Urteil Landwirtschaftsgrundstück
Schlagworte
Landwirtschaftsgrundstück; Bodenreformgrundstück; Besserberechtigter; Erbe des Begünstigten
Leitsatz
Ein selbst nicht zuteilungsfähiger Erbe eines Begünstigten aus der Bodenreform kann die Auflassung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB an einen nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB besser Berechtigten auch dann nicht verweigern, wenn zwar bei Ablauf des 15. März 1990, nicht jedoch bei Beginn des 22. Juli 1992 ein zuteilungsfähiger Erbe des im Grundbuch eingetragenen Begünstigten aus der Bodenreform vorhanden war. Das gilt auch dann, wenn der Erbe den zwischen dem 15. März 1990 und dem 22. Juli 1992 Verstorbenen beerbt hat und in dieser Eigenschaft Erbeserbe des Eingetragenen ist.
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