« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (31 - 40 von 321)
Sortierung:
-
67 S 364/91 - Minderung; Mietminderung; Gegensprechanlage; Türöffner; Divergenzberufung; Mindestbeschwer; BerufungsmindestbeschwerLeitsatz: 1. Der Ausfall der Gegensprechanlage und des elektrischen Türöffners berechtigt den Mieter zu einer Minderung um 5 %. 2. Die ohne das Erreichen einer Mindestbeschwer mögliche Divergenzberufung in Wohnraummietsachen ist nur zulässig, wenn das Amtsgericht in einer mietrechtlichen Frage von der obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist. 3. Ist in einer Wohnraummietsache die Berufungsmindestbeschwer nicht erreicht, ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung als Divergenzberufung zulässig ist.LG Berlin01.12.1991
-
24 Z 226/90 - Eigenbedarfskündigung; Westgrundstück; GebäudeeigentumLeitsatz: 1. Zum rechtfertigenden Eigenbedarf vor dem 31.12.1992. 2. Zur Frage, ob der Entzug eines Einfamilienhauses durch Zwangsmaßnahmen eine Eigenbedarfskündigung stützen kann. 3. Eigenbedarf bei selbständigem Gebäudeeigentum.Kreisgericht Oranienburg27.11.1991
-
4 C 387/91 - Zwangsverwalter; Betriebskostenabrechnung; Zurückbehaltungsrecht des MietersLeitsatz: Der Zwangsverwalter ist nicht zur Betriebskostenabrechnung für Zeiträume vor Beginn der Zwangsverwaltung verpflichtet; aus einer solchen Nichtabrechnung ergibt sich deshalb auch nicht ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters.AG Neukölln27.11.1991
-
9 ReMiet 1/91 - Kündigungsprivileg; gemischte Nutzung des Wohngebäudes; Gewerberäume für VermieterLeitsatz: 1. Für die Anwendung des Kündigungsrechts nach § 564 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB kommt es nicht darauf an, daß der Vermieter schon bei Abschluß des Mietvertrages in dem betreffenden Haus wohnte (Anschluß an den Rechtsentscheid des OLG Koblenz vom 25. Mai 1981 - 4 W-RE 277/81 -, WM 1981, 204 = RES § 564 b BGB Nr. 8 sowie den Rechtsentscheid des BayObLG vom 31. Januar 1991 - REMiet 3/90 -, WM 1991, 249). 2. Das Kündigungsprivileg des § 564 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB greift auch dann ein, wenn sich in einem Wohngebäude (ein solches liegt auch vor, wenn bei gemischter Nutzung der Wohncharakter den gewerblichen eindeutig überwiegt) außer zwei Wohnungen, die vom Mieter und Vermieter bewohnt werden, Gewerberäume befinden, falls diese vom Vermieter für eigene betriebliche Belange selbst benutzt werden.OLG Karlsruhe25.11.1991
-
24 U 4830/91 - Unterlassungspflicht; fiktiver Verfügungsberechtigter; Unterlassungsgebot; einstweilige Verfügung; sequestrationsähnliche Bindung; Rückgabebewerber; NutzungskonzeptionLeitsatz: 1. Wegen der Unterlassungspflichten nach § 3 III VermG kann auch derjenige in Anspruch genommen werden, der sich als Verfügungsberechtigter geriert und untersagte Maßnahmen vornimmt. 2. Die Unterlassungsgebote begründen keine zusätzlichen zivilrechtlichen Pflichten des Verfügungsberechtigten gegenüber dem Anmelder, die durch einstweilige Verfügung gesichert werden könnten. Sie stellen eine gesetzlich ausgeformte sequestrationsähnliche Bindung dar, die unter behördlicher und verwaltungsgerichtlicher Aufsicht auch eine sachgemäße zwischenzeitliche Verwaltung durch den Verfügungsberechtigten erlaubt. 3. Die Unterlassungsgebote der §§ 3 III 2 ff., 3 a VermG sind nicht als Ausnahmen von einer grundsätzlichen Untersagung zu verstehen, sondern als Beispiele einer sachgemäßen zwischenzeitlichen Verwaltung, die nach der gesetzlichen Wertung regelmäßig noch nicht entscheidend die Interessen des Rückgabebewerbers berührt. 4. Der Anmelder kann regelmäßig im Wege einstweiliger Regelungen nicht gegen behördlich zugelassene Maßnahmen durchsetzen, daß zwischenzeitlich seine allenfalls gleichwertige Nutzungskonzeption Vorrang erhält.KG25.11.1991
-
