Urteil Grundstücksverkehrsgenehmigung
Schlagworte
Grundstücksverkehrsgenehmigung; Grundstückszuordnung
Leitsätze
1. Für die Anwendung des § 1 Abs. 2 GVO entscheidend ist allein das Vorliegen eines Antrags. Es kommt allein auf die objektive Rechts- und Tatsachenlage, nicht auf den Kenntnisstand bzw. ein Verschulden der Genehmigungsbehörde an.
2. Die die Grundstücksverkehrsgenehmigung ausschließende Zuordnung des Restitutionsantrags zu dem Grundstück ist gegeben, wenn die Angaben des Antragstellers so präzisiert sind, dass eine Feststellung des betroffenen Grundstücks ohne weitere Unterstützung durch den Antragsteller für das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen möglich ist.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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