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Urteil Beitrittsgebiet


Schlagworte

Beitrittsgebiet; Gesellschaft; Aktionärseigenschaft; Nachtragsliquidator; Vertretungsmacht

Leitsätze

1. Der Nachweis der Aktionärseigenschaft hinsichtlich einer im Beitrittsgebiet geschäftsansässigen Gesellschaft konnte bereits vor Inkrafttreten des Art. 11 EALG nicht allein durch den Besitz ihrer auf Reichsmark lautenden Aktienurkunden nachgewiesen werden. Jedoch ist die auf Antrag eines Besitzers solcher Aktien, der seine Antragsbefugnis nicht weiter nachgewiesen hat, erfolgte gerichtliche Bestellung des Nachtragsliquidators wirksam.

2. Der Umfang des Wirkungskreises, für den der Nachtragsliquidator gemäß § 273 Abs. 4 AktG gerichtlich bestellt wird, bestimmt auch den Umfang seiner Vertretungsmacht für die Gesellschaft im Außenverhältnis; die die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht der Liquidatoren anordnende Bestimmung des § 269 AktG findet keine Anwendung.

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