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  1. 55 S 18/19 WEG - Unzulässigkeit einer zusätzlichen Treppe vom Balkon in den Garten
    Leitsatz: 1. Ein Anfechtungsgrund, wonach der angefochtene Beschluss in der Ladung zur Eigentümerversammlung nicht ausreichend angekündigt worden ist, kann im Anfechtungsprozess nach Ablauf der zweimonatigen Anfechtungsbegründungsfrist nicht mehr mit Erfolg nachgeschoben werden. 2. Selbst ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss, wonach Erweiterung/Umbau eines Balkons zur Terrasse angenommen worden ist, ohne die Art des Umbaus näher zu bezeichnen, hindert auch nach Eintritt des Individualanspruchs auf Störungsbeseitigung nicht einen Mehrheitsbeschluss, wonach die fortbestehende Störung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die unzulässige Treppe auf Kosten der Gemeinschaft beseitigt werden soll. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    03.12.2019
  2. 3 U 55/96 - Nutzungsvertrag über sozialistisches Eigentum, Aushöhlung sozialistischen Eigentums, Umgehungsgeschäft
    Leitsatz: ...Umgehungsgeschäft i. S. v. § 2 Abs. 4 der...
    OLG Brandenburg
    14.08.1996
  3. 65 S 151/17 - Umstellung von Gasetagenheizung auf Fernheizung mit teilweiser Kraft-Wärme-Kopplung, Verbesserung der Elektroinstallation, Einbau von Wärmedämmfenstern, Einbau funkbasierter Wasserzähler, Herdaustausch, Stromzählerverlegung
    Leitsatz: 1. Die Pflicht zur Mitteilung geplanter Modernisierungsmaßnahmen zielt nicht darauf ab, die sachliche Befugnis des Vermieters zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen einzuschränken, sondern soll dem Mieter lediglich einen ergänzenden Schutz bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gewähren. Die Anforderungen an die Darlegungen des Vermieters in einer Modernisierungsankündigung dürfen nicht dazu führen, Modernisierung von Wohnraum zu erschweren oder gar zu vereiteln. Der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck verlangt in der Regel nicht, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme in der Ankündigung beschrieben und jede mögliche Auswirkung mitgeteilt wird.2. Es steht dem Duldungsanspruch des Vermieters nicht entgegen, wenn in der Modernisierungsankündigung die insgesamt im Haus vorgesehenen Maßnahmen dargelegt und dabei teils Maßnahmen aufgeführt werden, die auf ihre Wohnung des einzelnen Mieters nicht zutreffen. 3. Die Beheizung des Gebäudes und die Warmwasserversorgung mittels auch nur teilweise als Kraft-Wärme-Kopplung betriebener Fernheizung anstelle einer Gasetagenheizung stellt eine Modernisierung dar. Eine Modernisierung liegt nicht erst dann vor, wenn der Anteil von Kraft-Wärme-Kopplung mehr als 50 % der Fernwärmemenge ausmacht. 4. Für den Modernisierungstatbestand des § 555b Nr. 2 BGB (Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie) ist es nicht von Belang, ob die Maßnahme nach allgemeinen Vorstellungen wirtschaftlich ist, also ein vernünftiges Maß zwischen den Aufwendungen für sie und dem dadurch bezweckten Nutzen gegeben ist, etwa die Aufwendungen durch eine Kostenersparnis auf anderer Ebene ausgeglichen werden. Wirtschaftlichkeit der Maßnahme in diesem Sinne sieht das Gesetz in § 555b BGB nicht als Voraussetzung für den Duldungsanspruch; weder muss die Maßnahme zu geringeren Kosten für die Beheizung und Warmwasserbereitung führen, noch müssen sich die Maßnahmen in gewisser Zeit oder für die Mieter jemals amortisieren.5. Die Ausstattung mit funkablesbaren Wasserzählern stellt eine Komforterhöhung dar, weil die Verbrauchsermittlung ohne Mitwirkung des Mieters (Zutrittsgewährung zu den Messgeräten) erfolgen kann. 6. Die Verstärkung des Strom-Hausanschlusses und der Leitungen für die Wohnungen stellt eine Komforterhöhung im Sinne von § 555b Nr. 4 BGB dar, die eine gleichzeitig höhere Stromabnahme im gesamten Haus und in jeder Wohnung ermöglicht. 7. Der Mieter muss die Verlegung des Stromzählers aus der Wohnung und die Installation an zentraler Stelle im Kellergeschoss nicht dulden, weil damit eine diesbezüglich nur denkbare Komforterhöhung im Sinne von § 555b Nr. 4 BGB nicht verbunden ist. 8. Der Mieter hat den Austausch des Gasherdes ohne Besonderheiten gegen einen Elektroherd mit Cerankochfläche als Folge der Entfernung des Gasanschlusses für das Haus und den Anschluss an die Fernwärme zu dulden.9. Der Mieter hat den Austausch von Fenstern gegen solche mit verbessertem Wärmedämmverhalten zu dulden, auch wenn sich die Glasfläche durch die breiteren Fensterkreuze der Kunststofffenster um 30 % und damit auch den Lichteinfall verringert. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    10.11.2017
  4. 8 D 25/99. G - Bodenordnungsverfahren; Teilnehmergemeinschaft; Wegeausbau; Ausbaukosten; Kostenverteilung; Beitragsmaßstab
    Leitsatz: Auch in Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz entsteht nach den über § 63 Abs. 2 LwAnpG sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes (hier: §§ 16 ff. FlurbG) eine Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
    BrdbgOVG
    26.09.2002
  5. 10 S 136/21 - Mietminderung bei Flächenabweichung
    Der Fall: ... _ = durchgestrichen). Die Wohn-/Nutzfläche beträgt ca. 55...
