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Suchergebnis Urteilssuche (4 Urteile)

  1. 64 S 230/20 - Anforderungen an Modernisierungsmieterhöhung
    Leitsatz: .... (Fortführung LG Berlin - 18 S 361/16 - GE 2018, 585...
    LG Berlin
    28.04.2021
  2. 18 S 361/16 - Mieterhöhungserklärung nach Modernisierung und Instandsetzung ohne Spezifizierung fälliger Instandsetzungskosten
    Leitsatz: Eine Mieterhöhungserklärung nach §§ 559b, 559 BGB ist formell unwirksam, wenn sie sich nicht zu den nach § 559 Abs. 2 BGB abzusetzenden Kosten fälliger Erhaltungsmaßnahmen verhält, obwohl der Vermieter bei der Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme entsprechende Abzüge in Aussicht gestellt hatte und die Mietvertragsparteien bei Durchführung und Duldung der Modernisierungsmaßnahme übereinstimmend davon ausgingen, dass ohnehin fällige Reparaturarbeiten hätten ausgeführt werden müssen.
    LG Berlin
    20.07.2017
  3. IV ZR 241/04 - Klausel über Wiederherstellungsbeschränkungen bei Feuerversicherung; Behördliche Wiederherstellungsbeschränkung und Feuerversicherung
    Leitsatz: Die Bestimmung "Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben unberücksichtigt" in § 11 Nr. 1 AFB 87 benachteiligt den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 9 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unangemessen und ist deshalb unwirksam.
    BGH
    30.04.2008
  4. V ZR 243/01 - Grundstücksgeschäfts durch Vertreter des Landkreises; Vertretungsmacht des für eine Aktiengesellschaft bestellten Vertreters
    Leitsatz: Zur Genehmigung eines Grundstücksgeschäfts, das ein nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB von einem Landkreis bestellter Vertreter geschlossen hat, ist der Landkreis zuständig, der den Vertreter bestellt hat. Die Vertretungsmacht eines nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB für eine Aktiengesellschaft bestellten Vertreters unterliegt nicht den Beschränkungen von § 179 a AktG. § 7 GBBerG steht dem Verkauf und der Auflassung eines Grundstücks durch eine natürliche Person, die gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zum Vertreter des Eigentümers bestellt worden ist, nicht entgegen.
    BGH
    25.10.2002