Urteil Minderung
Schlagworte
Minderung; Mietminderung; Gegensprechanlage; Türöffner; Divergenzberufung; Mindestbeschwer; Berufungsmindestbeschwer
Leitsätze
1. Der Ausfall der Gegensprechanlage und des elektrischen Türöffners berechtigt den Mieter zu einer Minderung um 5 %.
2. Die ohne das Erreichen einer Mindestbeschwer mögliche Divergenzberufung in Wohnraummietsachen ist nur zulässig, wenn das Amtsgericht in einer mietrechtlichen Frage von der obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist.
3. Ist in einer Wohnraummietsache die Berufungsmindestbeschwer nicht erreicht, ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung als Divergenzberufung zulässig ist.
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