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Urteil Kündigung wegen Verzugs mit mehr als einer Monatsmiete


Schlagworte

Kündigung wegen Verzugs mit mehr als einer Monatsmiete

Leitsatz

Die mit einem Zahlungsverzug begründete Pflichtverletzung des Mieters ist nicht allein deshalb „erheblich“ i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil der Zahlungsrückstand summenmäßig über eine Monatsmiete hinausgeht (hier: Zahlungsrückstand i.H.v. 812,23 €). Für die Erheblichkeitsprüfung ist vielmehr auf sämtliche Umstände des Einzelfalls abzustellen.

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