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  1. V ZR 200/97 - Bodenreform; Bodenreformland; Bodenreformvermerk; Erben; Bodenfonds; Besitzwechselverordnung; Unvermögen; Verschuldensmaßstab; stellvertretendes commodum; Übertragungsverbot; Kreisbodenkommission
    Leitsatz: a) Mit dem Tod eines Begünstigten aus der Bodenreform sind seine Erben Eigentümer der dem Begünstigten aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke geworden (Abweichung von BGHZ 132, 71, 73). b) Das kraft erbrechtlicher Nachfolge erworbene Eigentum an Bodenreformland war öffentlich-rechtlich überlagert. Die Überlagerung entfiel mit der Aufhebung der Besitzwechselverordnung durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990. Die hierdurch entstandene Regelungslücke wird durch Art. 233 §§ 11 ff EGBGB geschlossen. BGB §§ 279, 281 Abs. 1 Der Verschuldensmaßstab, der die Verantwortlichkeit des Schuldners für den Fall seines Unvermögens gegenüber dem Gläubiger bestimmt, gilt auch für die Frage, ob der Schuldner das Unvermögen zu vertreten hat, dem Gläubiger ein stellvertretendes commodum nicht erstatten zu können. Besteht dieses in Geld, findet § 279 BGB keine Anwendung.
    BGH
    17.12.1998
  2. 5 U 500/98 - Duldung; Bauwich; Grenzabstand; Überbauung; Beseitigungsanspruch; Abstandsfläche
    Leitsatz: 1. § 912 I BGB gilt entsprechend bei der Verletzung von Grenzabständen. 2. Die unentgeltliche Gestattung der Nichtbeachtung der Bauwich-Vorschriften durch den Rechtsvorgänger bindet den Rechtsnachfolger nicht.
    OLG Koblenz
    17.12.1998
  3. 14 A 1673/98 - Leerstand; Wohnungsbindung
    Leitsatz: 1. Der Leerstand einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist im Sinne des Wohnungsbindungsrechts anzunehmen, wenn die Wohnnutzung tatsächlich aufgegeben worden ist, unabhängig davon, ob das Mietverhältnis mangels Kündigung oder aufgrund der Kündigungsfristen weiterhin Bestand hat. 2. Zu den wohnungsbindungsrechtlichen Handlungspflichten des Verfügungsberechtigten gehört es auch in diesen Fällen, alles Zumutbare für eine alsbaldige Neuvermietung zu tun.
    OVG Münster
    17.12.1998
  4. V ZR 341/97 - Erlösauskehranspruch; Bodengrundstück; Erbenhaftung
    Leitsatz: a) Gegenstand des Anspruchs aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist das in § 281 Abs. 1 BGB bestimmte Surrogat. b) Haben mehrere Erben nach dem Tod des Begünstigten über ein diesem aus dem Bodenfonds zugewiesenes Grundstück verfügt und den als Gegenleistung erhaltenen Kaufpreis untereinander geteilt, haftet jeder der Erben dem Gläubiger nur insoweit, als ihm der Erlös durch die Teilung zugewiesen wurde. c) Soweit ein Erbe den von ihm erhaltenen Anteil an dem Erlös vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 verschenkt hat, ist er dem Gläubiger gegenüber frei. d) Ist die Schenkung nach dem 21. Juli 1992 erfolgt, ist zu prüfen, ob sie dem Erben im Verhältnis zum Gläubiger vorgeworfen werden kann. Die Verkündung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt reicht zur Begründung eines Vorwurfs nicht aus.
    BGH
    17.12.1998
  5. IX ZR 427/97 - Verpfändungsvertrag; Bestellung eines Pfandrechts für zukünftige Forderungen; Gläubigerverwertungsrechte
    Leitsatz: § 1 a Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsbank Berlin in der Fassung von Art. 6 des Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 ist im Wege verfassungskonformer Auslegung auf solche Fälle nicht anzuwenden, in denen durch die nachträgliche Festsetzung des 1. April 1990 als Zeitpunkt des Übergangs der auf die Deutsche Kreditbank übertragenen Forderungen der ehemaligen Staatsbank der DDR Gläubigerverwertungsrechte, die infolge Konkursbeschlags (Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens) bereits entstanden waren, rückwirkend beseitigt würden.
    BGH
    17.12.1998
  6. 221 C 413/98 - Kopien; Belege; Betriebskostenabrechnung; Zusendung
    Leitsatz: Der Mieter hat einen Anspruch auf Zusendung der einer Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Belege gegen Kostenerstattung von 50 Pfennig pro Kopie.
    AG Köln
    18.12.1998
  7. 2Z AR 121/98 - Wohnungseigentumsgericht; Verweisungsbeschluß; Zuständigkeit; Prozeßgericht; FGG- Verfahren
    Leitsatz: 1. Die Verweisung eines Verfahrens durch das Wohnungseigentumsgericht an das Prozeßgericht ist für dieses grundsätzlich bindend, wenn der Verweisungsbeschluß formell rechtskräftig geworden ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Verweisung offensichtlich nicht berechtigt, der Beschluß also ohne jede Rechtsgrundlage ist. 2. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen.
    BayObLG
    18.12.1998
  8. 2Z BR 145/98 - Amtsermittlungspflicht; Wohnungseigentumsverfahren; Schlüssigkeit; freiwillige Gerichtsbarkeit
    Leitsatz: Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts im Wohnungseigentumsverfahren als einem echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist zwar eingeschränkt, entbindet aber nicht von der Pflicht, auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit eines Antrags hinzuweisen und konkret und unmißverständlich klarzumachen, welcher Sachvortrag und welche Beweismittel noch erforderlich gewesen wären.
    BayObLG
    18.12.1998
  9. 2Z BR 166/98 - Wohnnutzung; Sanitäranschlüsse
    Leitsatz: Werden in einem in der Gemeinschaftsordnung als Hobbyraum bezeichneten Raum, der nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf, eine Dusche und eine Toilette an die gemeinschaftlichen Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen, ist dies der Beginn einer Nutzung zu Wohnzwecken. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, daß die Anschlüsse der Sanitäreinrichtungen dauerhaft getrennt werden. Voraussetzung hierfür ist nicht die Feststellung, daß der Hobbyraum tatsächlich bereits zu Wohnzwecken genutzt wird.
    BayObLG
    18.12.1998
  10. 16 S 185/98 - Fernwärme; Modernisierung; Heizkostenverordnung; ordnungsgemäße Wirtschaftsführung; Wirtschaftlichkeit
    Leitsatz: 1. Ein Vermieter von Wohnungen, die mit Öfen oder Einzelgasheizungen beheizt werden, kann im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen ohne Zustimmung der Mieter einem Dritten die Errichtung einer Zentralheizungsanlage und die Versorgung des Hauses mit Fernwärme übertragen sowie die anfallenden Gesamtkosten der Lieferung auf die Mieter umlegen. 2. Das Gebot ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung verpflichtet den Vermieter nicht, den jeweils billigsten Anbieter zu beauftragen. Er darf jedoch keine durchschnittlichen Kosten verursachen. Die Kosten des Fernwärmebezugs sind mit den Kosten eines Eigenbetriebs nicht zu vergleichen, da beide Versorgungsformen zulässig sind. 3. Enthält ein Mietvertrag keine Regelung über die Umlage der Heizkosten, kann eine konkludente Vereinbarung über deren Umlagefähigkeit durch die jahrelange Zahlung der Heizkostenvorschüsse und Abrechnungssalden durch den Mieter zustande kommen.
    LG Frankfurt/Oder
    18.12.1998