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Suchergebnis Urteilssuche (401 - 410 von 727)

  1. XII ZR 300/99 - Lage der Einzelgesellschafter einer vermietenden GbR; Schriftform nur bei Unterzeichnung mit Vertreterzusatz
    Leitsatz: 1. In anhängigen Verfahren, in denen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Gesamthandsforderung entsprechend der früheren Rechtsprechung als notwendige Streitgenossen eingeklagt haben, ist nach der Änderung dieser Rechtsprechung (BGHZ 146, 341 ff.) kein Parteiwechsel dahin erforderlich, daß Kl. nun die GbR ist. Vielmehr ist eine Rubrumsberichtigung der zulässige und richtige Weg. 2. Die Schriftform des § 550 BGB ist nicht gewahrt, wenn für die vermietende GbR lediglich ein Vertreter den Vertrag unterzeichnet, ohne daß sich aus der Vertragsurkunde ergibt, wer für die vermietende GbR unterschrieben hat, in welcher Funktion er dies tat und ob seine Unterschrift ausreicht, die GbR zu binden (Fortführung von BGH GE 2002, 1326). (Leitsatz zu 2 von der Redaktion)
    BGH
    15.01.2003
  2. V ZR 168/02 - Bodenreformgrundstück; LPG; landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft; Bodenfonds; Auflassungsanspruch; Regelungslücke; Besitzwechselverordnung
    Leitsatz: Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB regelt den Fall der Übertragung von Grundstücken aus der Bodenreform auf landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften nicht. Die Lücke der gesetzlichen Regelung ist durch eine entsprechende Anwendung von Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zu schließen.
    BGH
    10.01.2003
  3. V ZR 230/02 - Eigenheimzuweisung in der Sachenrechtsbereinigung
    Leitsatz: War das Eigenheim bis zum Ablauf des 18. Oktober 1989 dem Nutzer lediglich nach dem Wohnraumlenkungsrecht der DDR zugewiesen, ist es aber bis dahin nicht zum Abschluß eines Nutzungsvertrags gekommen, steht dem Nutzer kein Anspruch auf Sachenrechtsbereinigung zu.
    BGH
    10.01.2003
  4. V ZR 206/02 - Zuordnungslage zwischen Treuhandunternehmen; Dienstbarkeit zur Sicherung einer Zufahrtsstraße
    Leitsatz: Bestand zwischen Treuhandunternehmen eine Zuordnungslage, so kann später das eine Treuhandunternehmen nicht von dem anderen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz die Bestellung einer Dienstbarkeit zur Sicherung einer Zufahrtsstraße verlangen.
    BGH
    10.01.2003
  5. III ZR 46/02 - Notarpflichten bei Vorkaufsberechtigung
    Leitsatz: Erhält der beurkundende Notar bei einem Kaufvertrag über ein mit einem Vorkaufsrecht belastetes Grundstück (nur) den Auftrag, dem Vorkaufsberechtigten eine Ausfertigung des Kaufvertrages zu übersenden und gegebenenfalls dessen Freigabeerklärung entgegenzunehmen, so betrifft dies eine im Zusammenhang mit der Beurkundung stehende "unselbständige" Betreuungstätigkeit, für die im Verhältnis zu den Kaufvertragsparteien das Haftungsprivileg des Notars eingreift; dies gilt auch dann, wenn der Notar in dem Übersendungsschreiben an den Vorkaufsberechtigten von sich aus - unzutreffende - Hinweise auf die im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts einzuhaltende Frist gibt.
