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Urteil Nebenräume
Schlagworte
Nebenräume; keine Kündigung bei Selbstnutzung des Ausbaus
Leitsatz
Die Gewährleistung des Eigentums verlangt nicht, daß der Gesetzgeber die erleichterte Kündigung von Nebenräumen (§ 564 b Abs. 2 Nr. 4 BGB) auch dann hätte ermöglichen müssen, wenn der Vermieter die auszubauenden Räume selbst bewohnen und seine bis dahin genutzte Wohnung dem allgemeinen Wohnungsmarkt zwecks Vermietung zuführen will. (Leitsatz der Redaktion)
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