Urteil Straßenland
Schlagworte
Straßenland; Bedürfnisanstalt; Geruchsbelästigungen; Stadtstreicher; Planungsrecht; Baugenehmigung; Bebauungsplan; Nachbarklage
Leitsätze
1. Auf Straßenland ist die Errichtung einer öffentlichen Bedürfnisanstalt grundsätzlich planungsrechtlich zulässig.
2. Durch die mißbräuchliche Benutzung einer öffentlichen Bedürfnisanstalt hervorgerufene Geruchsbelästigungen der Umgebung sowie solche Beeinträchtigungen, die durch die Nähe einer Bedürfnisanstalt suchende Stadtstreicher verursacht werden, sind dem von der Baugenehmigung erfaßten bestimmungsmäßigen Betrieb der Anlage nicht zuzurechnen. Das gilt nicht, wenn zweckwidrige Nutzungen nach der baulichen und technischen Ausgestaltung der Anlage ohne weiteres möglich sind oder die Bedürfnisanstalt aufgrund der Besonderheiten ihrer Lage, ihrer Beschaffenheit und der spezifischen Gegebenheiten ihrer Umge-bung für eine mißbräuchliche Nutzung einen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz bietet.
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