    BGH
    09.01.2003
  6. VII ZR 181/00 - Minderung, Gebrauchstauglichkeit und - für Errichtung einer Betondecke
    Leitsatz: a) Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs liegt vor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung erreichbaren technischen Eigenschaften, die für die Funktion des Werkes von Bedeutung sind, durch die vertragswidrige Ausführung nicht erreicht werden und damit die Funktion des Werkes gemindert wird. b) Begründet die vertragswidrige Ausführung das Risiko, daß das ausgeführte Werk im Vergleich zu dem vertraglich geschuldeten Werk eine geringere Haltbarkeit und Nutzungsdauer hat und daß erhöhte Betriebs- oder Instandsetzungskosten erforderlich werden, ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert. c) Eine Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs liegt vor, wenn die mit der vertraglich geschuldeten Ausführung erreichbare Nutzlast einer Betondecke mit der vertragswidrigen tatsächlichen Ausführung nicht erreicht wird. Für die Beeinträchtigung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs ist es unerheblich, daß die tatsächliche Ausführung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand für alle denkbaren Lastfälle ausreicht und welche Vorstellungen der Auftraggeber hinsichtlich der zukünftigen Nutzlast hat. d) Die Berechnung der Minderung nach den Mängelbeseitigungskosten kommt nicht in Betracht, wenn die Nachbesserung unmöglich oder unverhältnismäßig ist. e) Verwendet der Auftragnehmer im Vergleich zur geschuldeten Ausführung minderwertiges Material, dann ist die Vergütung des Auftragnehmers um den Vergütungsanteil zu mindern, der der Differenz zwischen der erbrachten und der geschuldeten Ausführung entspricht. f) Der Auftraggeber kann Minderung für einen technischen Minderwert verlangen, der durch die vertragswidrige Ausführung im Vergleich zur geschuldeten verursacht worden ist. g) Neben einer Minderung für einen technischen Minderwert kann der Auftraggeber für einen merkantilen Minderwert Minderung verlangen, wenn die vertragswidrige Ausführung eine verringerte Verwertbarkeit zur Folge hat, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben.
    BGH
    09.01.2003
  7. VII ZR 408/01 - Fristsetzung mit Androhung der Anfechtung
    Leitsatz: Die mit einer Fristsetzung verbundene Ankündigung, wegen Mängeln den Vertrag anzufechten, kann eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sein.
    BGH
    09.01.2003
  8. IX ZR 422/99 - Notar, Belehrungspflicht für - bei vermeintlichem Vorkaufsrecht
    Leitsatz: Muß der Urkundsnotar erkennen, daß das Vorkaufsrecht eines Dritten, der mit Rücksicht auf dieses Recht zu der Verhandlung über die Veräußerung eines Grundstücks hinzugezogen wurde, entgegen der Annahme sämtlicher Beteiligten nicht wirksam ist, hat er den vermeintlich Vorkaufsberechtigten über die Unwirksamkeit des Rechts zu belehren.
    BGH
    09.01.2003
  9. III ZR 121/02 - verfolgungsbedingter Vermögensverlust; kommissarische Verwaltung; Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten
    Leitsatz: Hat ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer eines Grundstücks durch die Anordnung der kommissarischen Verwaltung auf Ersuchen des Beauftragten für den Vierjahresplan, Haupttreuhandstelle Ost, nach den Bestimmungen der Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates vom 17. September 1940 (RGBl. I S. 1270) verfolgungsbedingt einen Vermögensverlust im Sinn des § 1 Abs. 6 VermG erlitten, unterliegt sein Erbe auch dann einem Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG, wenn er aufgrund der verbliebenen Eintragung seines Rechtsvorgängers im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, sein Eigentum nicht bezweifelt wird und daher ein Verwaltungsverfahren vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nicht weiter durchgeführt wird.
    BGH
    09.01.2003
  10. X ARZ 362/02 - Wohnsitzgericht des Verbrauchers
    Leitsatz: Eine Klage, mit der ein Verbraucher Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Haustürgeschäft, wegen Verschuldens bei Vertragsschluß oder wegen einer mit dem Haustürgeschäft begangenen unerlaubten Handlung geltend macht, ist eine Klage aus einem Haustürgeschäft, für die das Wohnsitzgericht des Verbrauchers zuständig ist. Das gilt auch insoweit, als Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß oder unerlaubter Handlung nicht nur gegenüber der anderen Vertragspartei, sondern auch gegenüber ihrem Vertreter verfolgt werden.
    BGH
    07.01.2003