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Urteil Duldung
Schlagworte
Duldung; Bauwich; Grenzabstand; Überbauung; Beseitigungsanspruch; Abstandsfläche
Leitsätze
1. § 912 I BGB gilt entsprechend bei der Verletzung von Grenzabständen.
2. Die unentgeltliche Gestattung der Nichtbeachtung der Bauwich-Vorschriften durch den Rechtsvorgänger bindet den Rechtsnachfolger nicht.
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