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24 W 8114/99 und 2406/00 - Einbruchgefahr; Sicherungsmaßnahmen; Wohnungseigentümer; Fenstergitter; bauliche Veränderung; Beschlußkompetenz; Öffnungsklausel; Fassadensanierung; MehrheitsbeschlußLeitsatz: 1. Wenn im Einzelfall eine konkrete Einbruchgefahr festgestellt ist, kann einem einzelnen Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Anspruch auf Gestattung zustehen, daß er auf eigene Kosten und bis zur Schaffung anderweitiger Sicherungsmaßnahmen bisher nicht vorhandene Einbruchssicherungen vor den Fenstern seiner Wohnung anbringt (Bestätigung von Senat, OLGZ 1994, 391 = NJW-RR 1994, 401; vgl. OLG Zweibrücken, NZM 2000, 623 = ZWE 2000, 283). 2. Weist die Teilungserklärung die Entscheidung über bauliche Veränderungen der Eigentümerversammlung zu, ohne klarzustellen, ob in Abweichung von § 22 Abs. 1 WEG ein Mehrheitsbeschluß genügt, ist diese Gemeinschaftsangelegenheit damit durch Vereinbarung der Beschlußkompetenz überantwortet (Öffnungsklausel). Durch bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluß kann die Kompetenz zur Fassadensanierung auf eigene Kosten den einzelnen Wohnungseigentümern einer Reihenhausanlage übertragen werden.KG17.07.2000
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VerfGH 153/13 - Eigentumsrechtsverletzung bei einer Eigenbedarfskündigung; verfassungsrechtliche Beschwerdebefugnis eines Kleinkindes; rüstige holzhackende Rentnerin; Miete; Kündigung; Eigenbedarf; Interessenabwägung; Erlangungsinteresse des Vermieters; Bestandsinteresse des Mieters; BeweiserhebungUrteil: ...können, treten diese hinter Art. 23 Abs. 1...VerfGH Berlin18.06.2014
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BVerwG 3 C 9.01 - Umwandlung eines VEB in eine GmbH; RegistereintragungLeitsatz: Eine vor dem 1. Juli 1990 nach den Vorschriften der Umwandlungsverordnung erklärte und zur Eintragung im Handelsregister angemeldete Umwandlung eines VEB in eine GmbH ist auch dann wirksam, wenn die Registereintragung erst nach Inkrafttreten des Treuhandgesetzes erfolgte und eine Wirtschaftseinheit betraf, die der gesetzlichen Umwandlung nach diesem Gesetz nicht unterfiel.BVerwG08.11.2001
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IX ZR 21/07 - Wohnungseigentümer als Beteiligte im ZwangsverwaltungsverfahrenLeitsatz: a) Der Zwangsverwalter ist allen Personen verantwortlich, gegenüber denen ihm das Zwangsversteigerungsgesetz besondere Pflichten auferlegt. b) Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann "Beteiligte" im Sinne von § 154 Satz 1 ZVG sein.BGH05.02.2009
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V ZR 430/02 - Restitutionsverfahren; VollmachtLeitsatz: Eine Vollmacht für das Restitutionsverfahren ermächtigt nur zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen zu Ansprüchen, über die in diesem Verfahren eine Entscheidung getroffen werden kann, nicht dagegen auch zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Herausgabe von Mieteinnahmen, über die nicht im Restitutionsverfahren, sondern durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden ist.BGH11.07.2003
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22 O 326/07 - Versorgungssperre bei dinglicher Wohnberechtigung und Wohngeldrückständen des Wohnungseigentümers; Stromsperre; Wassersperre; Heizungssperre; WohngeldrückständeLeitsatz: 1. Eine Eigentümergemeinschaft darf gegenüber einem Wohngeldschuldner eine Versorgungssperre verhängen, um Rückstände beizutreiben. 2. Die Versorgungssperre ist auch gegenüber einem dinglich Wohnberechtigten zulässig; die Rechte aus einem dinglichen Wohnrecht gehen nicht weiter als die, die der Eigentümer selbst hat. 3. Der dinglich Wohnberechtigte kann der Versorgungssperre durch Leistung höchstens des Betrages des Wohngeldes, mindestens aber der reinen von ihm direkt verursachten Betriebskosten an die Eigentümergemeinschaft die Grundlage entziehen. 4. Die Bezahlung von Rückständen kann gegenüber dem dinglich Wohnberechtigten nicht zur Bedingung für die Beseitigung der Versorgungssperre gemacht werden.LG Berlin07.12.2007
