlich abstimmen, wenn sie gleichzeitig in der Versammlung anwesend sind. b) Macht die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Gemeinschaft von der Protokollierung und der Unterzeichnung des Protokolls von zwei Wohnungserbbauberechtigten (Wohnungseigentümern) abhängig, muss das Protokoll von zwei verschiedenen natürlichen Personen unterzeichnet werden, die entweder selbst Wohnungserbbauberechtigte (Wohnungseigentümer) sind oder für sich oder andere Wohnungserbbauberechtigte (Wohnungseigentümer) handeln.
    BGH
    30.03.2012
  7. 8 U 90/21 - Gebäudebewachungskosten als Betriebskosten
    Leitsatz: „Kosten der Bewachung des Gebäudes“ können auf Grundlage einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung - auch einer Allgemeinen Geschäftsbedingung - als Betriebskosten auf den Mieter von Gewerberaum umgelegt werden, ohne dass es einer Begrenzung der Höhe nach bedarf.
    KG
    02.05.2022
  8. 21 W 8/25 - „Vollständige Fertigstellung“ mit Abnahmereife gleichzusetzen
    Leitsatz: 1. Der Begriff der „vollständigen Fertigstellung“ im Sinne der MaBV ist mit der Herstellung der Abnahmereife gleichzusetzen. Das Vertragsobjekt des Bauträgervertrages ist deshalb „vollständig fertiggestellt“, wenn es insgesamt abgenommen oder die in das Sonder- und Gemeinschaftseigentum fallenden Bereiche abnahmereif hergestellt sind (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2025, 21 U 44/22).2. Die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel, die sogenannten Protokollmängel, hindern die Fälligkeit der Schlussrate nicht, sondern begründen zugunsten des Erwerbers eine Mängeleinrede mit der Folge einer Zug-um-Zug-Verurteilung (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2025, 21 U 44/22).3. Zahlt der Erwerber die nach dem Bauträgervertrag vorgesehene Schlussrate von 3,5 % nicht und beruft sich auf Mängel am Gemeinschaftseigentum, hat er bis zum Abschluss der Beweisaufnahme über diese Mängel keinen Anspruch auf Zustimmung des Bauträgers zur Eigentumsübertragung.4. Gegebenenfalls ist die vom Erwerber begehrte Eigentumsumschreibung Zug-um-Zug gegen Zahlung der restlichen Kaufpreisforderung auszusprechen, wobei letzteres wiederum erst Zug-um-Zug gegen Beseitigung der Mängel zu erfolgen hat. Für eine solche Konstellation kann eine „doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung“ sachgerecht sein.5. Die folgende Bestimmung zur Regelung von Flächenabweichungen des Vertragsobjekts ist als Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauträgers wirksam (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2025, 21 U 44/22):„Verändert sich die ca.-Fläche des Kaufgegenstandes um mehr als 3 %, so verändert sich der Kaufpreis entsprechend für die 3 % überschreitende Abweichung. Maßgeblich für die Flächenberechnung ist die Wohnflächenverordnung, wobei bei der Berechnung die Rohbaumaße zugrunde gelegt und die Flächen ohne Putzabzug ermittelt wurden sowie nichttragende Zwischenwände, Vorwandinstallationen und Treppen übermessen wurden.“
    KG
    27.05.2025
  9. VIII ZR 184/23 - Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen in verjährter Zeit mit Barkaution
    Leitsatz: Eine von den Parteien im Wohnraummietvertrag getroffene Barkautionsabrede ist typischerweise dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit des Vermieters, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Kautionsabrechnung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache gemäß §§ 535, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 823 Abs. 1 BGB durch Aufrechnung befriedigen zu können, nicht an einer fehlenden Ausübung der ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehenden Ersetzungsbefugnis in unverjährter Zeit scheitern soll.
    BGH
    10.07.2024
  10. 21 U 44/22 - „Vollständige Fertigstellung“ mit Abnahmereife gleichzusetzen
    Leitsatz: 1. Der Begriff der „vollständigen Fertigstellung“ im Sinne der MaBV ist mit der Herstellung der Abnahmereife gleichzusetzen. Das Vertragsobjekt des Bauträgervertrages ist deshalb „vollständig fertiggestellt“, wenn es insgesamt abgenommen oder die in das Sonder- und Gemeinschaftseigentum fallenden Bereiche abnahmereif hergestellt sind.2. Die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel, die sogenannten Protokollmängel, hindern die Fälligkeit der Schlussrate nicht, sondern begründen zugunsten des Erwerbers eine Mängeleinrede mit der Folge einer Zug-um-Zug-Verurteilung.3. Eine Regelung in einem Bauträgervertrag, durch die die Herstellungsverpflichtung des Bauträgers auf einen wirtschaftlich abgrenzbaren Abschnitt einer Wohnungseigentumsanlage beschränkt wird, ist auch als Allgemeine Geschäftsbedingung des Bauträgers wirksam.4. Die folgende Bestimmung zur Regelung von Flächenabweichungen des Vertragsobjekts ist - auch als Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauträgers - wirksam:„Verändert sich die ca.-Fläche des Kaufgegenstandes um mehr als 3 %, so verändert sich der Kaufpreis entsprechend für die 3 % überschreitende Abweichung. Maßgeblich für die Flächenberechnung ist die Wohnflächenverordnung, wobei bei der Berechnung die Rohbaumaße zugrunde gelegt und die Flächen ohne Putzabzug ermittelt wurden sowie nichttragende Zwischenwände, Vorwandinstallationen und Treppen übermessen wurden.“ (Leitsätze der Einsenderin)
    KG
    27.05.2025