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Suchergebnis Urteilssuche (111 - 120 von 727)

  1. VIII ZR 262/02 - Berufungsantrag ist notwendiger Bestandteil des Berufungsurteils
    Leitsatz: Die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mögliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils kann sich nicht auf den Berufungsantrag erstrecken; dieser ist auch nach neuem Recht in das Berufungsurteil aufzunehmen. Das Berufungsurteil muß deshalb, wenn es auf die wörtliche Wiedergabe des Antrages verzichtet, wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat.
    BGH
    26.02.2003
  2. 82 T 141/03 - Keine erhöhte Rechtsanwaltsgebühr nach Umstellung der Klage auf Zahlung an GbR
    Leitsatz: Wird nach Erhebung der Zahlungsklage durch die Gesellschafter einer GbR "klargestellt", daß die Gesellschaft Kl. sei, kann im Kostenfestsetzungsverfahren der Prozeßbevollmächtigte der Kl. die Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO nicht geltend machen.
    LG Berlin
    27.02.2003
  3. VII ZR 11/02 - Architektenhonorar bei Verarbeitung vorhandener Bausubstanz; Schriftform und Architektenhonorar
    Leitsatz: a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 3 a HOAI, § 62 Abs. 3 HOAI angemessen zu berücksichtigen. Dabei kommt es insbesondere auf die Leistung des Architekten oder Ingenieurs für die Mitverarbeitung an. b) Hat der Architekt oder Ingenieur bei den Grundleistungen einzelner Leistungsphasen vorhandene Bausubstanz nicht technisch oder gestalterisch mitverarbeitet, ist es nicht angemessen, diese Bausubstanz insoweit bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen. Das Prinzip der aufwandsneutralen Anrechenbarkeit von Kosten ist insoweit von der HOAI aufgegeben. c) Das Schriftformerfordernis in § 10 Abs. 3 a HOAI ist keine Anspruchsvoraussetzung. Der Architekt oder Ingenieur kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 a, 1. Halbsatz HOAI auch dann, wenn eine schriftliche Vereinbarung scheitert, sein Honorar nach anrechenbaren Kosten berechnen, bei denen die vorhandene Bausubstanz angemessen berücksichtigt ist. Im Streitfall muß das Gericht darüber entscheiden, in welchem Umfang die Berücksichtigung stattfindet.
    BGH
    27.02.2003
  4. VII ZR 169/02 - Rechtswahlvereinbarung bei HOAI; Nachträgliche Vereinbarung für Architektenhonorar
    Leitsatz: EGBGB Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Die Rechtswahlvereinbarung zugunsten des deutschen materiellen Schuldvertragsrechts in einem Architekten- oder Ingenieurvertrag umfaßt nicht das öffentlich-rechtliche Preisrecht der HOAI. EGBGB Art. 34, HOAI § 4 a) Die Mindestsatzregelung des § 4 HOAI ist eine zwingende Bestimmung im Sinne des Art. 34 EGBGB. b) Auf einen grenzüberschreitenden Architekten- und Ingenieurvertrag ist die Mindestsatzregelung anwendbar, wenn die vereinbarte Architekten- oder Ingenieurleistung für ein im Inland gelegenes Bauwerk erbracht werden soll. BGB § 305, HOAI § 4 Nr. 4 a) Die nachträgliche vertragliche Änderung eines nach § 4 Nr. 4 HOAI fingierten Mindestsatzes ist nur wirksam, wenn sie nach Beendigung der Architekten- oder Ingenieurleistung getroffen wird. b) Die Leistung des Architekten oder Ingenieurs ist jedenfalls dann beendet, wenn das Werk abgenommen ist und zwischen den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung kein Streit darüber besteht, ob das Werk mangelfrei ist. EG-Vertrag Art. 49, 50, HOAI § 4 Abs. 4 Ob die Anwendung des § 4 Abs. 4 HOAI auf eine Vergütungsvereinbarung zwischen einem Auftraggeber mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und einem Auftragnehmer mit Sitz in einem anderen EG-Staat der Dienstleistungsfreiheit entgegensteht, ist eine bisher ungeklärte Frage der Auslegung der Dienstleistungsfreiheit. Diese Frage ist gegebenenfalls dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.
