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Urteil Mehrdeutige (?) Begriffsbestimmung der Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Mehrdeutige (?) Begriffsbestimmung der Schönheitsreparaturen
Leitsatz
Die Abwälzung der Schönheitsreparaturen nach Maßgabe des in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV definierten Begriffs ist unwirksam, weil dieser Definition ein Verständnis unterstellt werden kann, wonach vom Mieter auch der Außenanstrich der Fenster geschuldet ist.
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