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Urteil Auch ein Negativbeschluss muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen
Schlagworte
Auch ein Negativbeschluss muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen
Leitsatz
Wollen die Eigentümer von einem Rückbau einer von einem Eigentümer vorgenommenen unzulässigen baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums absehen, kann dies zwar von ihrem Ermessensspielraum erfasst sein (BGH, Urt. v. 5. Juli 2019 - V ZR 149/18 = NZM 2019, 788), erforderlich ist dann aber, dass die Wohnungseigentümer ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechende konkrete Alternativen zum Rückbau in eine Abwägungsentscheidung einbeziehen und dahingehende Maßnahmen in die Wege leiten.
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