    BGH
    27.02.2003
  5. VII ZR 338/01 - Ablauf der Nachbesserungsfrist und Beseitigungsangebot
    Leitsatz: Nach dem fruchtlosen Ablauf der dem Auftragnehmer zur Nachbesserung oder Nacherfüllung gesetzten Frist ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, das Angebot des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung anzunehmen.
    BGH
    27.02.2003
  6. VII ZR 48/01 - Verjährungsunterbrechung durch Mahnbescheid für künftige Forderungen
    Leitsatz: Die Zustellung eines Mahnbescheids unterbricht auch dann die Verjährung, wenn zur Zeit der Zustellung, von der Sachbefugnis abgesehen, noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
    BGH
    27.02.2003
  7. III ZB 82/02 - Fristverlängerungsantrag, falsch adressierter; Wiedereinsetzung
    Leitsatz: Zur Erteilung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Prozeßbevollmächtigte einen falsch adressierten Fristverlängerungsantrag unterzeichnet, einem zuverlässigen Angestellten jedoch die - nicht befolgte - Weisung erteilt, entsprechend der handschriftlich bereits angebrachten Korrektur eine neue Reinschrift der Seite herzustellen und den Schriftsatz sodann zum Gegenlesen erneut vorzulegen.
    BGH
    27.02.2003
  8. III ZR 115/02 - Zusammenrechnung von Hauptanspruch und Hilfsanspruch
    Leitsatz: Zur Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen im Rahmen einer erhobenen Teilklage.
    BGH
    27.02.2003
  9. III ZR 229/02 - Verkehrsweg, Bauteile für - nach TKG; Telekommunikationslinie, Straßenbaulast und -
    Leitsatz: a) Vom Begriff des Verkehrswegs erfaßte Bauteile - hier: Pfeiler einer Straßenbrücke - sind keine besonderen Anlagen im Sinne der §§ 55, 56 TKG. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Bauteil nach seiner Fertigstellung als Teil des von der Telekommunikationslinie benutzten Verkehrswegs - hier: einer Landesstraße - oder als Teil eines anderen selbständigen Verkehrswegs - hier: Bundesautobahn - anzusehen ist (im Anschluß an BVerwGE 109, 192). b) Ist die Änderung eines Verkehrswegs - hier: einer Landesstraße - aufgrund der Planfeststellung für einen anderen Verkehrsweg - hier: eine Bundesautobahn - als notwendige Folgemaßnahme gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG festgestellt, so ist sie von dem wegeunterhaltungspflichtigen Land auch dann "beabsichtigt" im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG, wenn im Zuge dieser Änderung bezüglich des von der Telekommunikationslinie in Anspruch genommenen Straßengrunds der Träger der Straßenbaulast und der Eigentümer des Grund und Bodens wechselt (vgl. § 13 Abs. 2, § 6 Abs. 1 FStrG).
    BGH
    27.02.2003
  10. 18 C 5652/02 - Kündigung bei strukturbedingtem Leerstand im Beitrittsgebiet möglich
    Leitsatz: Bei einer Kündigung zur Abwendung strukturbedingten Leerstandes und seiner Folgen handelt es sich nicht um eine Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Denn hierfür müßte der Vermieter die Absicht haben, die Werthaltigkeit des Grundstücks auszuschöpfen, beispielsweise durch Abriß und Neubau. Der Abriß und das anschließende Anlegen einer Grünfläche auf dem Grundstück, um die fortlaufenden Verluste zu stoppen, gehört dazu nicht. Für eine derartige Kündigung kann § 573 Abs. 1 BGB herangezogen werden.
    AG Leipzig
    28.02.2003