Urteil verfolgungsbedingter Vermögensverlust
Schlagworte
verfolgungsbedingter Vermögensverlust; kommissarische Verwaltung; Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten
Leitsatz
Hat ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer eines Grundstücks durch die Anordnung der kommissarischen Verwaltung auf Ersuchen des Beauftragten für den Vierjahresplan, Haupttreuhandstelle Ost, nach den Bestimmungen der Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates vom 17. September 1940 (RGBl. I S. 1270) verfolgungsbedingt einen Vermögensverlust im Sinn des § 1 Abs. 6 VermG erlitten, unterliegt sein Erbe auch dann einem Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG, wenn er aufgrund der verbliebenen Eintragung seines Rechtsvorgängers im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, sein Eigentum nicht bezweifelt wird und daher ein Verwaltungsverfahren vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nicht weiter durchgeführt wird.
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