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XI ZB 28/19 - Kapitalanleger-Musterverfahren, Kfz-Stellplätze im Verkaufsprospekt, Prospektfehler für Immobilienfonds, Prospekthaftung nach mangelhafter AufklärungLeitsatz: ...2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15...BGH06.10.2020
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6 K 689/07 - Grundstücksverkehrsgenehmigung; GrundstückszuordnungLeitsatz: 1. Für die Anwendung des § 1 Abs. 2 GVO entscheidend ist allein das Vorliegen eines Antrags. Es kommt allein auf die objektive Rechts- und Tatsachenlage, nicht auf den Kenntnisstand bzw. ein Verschulden der Genehmigungsbehörde an. 2. Die die Grundstücksverkehrsgenehmigung ausschließende Zuordnung des Restitutionsantrags zu dem Grundstück ist gegeben, wenn die Angaben des Antragstellers so präzisiert sind, dass eine Feststellung des betroffenen Grundstücks ohne weitere Unterstützung durch den Antragsteller für das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen möglich ist. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)VG Frankfurt/Oder23.09.2009
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NotSt(Brfg) 4/18 - Amtsentfernung eines NotarsLeitsatz: a) Zu der Entfernung eines Notars aus dem Amt. b) Zu der Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils im Disziplinarverfahren gegen einen Notar.BGH18.11.2019
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VIII ZR 162/09 - Unwirksame Preisklausel in Gasverträgen mit Endverbrauchern; Normsonderkunden; Preisanpassung; PreisänderungsrechtLeitsatz: 1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Gasversorgungsverträgen mit Endverbrauchern (Normsonderkunden) verwendet, halten die Klauseln a) „Ändern sich die allgemeinen veröffentlichten Tarifpreise (Haushalt und Gewerbe) [des Versorgungsunternehmens], so ist [das Versorgungsunternehmen] berechtigt, die Vertragspreise angemessen zu ändern. Die Änderungen werden wirksam mit der öffentlichen Bekanntgabe der geänderten Preise ab dem in der Bekanntgabe angegebenen Zeitpunkt ..." b) „Die Preise des Sonderabkommens HS sind an den Tarif H II, die Preise des Sonderabkommens GS an den Tarif G II der ab 1. Oktober 1981 gültigen allgemeinen Tarife für die Versorgung mit Gas [des Versorgungsunternehmens] gebunden. Ändern sich die Grundpreise dieser Tarife, so ändern sich auch die Grundpreise der Sonderabkommen im gleichen Verhältnis; ändern sich die Arbeitspreise dieser Tarife, so ändern sich die Arbeitspreise der Sonderabkommen um den gleichen Betrag." der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand (zu a) Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 12 ff.; zu b) Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 38 ff.). 2. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens, die für das Vertragsverhältnis mit Normsonderkunden eine Preisanpassung oder ein einseitiges Preisänderungsrecht des Energieversorgungsunternehmens in der Weise regeln, dass sie die unmittelbare Anwendbarkeit der AVBGasV oder ein mit § 4 AVBGasV in jeder Hinsicht gleichlautendes Änderungsrecht vorsehen, halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand (im Anschluss an EuGH, RIW 2013, 299 - RWE Vertrieb; Aufgabe von BGH, Urteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 19 ff., und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711 Rn. 21. ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 33 ff.).BGH31.07.2013