« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (121 - 130 von 405)

  1. 1 BvL 15/85 - Pachtzins für Kleingärten; Kündigungsmöglichkeiten für Dauerkleingärten; Dauerkleingärten; Kleingärten
    Leitsatz: 1. Hat das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz für verfassungs-widrig, aber nicht für nichtig erklärt, muß der Gesetzgeber grundsätzlich zumindest mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an die verfassungswidrige Lage beseitigen. Für die Zeit vor der Neuregelung kann jedoch keine Abhilfe verlangt werden, wenn diese praktisch nicht mehr durchführbar wäre oder den Betroffenen keinen Nutzen mehr bringen könnte oder wenn sie nur unter unverhältnismäßiger Beeinträchtigung anderer schutzwürdiger Belange möglich wäre. 2. Die Begrenzung des Pachtzinses für Kleingärten in § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG ist in ihrem Ausmaß für private Verpächter mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. (amtliche Leitsätze) 3. Die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes über die eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten des Verpächters von Dauerkleingärten sind verfassungsgerecht. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerfG
    23.09.1992
  2. XII ZR 44/92 - Schadensersatz wegen vorübergehender Gebrauchshinderung eines erst zu errichtenden Mietobjekts
    Leitsatz: Zur Frage, ob die Verzögerung der Übergabe und das darin liegende zeitweilige Hindernis für den Gebrauch eines erst zu errichtenden Mietobjekts infolge eines gegen das Bauvorhaben eingelegten Nachbarwiderspruchs einen - anfänglichen - Sachmangel im Sinne von §§ 537, 538 BGB begründet.
    BGH
    23.09.1992
  3. 2 BvR 1035/92 - Verfassungsbeschwerde; rechtliches Gehör; Willkürverbot; Räumungsverzicht; Kündigungsheilung
    Leitsatz: 1. Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß nachträglich entstandene Kündigungsgründe nicht zur Heilung einer unwirksamen Kündigung nachgeschoben werden können, steht mit Artikel 14 Grundgesetz in Einklang. 2. Eine nicht nachvollziehbare Begründung einer gerichtlichen Entscheidung, die unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, ist willkürlich und verstößt gegen Artikel 3 Grundgesetz. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerfG
    22.09.1992
  4. 64 S 199/92 - Mietvertrag mit der KWV; Eintritt der in GmH umgewandelten Wohnungsgesellschaft; Aufhebungsvertrag
    Leitsatz: 1. Hat die von dem Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des Grundstückseigentümers mit der Verwaltung des Hausgrundstücks beauftragte Kommunale Wohnungsverwaltung den Mietvertrag ohne Hinweis auf die Vertretung geschlossen und ergibt sich diese auch nicht aus den Umständen, so ist der Mietvertrag mit der KWV zustande gekommen. 2. In diesen Mietvertrag tritt die infolge der Umwandlung von Unternehmen der Gebäude- und Wohnungswirtschaft in gemeinnützige Wohnungsgesellschaften gegründete GmbH spätestens dann ein, wenn sie in das Handelsregister eingetragen worden ist. 3. Allein durch das Verlassen des Gebietes der früheren DDR durch den Mieter der Wohnung kommt jedenfalls dann kein Aufhebungsvertrag zustande, wenn die KWV davon keine Kenntnis erlangte und/oder ein darin liegendes Angebot auf Aufhebung des Mietverhältnisses nicht unverzüglich dadurch annahm, daß sie den Mieter aus dem Mietvertrag entließ.
    LG Berlin
    22.09.1992
  5. 61 S 95/92 - Nutzungsentschädigung
    Leitsatz: Der Vermieter hat gegen den rückgabepflichtigen Mieter gemäß § 557 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe des ortsüblichen anstelle des bisherigen Mietzinses nur, wenn er den ortsüblichen Mietzins vor der Fälligkeit des Miet zinsanspruchs gegenüber dem Mieter geltend gemacht hat.
