Urteil Fernwärme
Schlagworte
Fernwärme; Modernisierung; Heizkostenverordnung; ordnungsgemäße Wirtschaftsführung; Wirtschaftlichkeit
Leitsätze
1. Ein Vermieter von Wohnungen, die mit Öfen oder Einzelgasheizungen beheizt werden, kann im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen ohne Zustimmung der Mieter einem Dritten die Errichtung einer Zentralheizungsanlage und die Versorgung des Hauses mit Fernwärme übertragen sowie die anfallenden Gesamtkosten der Lieferung auf die Mieter umlegen.
2. Das Gebot ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung verpflichtet den Vermieter nicht, den jeweils billigsten Anbieter zu beauftragen. Er darf jedoch keine durchschnittlichen Kosten verursachen. Die Kosten des Fernwärmebezugs sind mit den Kosten eines Eigenbetriebs nicht zu vergleichen, da beide Versorgungsformen zulässig sind.
3. Enthält ein Mietvertrag keine Regelung über die Umlage der Heizkosten, kann eine konkludente Vereinbarung über deren Umlagefähigkeit durch die jahrelange Zahlung der Heizkostenvorschüsse und Abrechnungssalden durch den Mieter zustande kommen.
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