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67 T 30/24 - Kündigung wegen Verzugs mit mehr als einer MonatsmieteLeitsatz: Die mit einem Zahlungsverzug begründete Pflichtverletzung des Mieters ist nicht allein deshalb „erheblich“ i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil der Zahlungsrückstand summenmäßig über eine Monatsmiete hinausgeht (hier: Zahlungsrückstand i.H.v. 812,23 €). Für die Erheblichkeitsprüfung ist vielmehr auf sämtliche Umstände des Einzelfalls abzustellen.LG Berlin II23.05.2024
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63 S 369/25 - Mehrdeutige (?) Begriffsbestimmung der SchönheitsreparaturenLeitsatz: ...nach Maßgabe des in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV...LG Berlin II28.04.2026