    LG Saarbrücken
    23.06.2022
  6. BVerwG 8 B 287.99 - Ausschlußfrist; Anmeldefrist; staatliches Fehlverhalten; Revisionzulassung; Nichtzulassungsbeschwerde; Sachverhaltsaufklärung; Öffentlichkeit der Verhandlung
    Leitsatz: 1. Die ausnahmeweise Nachsichtgewährung wegen Versäumung der Ausschlußfrist des § 30 a VermG setzt neben dem staatlichen Fehlverhalten weiter voraus, daß durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des § 30 a VermG nicht verfehlt wird; dabei ist es unerheblich, ob das staatliche Verschulden bei der für die Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch zuständigen Behörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle liegt. 2. Der Einwand, die Revision könne nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, weil Tatsachen, die vorliegen müßten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden, kann der Beschwerde dann nicht entgegengehalten werden, wenn die in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat. 3. Zu den Anforderungen an die Rüge, die mündliche Verhandlung habe unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung stattgefunden.
    BVerwG
    17.03.2000
  7. VIII ZR 80/18 - Transparenzanforderungen an einseitige Gaspreiserhöhung des Grundversorgers, im Privatrechtsmantel organisierte Staatsbeteiligung
    Leitsatz: .../55/EG sind - ungeachtet der Frage, ob...
    BGH
    29.01.2020
  8. 8 D 2/00.G - Bodenordnungsverfahren; zivilrechtlicher Prozessvergleich; Gebäudeeigentum; Stallanlage; Ausbaumaßnahmen; Wirtschaftsgebäude; LPG; Genossenschaftseigentum; Überbauteneigentum
    Leitsatz: 1. Die Einleitung des nicht von Amts wegen durchzuführenden Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Beteiligten in Ausübung der ihnen zustehenden Dispositionsmaxime im Rahmen eines zivilrechtlichen Prozeßvergleichs Regelungen ihrer Rechtsbeziehungen in bezug auf ein Flurstück getroffen haben, nach denen BGB-konforme Rechtsverhältnisse bestehen (werden). 2. Die Restnutzungsdauer einer im gesonderten Gebäudeeigentum stehenden Stallanlage hat keinen Einfluß auf die Befugnis zur Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschluß vom 21. Juli 1999 - 8 B 73/99 - in RdL 1999, 273; OVG Weimar, VIZ 2001, 155). 3. Zum Entstehen von gesondertem Gebäudeeigentum gemäß § 13 LPGG-59/§ 27 LPGG-82 in Abgrenzung zu Ausbaumaßnahmen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 26. August 1999 - 3 C 26.98 - in RdL 1999, 318 ff.; Urteil des Senats vom 25. Januar 2001 - 8 D 6/99.G - in VIZ 2001, 388 = ZOV 2001, 203). 4. Zur Einbringung von Wirtschaftsgebäuden in eine LPG und der Entstehung von genossenschaftlichem Eigentum. 5. Zu den Eigentumsverhältnissen bei Überbauten.
    OVG Brdbg
    21.03.2002
  9. 772 C 24/13 - Führung der Beschlusssammlung durch ausgeschiedenen Verwalter; unverzügliche Eintragung; Aktualisierung, Richtigkeit und Vollständigkeit der Beschlusssammlung; Verwalterwechsel; Ansprüche gegen alten Verwalter
    Leitsatz: Auch nach Niederlegung seines Verwalteramts hat der alte Verwalter Berichtigungen und Ergänzungen der Beschlusssammlung aus seiner Amtszeit durchzuführen, für die er zuständig war. Von der Versammlung an, in der der neue Verwalter bestellt worden ist, hat dieser die Beschlusssammlung fortzuführen.
    AG Schöneberg
    09.01.2014
  10. BVerwG 4 C 11.13 - Städtebauliche Sanierungsmaßnahme; Ausgleichsbetrag des Eigentümers; Sanierungsabgabe; Sanierungsausgleichsbetrag; Festsetzungsverjährung; Festsetzungsfrist; förmlicher Abschluss der Sanierung; Aufhebungssatzung; pflichtwidrig unterlassene Aufhebung der Sanierungssatzung; rechtsstaatliches Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Vorteilslage; Erlangung des Vorteils; grundstücksbezogene Erklärung der Abgeschlossenheit der Sanierung; vorzeitige Festsetzung des Ausgleichsbetrags; Übergangsvorschriften; verfassungskonforme Auslegung; tatsächlicher Abschluss der Sanierung; Grenzen zulässiger verfassungskonformer Auslegung; Grundsatz von Treu und Glauben; Verwirkung; unzulässige Rechtsausübung; Klageerweiterung; Berufungsbegründung
    Leitsatz: Der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben stellt sicher, dass sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Sanierungsvorteils festgesetzt werden dürfen. Damit wäre dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - NVwZ 2013, 1004) hinreichend Rechnung getragen.
    BVerwG
    20.03.2014