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Urteil Untreue
Schlagworte
Untreue; Treueverhältnis; Betriebskostenvorauszahlung
Leitsatz
Auch die dem Vermieter gegenüber dem Mieter obliegende Pflicht zur Heizkostenabrechnung und Überschußauskehrung begründet kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB.
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