    LG Berlin
    21.09.1992
  6. OVG 2 B 16.89 - Straßenland; Bedürfnisanstalt; Geruchsbelästigungen; Stadtstreicher; Planungsrecht; Baugenehmigung; Bebauungsplan; Nachbarklage
    Leitsatz: 1. Auf Straßenland ist die Errichtung einer öffentlichen Bedürfnisanstalt grundsätzlich planungsrechtlich zulässig. 2. Durch die mißbräuchliche Benutzung einer öffentlichen Bedürfnisanstalt hervorgerufene Geruchsbelästigungen der Umgebung sowie solche Beeinträchtigungen, die durch die Nähe einer Bedürfnisanstalt suchende Stadtstreicher verursacht werden, sind dem von der Baugenehmigung erfaßten bestimmungsmäßigen Betrieb der Anlage nicht zuzurechnen. Das gilt nicht, wenn zweckwidrige Nutzungen nach der baulichen und technischen Ausgestaltung der Anlage ohne weiteres möglich sind oder die Bedürfnisanstalt aufgrund der Besonderheiten ihrer Lage, ihrer Beschaffenheit und der spezifischen Gegebenheiten ihrer Umge-bung für eine mißbräuchliche Nutzung einen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz bietet.
    OVG Berlin
    18.09.1992
  7. 61 S 311/91 - Mieterhöhungsverlangen; Begründung; Vergleichswohnung
    Leitsatz: Ein Mieterhöhungsverlangen für eine Altbauwohnung kann nach § 2 MHG mit Vergleichswohnungen aus dem Neubaubereich begründet werden.
    LG Berlin
    17.09.1992
  8. 11 C 3/91 - Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel; Orientierungshilfe; Balkon
    Leitsatz: Ein nicht vorhandener Balkon kann nicht wohnwertmindernd berücksichtigt werden.
    AG Neukölln
    17.09.1992
  9. 26. O. 179/92 - Formularklauseln; Schönheitsreparturen; Fristenklausel; Mietminderungsverzicht; Fachhandwerkerklausel; Boilerreinigungsklausel; Wartungsklausel für Elektro- bzw. Gasgeräte; Teppichbodenklausel; Kleinreparaturklausel; Hausratsversicherungsklausel; Elektroklausel; Rohrleitungsverstopfungsklausel; Wohnungsschlossklausel; Ersatzschlüsselklausel; Schlüsselpfandklausel; Untervermietungsklausel
    Leitsatz: Folgende Formularklauseln sind nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam: 1. Der Mieter hat alle während seiner Mietzeit erforderlichen Schönheitsreparaturen turnusmäßig auszuführen, ohne Rücksicht auf den Zustand der Mietsache bei Vertragsbeginn und ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Erforderlichkeit der Schönheitsreparaturen. Folgende Fristen sind einzuhalten: Küche alle 2 bis 3 Jahre, Bade-, Dusch- und Toilettenräume alle 3 Jahre, die übrigen Wohnräume alle 4 Jahre, Schlafräume alle 6 Jahre. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter über die Ausführung der Schönheitsreparaturen jeweils Mitteilung zu machen. 2. Der Mieter verpflichtet sich, auch die durch Zufall erforderlich wer-denden Schönheitsreparaturen zu tragen. Bei Modernisierungen werden die dadurch erforderlichen Schönheitsreparaturen entweder nach Wahl des Vermieters durch diesen oder auf dessen Aufforderung durch den Mieter auf Kosten des Mieters durchgeführt. 3. Der Mieter hat die Wohnung vor Mietvertragsabschluß eingehend besichtigt. Er verzichtet wegen dieses Zustandes auf einen etwaigen Anspruch gegen den Vermieter auf Durchführung der Schönheitsreparaturen gemäß § 536 BGB und auf etwaige Mietminderungsansprüche gemäß § 537 BGB und Ansprüche aus § 538 BGB. Der Vermieter nimmt den Verzicht an. 4. Bei Mietvertragsende ist die Wohnung durch einen in der Handwerksrolle eingetragenen Betrieb des Malerhandwerks, ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung, renovieren zu lassen und in dieser Form an den Vermieter herauszugeben. (...) 