12. O. 407/91 - Pachtverhältnis; AuflösungsvereinbarungLeitsatz: 1. Vor Inkrafttreten des ZGB abgeschlossene Pachtverhältnisse sind wie ein Nutzungsverhältnis über Erholungsgrundstücke zu behandeln; die Vorschriften des ZGB bleiben aufgrund des Einigungsvertrages insoweit weiterhin anwendbar. 2. Eine frühere Vereinbarung, wonach eine Beendigung eines Nutzungsverhältnisses/Pachtverhältnisses ausschließlich durch Übereinkunft der Parteien zulässig ist, ist mit den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Bestimmungen des BGB nicht mehr zu vereinbaren.LG Berlin25.11.1991
-
61 S 6/91 - Instandhaltungspflicht; Abwicklungsverhältnis; Beendigung des Mietverhältnisses; Räumungsfrist; VollstreckungsgegenklageLeitsatz: 1. Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum beendet, beschränkt sich die Pflicht des Vermieters, die Mietsache instand zu halten, auf solche Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Mindestbedingungen lebensnotwendiger Nutzungsmöglichkeiten (wie Versorgung mit Strom, Heizung und Wasser) aufrechtzuerhalten sowie Gefahren für Leib und Leben des ehemaligen Mieters abzuwehren. 2. Das gilt auch, wenn der Mieter die Wohnung während einer ihm gerichtlich gewährten Räumungsfrist nutzt.LG Berlin21.11.1991
-
1 BvR 1494/91 - Nebenräume; keine Kündigung bei Selbstnutzung des AusbausLeitsatz: Die Gewährleistung des Eigentums verlangt nicht, daß der Gesetzgeber die erleichterte Kündigung von Nebenräumen (§ 564 b Abs. 2 Nr. 4 BGB) auch dann hätte ermöglichen müssen, wenn der Vermieter die auszubauenden Räume selbst bewohnen und seine bis dahin genutzte Wohnung dem allgemeinen Wohnungsmarkt zwecks Vermietung zuführen will. (Leitsatz der Redaktion)BVerfG21.11.1991
-
14 C 352/91 - Auskunftsanspruch des Berechtigten gegen staatlichen Verwalter; VEB KWV als RechtsnachfolgerLeitsatz: 1. Der für die Verwaltung des in "Volkseigentum" umgewandelten Eigentums eingesetzte staatliche Verwalter wird auch für den Berechtigten treuhänderisch tätig, der seine Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz angemeldet hat. 2. Aus § 3 Abs. 3 VermG ergibt sich daher mittelbar der Anspruch des Berechtigten gegen den staatlichen Verwalter, ihm Auskunft bezüglich des verwalteten Anwesens unter Vorlage der Mietverträge mit den jeweiligen Mietern, die Miethöhe, die Dauer der Mietzahlung und die Lasten des Grundstücks zu erteilen. 3. Für diesen Anspruch ist auch die Rechtsnachfolgerin der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung passiv legitimiert, der vom Land Berlin die sich aus der Rechtsträgerschaft ergebenden Befugnisse übertragen worden sind. Unschädlich ist dabei, daß die Umwandlung der Rechtsnachfolgerin in eine GmbH noch nicht abgeschlossen ist.AG Neukölln21.11.1991
-
1 U 15/91 - Vormerkung für Rückübertragungsanspruch gegen Verfügungsberechtigten; Veräußerungsverbot gegen Verfügungsberechtigten; Belastungsverbot für Unterlassungsanspruch gegen Verfügungsberechtigten; Verfügungsverbot über restitutionsbelastetes Grundstück; Machtmissbrauch durch Aufbau-Enteignung; SeilschaftshandelnLeitsatz: 1. Ein Rückübertragungsanspruch nach § 3 Abs. 1 VermG kann nicht im Wege der Eintragung einer Vormerkung gesichert werden. 2. Zur Sicherung des schuldrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 3 Abs. 3 VermG ist der Erlaß eines gerichtlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes mit dinglicher Wirkung grundsätzlich zulässig. 3. Die ordnungsgemäße Anmeldung eines Rückübertragungsanspruches allein kann noch nicht den im Wege eines gerichtlichen Verfügungsverbotes sicherungsfähigen gesetzlichen Unterlassungsanspruch begründen; dafür bedarf es der Darlegung und Glaubhaftmachung des Rückübertragungsanspruches selbst und dessen Gefährdung. An Darlegung und Glaubhaftmachung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. 4. Ein Anhaltspunkt dafür, daß eine Enteignung nach dem Aufbaugesetz dennoch von dem Regelungsbereich des § 1 Abs. 2 und/oder Abs. 3 VermG erfaßt wird, liegt vor, wenn der Alteigentümer glaubhaft gemacht hat, vom Enteignungsverfahren keine Kenntnis erlangt zu haben; insofern scheidet die Möglichkeit einer Enteignung durch Machtmißbrauch nicht von vornherein aus. 5. Zum Seilschaftshandeln.BezG Gera19.11.1991