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Urteil Mietvertrag mit der KWV


Schlagworte

Mietvertrag mit der KWV; Eintritt der in GmH umgewandelten Wohnungsgesellschaft; Aufhebungsvertrag

Leitsätze

1. Hat die von dem Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des Grundstückseigentümers mit der Verwaltung des Hausgrundstücks beauftragte Kommunale Wohnungsverwaltung den Mietvertrag ohne Hinweis auf die Vertretung geschlossen und ergibt sich diese auch nicht aus den Umständen, so ist der Mietvertrag mit der KWV zustande gekommen.

2. In diesen Mietvertrag tritt die infolge der Umwandlung von Unternehmen der Gebäude- und Wohnungswirtschaft in gemeinnützige Wohnungsgesellschaften gegründete GmbH spätestens dann ein, wenn sie in das Handelsregister eingetragen worden ist.

3. Allein durch das Verlassen des Gebietes der früheren DDR durch den Mieter der Wohnung kommt jedenfalls dann kein Aufhebungsvertrag zustande, wenn die KWV davon keine Kenntnis erlangte und/oder ein darin liegendes Angebot auf Aufhebung des Mietverhältnisses nicht unverzüglich dadurch annahm, daß sie den Mieter aus dem Mietvertrag entließ.

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