6. Ist ein Durchlauferhitzer oder Boiler zur Warmwasserbereitung in der Wohnung vorhanden, so trägt der Mieter unmittelbar sämtliche Reparatur-, Betriebs-, Wartungs- und Reinigungskosten. Die Reinigung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen und ist dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen. 7. Für sämtliche Elektro- bzw. Gasgeräte/Gasheizung ist auf Kosten des Mieters ein Wartungsvertrag abzuschließen, d. h. Wartung, Instandsetzung sowie Reinigung geht zu Lasten des Mieters. Bei Zuwi-derhandlungen wird der Mieter für den Schaden verantwortlich gemacht und muß ihn auf eigene Kosten beseitigen. 8. Teppichböden dürfen nicht fest verklebt werden. 9. Bei Wasch- bzw. Geschirrspülmaschinen müssen die Zu- und Ab-laufschläuche in einem Stück neu und fest installiert werden. 10. Reparaturen in Höhe bis zu 50,00 DM je Einzelfall sind vom Mieter zu tragen. Bei höheren Reparaturen beteiligt sich der Mieter mit 50,00 DM, andernfalls wird die Beteiligung abgesprochen. 11. Der Mieter führt den Nachweis über den Abschluß einer Privathaftpflicht- und Hausratversicherung. Er tritt bereits jetzt zu Gunsten des Vermieters etwaige Ansprüche gegenüber dem Versicherer bezüglich Schäden an Gebäudebestandteilen (Glas, Fenster, Türen etc.) ab. 12. Bei Leistungsentnahme von 2000 Watt und mehr ist generell ein separater Stromkreis nötig, dessen Installation zu Lasten des Mieters geht. Über diese Installation ist der Vermieter zu informieren mit An-gabe der ausführenden Elektro-Firma. 13. Für Reparaturen und Instandhaltung der elektrischen Anlagen ab Zähler ist der Mieter auf seine Kosten verantwortlich. 14. Verstopfungen bis zum Hauptrohr hat der Mieter auf seine Kosten zu beseitigen. Hauptstrangverstopfungen werden auf Kosten der an dem Hauptrohr angeschlossenen Mieter anteilmäßig beseitigt. 15. Wohnungsschloß- und Schließanlagen sind auf Kosten des Mieters von diesem zu reparieren bzw. instand zu halten. Nachbestellungen von Schlüsseln erfolgen auf Kosten des Mieters. (...) 18. Der Mieter zahlt ein Schlüsselpfandgeld in Höhe von 50,00 DM, das bei Aufgabe der Wohnung und Rückgabe aller ausgehändigten Schlüssel vom Vermieter erstattet wird. 19. Der Mieter wird darauf hingewiesen, daß die Wohnung nur zum Gebrauch durch die in dem Bewerbungsschreiben vom 20. Juni 1990 genannten Personen überlassen wird. Die Aufnahme weiterer Personen in die Wohnung kann nicht gestattet werden, da sonst eine unzu-lässige Überbelegung vorliegt. Sofern der Mieter zweifelsfrei nachweist, daß eine der genannten Personen die Wohnung endgültig ver-lassen hat, kann der Platz einem Familienangehörigen überlassen werden. Dieser Nachweis ist vor der Aufnahme der Ersatzperson zu erbringen. Der Vermieter behält sich vor, die Gebrauchsüberlassung an die neue Person abzulehnen, falls eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hausfriedens zu befürchten ist. Ein Verstoß gegen die obi-ge Verpflichtung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung, sofern er nicht nach einmaliger Abmahnung beseitigt wird. (...)
    LG Berlin
    16.09.1992
  10. VG 25 A 279.92 - Investiver Verkauf der GmbH-Gesellschaftsanteile; Gesellschaftsanteileverkauf; Rückübertragungsanspruch gegen GmbH; Gmbh-Anteile; Quorum; Rückgabeberechtigter
    Leitsatz: 1. Mögliche Rückübertragungsansprüche hinsichtlich einzelner Grundstücke einer GmbH werden durch den investiven Verkauf der GmbH-Gesellschaftsanteile nicht berührt, sondern richten sich weiterhin gegen die GmbH als solche. 2. Zum Erreichen des Quorums nach § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG (hier: fiktive Hinzurechnung vorenthaltener Erfinderentgelte und Gewinnanteile zum Gesellschaftskapital).
    VG Berlin
    14.09.1992