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BVerwG 8 C 14.98 - Schädigung während der NS-Zeit; Judenverfolgung; Zwangsverkauf; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; gesetzliche Vermutung; Widerlegung; angemessener Kaufpreis; Parzellierungsvertrag; Aufschließungsvertrag; Landabtretung; Grünlandfläche; Teltow- SeehofLeitsatz: 1. Ein "Zwangsverkauf" i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG liegt in Anknüpfung an das alliierte Rückerstattungsrecht vor, wenn in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ein (individuell oder kollektiv) Verfolgter durch ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft einen unmittelbaren Vermögensverlust erlitten hat und dieser auf der Verfolgung beruht. 2. Die Verfolgungsbedingtheit einer solchen Veräußerung wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); für Rechtsgeschäfte bis zum 15. September 1935 kann diese gesetzliche Vermutung (nur) durch den Beweis widerlegt werden, daß der Verfolgte für das unmittelbar zum Vermögensverlust führende Rechtsgeschäft einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und über ihn frei verfügen konnte (Art. 3 Abs. 2 REAO). 3. Ist die gesetzliche Vermutung nach diesen Kriterien widerlegt worden, kann der Verfolgte die Rückerstattung gleichwohl beanspruchen, wenn "andere Tatsachen" für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust sprechen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 REAO). 4. Besteht der zu restituierende Vermögensverlust in der Übereignung von Teilflächen eines zu parzellierenden Grundstücks, die im Rahmen der Parzellierung aufgrund eines Aufschließungsvertrages mit der Gemeinde an diese zum Ausgleich für die Befreiung vom ortsstatutarischen Bauverbot und die Erteilung der Parzellierungsgenehmigung als Straßen- oder Grünflächen "unentgeltlich" abgetreten worden sind, so ist der Aufschließungsvertrag das für die gesetzliche Vermutung und ihre Widerlegung maßgebliche entgeltliche Rechtsgeschäft. 5. Die Befreiung vom Bauverbot und die Erteilung der Parzellierungsgenehmigung sind vermögenswerte Gegenleistungen der Gemeinde, zu denen die vereinbarte "unentgeltliche" Abtretung von 25 % der Grundstücksfläche für Gemeinbedarfszwecke in einem angemessenen Verhältnis standen.BVerwG16.12.1998
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BVerwG 8 B 125.98 - Rechtsbescherde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten; Zulassung durch das Verwaltungsgericht; Beschwerdegericht; Zuständigkeit des BundesverwaltungsgerichtsLeitsatz: In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist gegen Rechtswegbeschlüsse des Verwaltungsgerichts die Beschwerde nur statthaft, wenn sie vom Verwaltungsgericht in dem Beschluß zugelassen wird. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.BVerwG14.12.1998
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BVerwG 7 C 34.97 - Bodenreform; Enteignung eines Landgutes: Legalenteignung; Eigentumszugriff; Umfang des Eigentumszugriffs; agrarstrukturelle Zielsetzung der Bodenreform; Stadtgrundstück; Nacherfassung "vergessenen" städtischen Grundbesitzes; gegenständliche und sachliche Vorformung der Enteignungsaktion; Rückgabeausschlußgrund nach § 5 Abs. 1 VermGLeitsatz: Der bodenreformrechtliche Zugriff auf das Eigentum an einem Landgut erstreckte sich nicht auf Vermögenswerte des Enteigneten, die keinen wirtschaftlichen Bezug zu dem Gut aufwiesen.BVerwG10.12.1998
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BVerwG 7 C 42.97 - Enteignung nach dem Aufbaugesetz; redlicher Erwerb; Rechtsverstoß; Konzentration von Eigentums- und Nutzungsrechten; manipulativer ErwerbLeitsatz: Der Erwerb eines Eigenheims durch einen Eigentümer unbebauter landwirtschaftlicher Flächen widersprach weder den allgemeinen Rechtsvorschriften der DDR noch der seinerzeitigen Verwaltungspraxis.BVerwG10.12.1998
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BVerwG 7 C 41.97 - Parteialtvermögen; TreuhandverwaltungLeitsatz: Die Treuhandverwaltung nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR bewirkt eine hoheitliche Verstrickung des Parteialtvermögens und begründet das Recht der Treuhänderin, die Zugehörigkeit eines Gegenstands zu diesem Vermögen auch gegenüber einem mit der Partei nicht verbundenen Dritten durch Verwaltungsakt festzustellen.BVerwG10.12.1998
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BVerwG 7 PKH 13.98 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Überschuldung; nicht kostendeckende Mieten; Kausalität; ReparaturstauLeitsatz: An der von § 1 Abs. 2 VermG vorausgesetzten Kausalität zwischen nicht kostendeckenden Mieten und Überschuldung fehlt es auch dann, wenn der zur Überschuldung führende "Reparaturstau" auf mangelnde Handwerkerkapazitäten und fehlende Baumaterialien und nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Eigentümer aus eigenem Entschluß einen Mietüberschuß nicht für Instandsetzungsmaßnahmen eingesetzt hat (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 47.96 - VIZ 1996, 514 = ZOV 1996, 378 und Beschluß vom 1. April 1993 - BVerwG 7 B 186.92 - VIZ 1993, 302 = ZOV 1993, 191).BVerwG07.12.1998
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BVerwG 4 C 14.97 - Sanierungsgebiet, förmliche Festlegung des -es; Sanierungssatzung, Bestimmtheit; Verfahrensfehler; erneute Beschlußfassung; rückwirkendes Inkraftsetzen; Abschluß der Sanierung; Aufhebung der Sanierungssatzung, Erhebung von AusgleichsbeträgenLeitsatz: Eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets kann auch dann noch erneut beschlossen und rückwirkend in Kraft gesetzt werden (§ 215 Abs. 3 BauGB 1986 = § 215 a Abs. 2 BauGB 1998), wenn die Sanierung bereits abgeschlossen und die förmliche Festlegung schon aufgehoben worden ist.BVerwG03.12.1998
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BVerwG 4 C 7.98 - Innenbereich, unbeplanter; Bebauungszusammenhang; Ortsteil; Gemeindegrenze; Gemarkungsgrenze; Planungshoheit; Siedlungsstruktur; PlanersatzLeitsatz: Für die Beurteilung der Frage, ob eine zusammenhängende Bebauung ein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist, ist nur auf die Bebauung im jeweiligen Gemeindegebiet abzustellen.BVerwG03.12.1998
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BVerwG 8 B 226.98 - Investitionsvorrangbescheid; Fristverlängerung; StreitwertbegrenzungLeitsatz: Die Streitwertbegrenzung gemäß § 13 Abs. 3 GKG gilt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Ansprüche nach dem Investitionsvorrangesetz entsprechend.BVerwG23.11.1998
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BVerwG 4 B 29.98 - Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; vorhandene Bebauung; widerruflich genehmigte Bebauung; befristet genehmigte BebauungLeitsatz: Eine widerruflich oder befristet genehmigte Bebauung, bei der die zuständige Behörde stets zu erkennen gegeben hat, daß sie sie nicht auf Dauer genehmigen oder auch nur dulden werde, ist bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB nicht als vorhandene Bebauung zu berücksichtigen, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, wenn es (hier: nach Fristablauf) um die Beurteilung der Zulässigkeit eben dieser Bebauung geht.BVerwG23.11.1998