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  1. V ZR 390/96 - Ankaufsrecht; Erbbaurecht an in Volkseigentum überführtes Grundstück
    Leitsatz: Ein vor dem 8. Mai 1945 entstandenes Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück, das später in Volkseigentum überführt worden ist, rechtfertigt die Gewährung eines Ankaufrechts nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 61 Abs. 1 SachenRBerG, soweit im Zeitpunkt des Beitritts die Voraussetzungen für die Umwandlung in ein dingliches Nutzungsrecht gegeben waren (§ 5 Abs. 2 Satz 5 und 6 EGZGB).
    BGH
    20.02.1998
  2. V ZR 356/96 - Grundbucheintragung von Volkseigentum ohne Berücksichtigung des Nacherben; Verfügungsbefugnis über zu Unrecht als Volkseigentum eingetragenes Grundstück
    Leitsatz: a) Die Nichtberücksichtigung eines Nacherben bei der Eintragung von Volkseigentum in das Grundbuch ist nach Art. 237 § 1 EGBGB zu beachten. b) § 8 VZOG in der Fassung des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes schuf nicht die Befugnis, über ein Grundstück zu verfügen, das zu Unrecht als Volkseigentum im Grundbuch eingetragen war.
    BGH
    19.06.1998
  3. V ZR 34/97 - Kriegsfolgenrecht; Wehrmachtsgrundstück; Reichsbahngrundstück; Erlöschen des Herausgabeanspruchs
    Leitsatz: Der Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe eines von der früheren Wehrmacht oder der Deutschen Reichsbahn in Besitz genommenen, in den neuen Bundesländern gelegenen Grundstücks ist erloschen (§§ 1, 2 AKG); eine entsprechende Anwendung des in den alten Bundesländern geltenden § 19 AKG ("Aussonderungsrecht im Staatskonkurs") ist ausgeschlossen.
    BGH
    03.07.1998
  4. V ZR 341/97 - Erlösauskehranspruch; Bodengrundstück; Erbenhaftung
    Leitsatz: a) Gegenstand des Anspruchs aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist das in § 281 Abs. 1 BGB bestimmte Surrogat. b) Haben mehrere Erben nach dem Tod des Begünstigten über ein diesem aus dem Bodenfonds zugewiesenes Grundstück verfügt und den als Gegenleistung erhaltenen Kaufpreis untereinander geteilt, haftet jeder der Erben dem Gläubiger nur insoweit, als ihm der Erlös durch die Teilung zugewiesen wurde. c) Soweit ein Erbe den von ihm erhaltenen Anteil an dem Erlös vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 verschenkt hat, ist er dem Gläubiger gegenüber frei. d) Ist die Schenkung nach dem 21. Juli 1992 erfolgt, ist zu prüfen, ob sie dem Erben im Verhältnis zum Gläubiger vorgeworfen werden kann. Die Verkündung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt reicht zur Begründung eines Vorwurfs nicht aus.
    BGH
    17.12.1998
  5. V ZR 319/96 - Nutzungsherausgabeanspruch aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis; Bereicherungswegfall wegen Aufwendungen aus Parteivermögen; Haftung des Neuvermögens für Verbindlichkeiten aus dem Altvermögen; Nutzungsrecht eines Parteiunternehmens; Rechtskraftumfang
    Leitsatz: 1. Gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nach § 988 i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB kann sich der Besitzer ohne Zustimmung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) nicht auf den Wegfall der Bereicherung wegen Aufwendungen berufen, die aus dem Altvermögen einer politischen Partei der ehemaligen DDR aufgebracht wurden (Abgrenzung zu Senatsurt. v. 12. Dezember 1997, V ZR 81/97, für BGHZ bestimmt). 2. Das Neuvermögen einer politischen Partei der ehemaligen DDR haftet auch für Verbindlichkeiten, die sich dem Altvermögen zuordnen lassen. 3. Ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmen, das mit einer Partei der ehemaligen DDR verbunden ist, ein Nutzungsrecht an einem volkseigenen Grundstück einräumen ließ, unterlag nicht dem Zustimmungsvorbehalt des Vorsitzenden der unabhängigen Kommission/der BVS. 4. Die Rechtskraft des zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer ergangenen Urteils auf Herausgabe des Grundstücks hat auch die Feststellung zum Gegenstand, daß dem Besitzer bei Schluß der mündlichen Verhandlung kein Recht zum Besitz zustand (Bestätigung von BGH, Urt. v. 3. März 1954, VI ZR 256/53, LM BGB § 987 Nr. 3); hat das Recht zum Besitz entweder gar nicht oder bereits bei Rechtshängigkeit der Herausgabeklage bestanden, so hat die Rechtskraft auch das Nichtbestehen des Rechts zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zum Gegenstand.
