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Suchergebnis Urteilssuche (31 - 40 von 405)

  1. 4 C 12/92 - Zahlungsverzug; Postgiroamt als Erfüllungsgehilfe
    Leitsatz: Der Mieter muß sich durch das Postgiroamt verschuldete Verzögerungen der Mietüberweisungen zurechnen lassen.
    AG Tiergarten
    11.03.1992
  2. 262 Ds 176/92 - Untreue; Treueverhältnis; Betriebskostenvorauszahlung
    Leitsatz: Auch die dem Vermieter gegenüber dem Mieter obliegende Pflicht zur Heizkostenabrechnung und Überschußauskehrung begründet kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB.
    AG Tiergarten
    17.07.1992
  3. 18 C 341/91 - Kündigung; fristlose Kündigung wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen
    Leitsatz: Hat der durch Urteil dazu verpflichtete Mieter Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt und bleibt nach Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter die Zwangsvollstreckung seiner auf Schadensersatz gerichteten Forderung fruchtlos, ist er zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.
    AG Wedding
    16.04.1992
  4. 14 C 207.91 - Mietgebrauch; Dübel im Bad
    Leitsatz: Dient das Setzen von Dübeln im Bad nur der Installation der üblichen Halterungen für Spiegel, Konsole und Handtuchhalter, hat der Vermieter solche unvermeidbaren Verschlechterungen der Mietsache hinzunehmen.
    AG Wedding
    06.07.1992
  5. 8 a C 162/92 - Mietgebrauch, Funkantennen an Fenstern
    Leitsatz: Der Vermieter hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn der Mieter zwei dünne Funkantennen (hier: zwei Metallstäbe von ca. 30 cm Länge und weniger als 1 cm Durchmesser) an den Fenstern seiner Mietwohnung anbringt.
    AG Wedding
    15.07.1992
  6. IX R 130/86 - Einkommenssteuer; Ausbaukosten für Herstellung der Bewohnbarkeit
    Leitsatz: Umbaumaßnahmen an einer Wohnung führen nur dann zu Ausbauten im Sinne des § 21 a Abs. 4 Satz 5 EStG, wenn die Wohnräume we-gen der Änderung der Wohngewohnheiten für Wohnzwecke ungeeignet waren; es genügt nicht, daß die Wohnräume lediglich instandsetzungsbedürftig waren.
    BFH
    28.04.1992
  7. IV ZR 240/91 - Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Maklerprovision; Provisionspflicht; erfolgsunabhängige Maklerprovision:Aufwendungsersatz; Nachweismakler; Zwangsversteigerungsinformation
    Leitsatz: Der Makler kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Erwerb in der Zwangsversteigerung nicht wirksam einem Kauf gleichstellen.
    BGH
    24.06.1992
  8. XII ZR 118/91 - Gewerbemietvertrag; Beitrittsgebiet
    Leitsatz: Zur Frage der Wirksamkeit eines vor dem 3. Oktober 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik mit einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Partner geschlossenen Gewerbemietvertrages.
    BGH
    21.10.1992
  9. V ZR 82/91 - Froschlärm; Lärmimmissionen; Lärmabwehr; Naturschutz; Nachtruhestörung; Abwehranspruch; Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch
    Leitsatz: a) Wer einen Gartenteich anlegt und unterhält, an dem sich Frösche ansiedeln, ist Störer hinsichtlich der durch sie verursachten Lärmein-wirkung. b) Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Für Lärm durch Froschquaken kann die erforderliche wertende Abgrenzung das geänderte Umweltbewußtsein und den auf Frösche bezogenen Artenschutz im Naturschutzrecht nicht unberücksichtigt lassen. Auch einem verständigen Durchschnittsmenschen sind aber massive Störungen seiner Nachtruhe [hier 64 dB (A) gegenüber einem Richtwert von 35 dB (A)] durch Froschlärm nicht zumutbar. c) Auch Froschlärm kann über eine Lärmpegelmessung nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 (oder ähnlichen Richtlinien wie TA-Lärm, LAI-Hinweise) beurteilt werden. Berücksichtigt der Tatrichter sowohl den Richtliniencharakter als auch die Besonderheiten des zu beurteilenden Lärms, ist nicht zu be-anstanden, daß er bei deutlicher Überschreitung der Richtlinienwerte eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung annimmt. d) Zur Ortsüblichkeit von Froschlärm. e) Auch Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich sind nach § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i. V. mit § 1 Anlage 1 BArtSchVO geschützt. Dies gilt auch für Frösche, die dort ausgesetzt worden sind. Das Nachstellen und das Fangen der Frösche ist ohne Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck grundsätzlich verboten. f) Auch wenn alle erfolgversprechenden Maßnahmen zur Lärmverhinderung durch quakende Frösche grundsätzlich nach dem Naturschutzrecht verboten sind, müssen die Zivilgerichte prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 31 Abs. 1 Nr. a BNatSchG in Betracht kommt. Nur wenn sie erteilt werden kann, ist eine Verurteilung des Nachbarn zur Lärmabwehr unter dem Vorbehalt einer behördlichen Ausnahmegenehmigung möglich. Daneben kommt eine Verurteilung des Nachbarn zur Stellung eines Befreiungsantrags in Betracht. g) Ist dagegen eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG nicht möglich, hat der Abwehranspruch keinen Erfolg. Der Nachbar hat dann wegen des Froschlärms auch keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. h) Ähnlich wie die nachbarrechtlichen Sondervorschriften grenzen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen den rechtmäßigen vom rechtswidrigen Gebrauch eines Grundstücks ab. Solange erfolgversprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Einwirkungen naturschutzrechtlich verboten sind, ist die Einwirkung auch nicht rechtswidrig.
    BGH
    20.11.1992
  10. - V ZR 83/91 - Anfechtung; Grundstückskaufvertrags; Ausreiseverkauf; Druck staatlicher Stellen; Nötigung
    Leitsatz: 1. Die zivilrechtliche Anfechtung eines Grundstückskaufvertrags, den der Eigentümer auf Druck staatlicher Stellen zu dem Zweck ab-geschlossen hat, die Genehmigung zur Ausreise aus der ehemaligen DDR zu erhalten, ist durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen; dies gilt auch dann, wenn die Anfechtung vor Inkrafttreten des Ver mögensgesetzes am 29. September 1990 erklärt worden ist. 2. Ansprüche auf Rückgabe von Grundeigentum in der ehemaligen DDR, das der Eigentümer auf Druck staatlicher Stellen zu dem Zweck veräußert hat, die Genehmigung zur Ausreise zu erhalten, können nur vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden.
    BGH
    03.04.1992