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Suchergebnis Urteilssuche (9 Urteile)
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2-13 S 53/23 - Beauftragung eines Rechtsanwalts bei unzulässiger baulicher VeränderungLeitsatz: Hat ein Wohnungseigentümer eine unzulässige bauliche Veränderung vorgenommen, ist es vor der Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der gerichtlichen Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs im Regelfall nicht erforderlich, ein Gutachten eines Rechtsanwalts über die Erfolgsaussichten des Prozesses einzuholen.LG Frankfurt/Main15.02.2024
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2-13 S 29/23 - Entzug einer Nutzungsmöglichkeit durch BaumaßnahmenUrteil: ...- 19 S 19/22; ähnlich LG München I, BeckRS...LG Frankfurt/Main12.10.2023
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2-13 S 20/21 - Verspätete Zustellung durch das GerichtLeitsatz: ...- 2-13 S 128/20). 2. Grundsätzlich steht...LG Frankfurt/Main09.08.2021
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2-13 S 603/23 - Anwendung von objektiv-normativen Kriterien bei der Unterscheidung zwischen Erhaltungsmaßnahmen und BaumaßnahmenLeitsatz: 1. Ob eine beschlossene Maßnahme als Erhaltungsmaßnahme (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG) oder Baumaßnahme (§ 20 WEG) zu behandeln ist, bemisst sich alleine nach objektiv-normativen Kriterien und ist nicht davon abhängig, wie die Wohnungseigentümer die entsprechende Maßnahme einordnen.2. Eine Erhaltungsmaßnahme, die nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, ist nicht als Baumaßnahme (§ 20 WEG) mit den Kostenfolgen des § 21 WEG zu behandeln. Herrscht Streit über die Ordnungsgemäßheit der Maßnahme, kann dies gerichtlich nur im Rahmen der Anfechtung des Beschlusses über die Erhaltungsmaßnahme geklärt werden, und nicht bei der isolierten Anfechtung des Beschlusses über die Kostenverteilung.LG Frankfurt/Main06.06.2024
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2-13 S 133/20 - Fortführung von Beschlussersetzungsklagen, Split-Klimagerät keine privilegierte MaßnahmeLeitsatz: 1. Beschlussersetzungsklagen, die bereits vor dem 1.12.2020 anhängig waren, sind entsprechend § 48 Abs. 5 WEG gegen die übrigen Eigentümer fortzuführen, materiell ist allerdings das seit dem 1.12.2020 geltende Recht anzuwenden. 2. Die in § 20 Abs. 2 WEG aufgeführten privilegierten Maßnahmen sind abschließend, ein Split-Klimagerät fällt nicht darunter. Im Regelfall ist die Installation eines derartigen Gerätes mit einem Nachteil i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG verbunden, wobei insoweit die bisherigen Maßstäbe zur Auslegung des Nachteilsbegriffs weiter anzuwenden sind.LG Frankfurt/Main20.04.2021
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2-13 S 26/20 - Auch ein Negativbeschluss muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechenLeitsatz: Wollen die Eigentümer von einem Rückbau einer von einem Eigentümer vorgenommenen unzulässigen baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums absehen, kann dies zwar von ihrem Ermessensspielraum erfasst sein (BGH, Urt. v. 5. Juli 2019 - V ZR 149/18 = NZM 2019, 788), erforderlich ist dann aber, dass die Wohnungseigentümer ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechende konkrete Alternativen zum Rückbau in eine Abwägungsentscheidung einbeziehen und dahingehende Maßnahmen in die Wege leiten.LG Frankfurt/Main14.01.2021
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VIII ZR 114/13 - Preisanpassungsklausel in Erdgassondervertrag; Gaslieferung; Koppelung an Ölpreis/Preisentwicklung für HeizölDer Fall: ...Gaslieferungsvertrages vom 20./21. Dezember 2007. Gemäß § 4...BGH14.05.2014
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1 W 6250/96 - Beitrittsgebiet; Gesellschaft; Aktionärseigenschaft; Nachtragsliquidator; VertretungsmachtLeitsatz: 1. Der Nachweis der Aktionärseigenschaft hinsichtlich einer im Beitrittsgebiet geschäftsansässigen Gesellschaft konnte bereits vor Inkrafttreten des Art. 11 EALG nicht allein durch den Besitz ihrer auf Reichsmark lautenden Aktienurkunden nachgewiesen werden. Jedoch ist die auf Antrag eines Besitzers solcher Aktien, der seine Antragsbefugnis nicht weiter nachgewiesen hat, erfolgte gerichtliche Bestellung des Nachtragsliquidators wirksam. 2. Der Umfang des Wirkungskreises, für den der Nachtragsliquidator gemäß § 273 Abs. 4 AktG gerichtlich bestellt wird, bestimmt auch den Umfang seiner Vertretungsmacht für die Gesellschaft im Außenverhältnis; die die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht der Liquidatoren anordnende Bestimmung des § 269 AktG findet keine Anwendung.KG07.07.1998
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XI ZR 461/18 - Vermieter als Verbraucher, Vermietung und Verpachtung als private Vermögensverwaltung auch bei Umsatzsteueroption, WiderrufLeitsatz: 1. Erfordert die Vermietung oder Verpachtung keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb und handelt es sich deshalb um eine private und nicht um eine berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung, verliert der Vermieter oder Verpächter, der einen Darlehensvertrag schließt, seine Eigenschaft als Verbraucher im Sinne des Verbraucherdarlehensrechts nicht dadurch, dass er für die Umsätze aus Vermietung oder Verpachtung nach § 2 Abs. 1, § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer optiert. 2. Eine langfristige Vermietung an lediglich vier Parteien erfordert im Allgemeinen keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb, so dass der Vermieter als Verbraucher anzusehen ist. (Leitsatz zu 2. von der Redaktion)BGH03.03.2020