    BGH
    20.02.1998
  6. V ZR 306/97 - Ankaufrecht nach SachenBerG durch den Rechtsnachfolger
    Leitsatz: Die Anwendung des § 121 Abs. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz erfordert im Falle der Geltendmachung des Ankaufrechts durch den Rechtsnachfolger, daß die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 a-c SachenRBerG bereits in der Person des Rechtsvorgängers erfüllt waren (KG, Urteil vom 13. August 1997 - 11 U 676/97, ZOV 1998, 43).
    BGH
    14.05.1998
  7. V ZR 302/97 - Widerspruch des Überlassenden gegen Nutzung als Wochenendhaus
    Leitsatz: Einen Widerspruch im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e SachenRBerG kann der Überlassende auch bereits vor Aufnahme der nicht gebilligten Nutzung vorgebracht haben.
    BGH
    10.07.1998
  8. V ZR 263/96 - Eigentumszuordnung bei treuhänderischer Nutzung eines Gebäudes auf einem volkseigenen Grundstück von einer Wirtschaftseinheit
    Leitsatz: 1. Die Eigentumszuordnung zugunsten des Bundes nach Art. 22 Abs. 1 EVertr. und die Treuhandverwaltung durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach § 20 b PartG-DDR schließen sich - auch was die Geltendmachung darauf gestützter Ansprüche angeht - nicht gegenseitig aus. 2. Ist ein Gebäude auf einem volkseigenen Grundstück von einer Wirtschaftseinheit unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der 5. DVO zum Treuhandgesetz genutzt worden, so hat die Gleichstellung mit Rechtsträgern im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG zur Folge, daß das Eigentum sowohl an dem Gebäude als auch am Grundstück der Wirtschaftseinheit zufällt. Das gilt grundsätzlich auch, wenn mehrere Wirtschaftseinheiten Gebäude und Grundstück genutzt haben, und führt zur Entstehung von Bruchteilseigentum. 3. Der Anzeigepflicht nach § 3 der 5. DVO zum Treuhandgesetz kommt keine inhaltliche Bedeutung zu, wenn der bisherige Rechtsträger als Subjekt einer Eigentumszuweisung nicht in Betracht kommt; die Geltendmachung der Rechtsfolge einer unterlassenen Anzeige widerspricht dann § 242 BGB.
    BGH
    09.01.1998
  9. V ZR 232/97 - Landwirtschaftsgrundstück; Bodenreformgrundstück; Besserberechtigter; Erbe des Begünstigten
    Leitsatz: Ein selbst nicht zuteilungsfähiger Erbe eines Begünstigten aus der Bodenreform kann die Auflassung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB an einen nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB besser Berechtigten auch dann nicht verweigern, wenn zwar bei Ablauf des 15. März 1990, nicht jedoch bei Beginn des 22. Juli 1992 ein zuteilungsfähiger Erbe des im Grundbuch eingetragenen Begünstigten aus der Bodenreform vorhanden war. Das gilt auch dann, wenn der Erbe den zwischen dem 15. März 1990 und dem 22. Juli 1992 Verstorbenen beerbt hat und in dieser Eigenschaft Erbeserbe des Eingetragenen ist.
    BGH
    26.03.1998
  10. V ZR 22/97 - Bestandsschutz für Vergleich über Eigentum; Vorrang zivilrechtlicher Ansprüche bei Fehlen vermögensrechtlicherTatbestände; Nutzungsherausgabe
    Leitsatz: Eine Einigung im Sinne der Überleitungsvorschriften zum Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 = Art. 225 EGBGB; Art. 7 Abs. 2) kann durch Abschluß eines Vergleichs, bei nur einseitigem Nachgeben als deklaratorisches Anerkenntnis, zustande kommen.
    BGH
    24.04.1998