Urteil Schädigung während der NS-Zeit
Schlagworte
Schädigung während der NS-Zeit; Judenverfolgung; Zwangsverkauf; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; gesetzliche Vermutung; Widerlegung; angemessener Kaufpreis; Parzellierungsvertrag; Aufschließungsvertrag; Landabtretung; Grünlandfläche; Teltow- Seehof
Leitsätze
1. Ein "Zwangsverkauf" i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG liegt in Anknüpfung an das alliierte Rückerstattungsrecht vor, wenn in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ein (individuell oder kollektiv) Verfolgter durch ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft einen unmittelbaren Vermögensverlust erlitten hat und dieser auf der Verfolgung beruht.
2. Die Verfolgungsbedingtheit einer solchen Veräußerung wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); für Rechtsgeschäfte bis zum 15. September 1935 kann diese gesetzliche Vermutung (nur) durch den Beweis widerlegt werden, daß der Verfolgte für das unmittelbar zum Vermögensverlust führende Rechtsgeschäft einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und über ihn frei verfügen konnte (Art. 3 Abs. 2 REAO).
3. Ist die gesetzliche Vermutung nach diesen Kriterien widerlegt worden, kann der Verfolgte die Rückerstattung gleichwohl beanspruchen, wenn "andere Tatsachen" für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust sprechen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 REAO).
4. Besteht der zu restituierende Vermögensverlust in der Übereignung von Teilflächen eines zu parzellierenden Grundstücks, die im Rahmen der Parzellierung aufgrund eines Aufschließungsvertrages mit der Gemeinde an diese zum Ausgleich für die Befreiung vom ortsstatutarischen Bauverbot und die Erteilung der Parzellierungsgenehmigung als Straßen- oder Grünflächen "unentgeltlich" abgetreten worden sind, so ist der Aufschließungsvertrag das für die gesetzliche Vermutung und ihre Widerlegung maßgebliche entgeltliche Rechtsgeschäft.
5. Die Befreiung vom Bauverbot und die Erteilung der Parzellierungsgenehmigung sind vermögenswerte Gegenleistungen der Gemeinde, zu denen die vereinbarte "unentgeltliche" Abtretung von 25 % der Grundstücksfläche für Gemeinbedarfszwecke in einem angemessenen Verhältnis standen.
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