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  1. VIII ZR 385/18 - Transparenzanforderungen an einseitige Gaspreiserhöhung des Grundversorgers
    Leitsatz: a) Zur Frage der unmittelbaren Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG und des Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der Gas-Richtlinie 2009/73/EG (Anschluss an Senatsurteile vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18 und VIII ZR 75/19). b) Zu den Anforderungen an das Bestreiten des Vortrags eines Energieversorgungsunternehmens (Grundversorgers) zu dessen (Bezugs-) Kostensteigerungen (Anschluss an Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 31 mwN).
    BGH
    29.01.2020
  2. VIII ZR 75/19 - Transparenzanforderungen an einseitige Gaspreiserhöhung in der Grundversorgung
    Leitsatz: Zur Frage der unmittelbaren Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG und des Art. 3 Abs. 3 Satz 6 bis 8 in Verbindung mit Anhang I der Gas-Richtlinie 2009/73/EG (Anschluss an Senatsurteile vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18 und VIII ZR 385/18).
    BGH
    29.01.2020
  3. VIII ZR 80/18 - Transparenzanforderungen an einseitige Gaspreiserhöhung des Grundversorgers, im Privatrechtsmantel organisierte Staatsbeteiligung
    Leitsatz: a) Die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG sind - ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmungen die hierfür erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit aufweisen - auf einseitige Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens - hier eines Grundversorgers - grundsätzlich auch dann nicht unmittelbar anzuwenden, wenn sich die Gesellschaftsanteile des Energieversorgungsunternehmens (hier einer GmbH) vollständig in öffentlicher Hand befinden. b) Allein die rein privatrechtliche Beteiligung des Staates oder einer Gebietskörperschaft an einer juristischen Person des Privatrechts führt nicht dazu, dass die betreffende Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union „dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht“ und ihr gegenüber deshalb Bestimmungen nicht fristgemäß oder unzulänglich umgesetzter Richtlinien unmittelbar zur Anwendung gebracht werden können. c) Zu den Anforderungen an den Vortrag des Grundversorgers zu den Voraussetzungen des ihm infolge ergänzender Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags zustehenden Preisänderungsrechts (hier: Steigerung der eigenen (Bezugs-) Kosten, die nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen der betroffenen Energievertriebssparte ausgeglichen werden). d) Für die Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Grundversorgers dessen (Bezugs-) Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, kommt es nicht darauf an, ob der Versorger die Steigerung der Gasbezugskosten durch zurückgehende Kosten in anderen Unternehmensbereichen außerhalb der Gassparte hätte auffangen können (Anschluss an Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 40).
    BGH
    29.01.2020
  4. VG 6 K 452.18 - Verpflichtung zur Preisbindung für Ersatzwohnraumschaffung im Rahmen des Zweckentfremdungsverbots, Abriss, Eigentumswohnungen statt Mietwohnungen
    Leitsatz: 1. Das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum dient nicht den Belangen von Mietern, sondern ausschließlich einem öffentlichen Interesse. Es soll weder vermietete Wohnungen zugunsten der jeweiligen Mieter erhalten noch den Mietpreis zugunsten des allgemeinen Wohnungsmarkts festschreiben. 2. Bezogen auf den spezifischen Regelungszweck des Zweckentfremdungsverbots ist es weder geeignet noch erforderlich, Ersatzwohnraum bei einer Vermietung nur bezüglich angemessener Miethöhen anzuerkennen oder im Wege einer Auflage die Mietforderung für den Ersatzwohnraum auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu beschränken. 3. § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ZwVbG Bln verletzten den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sofern ein den bisherigen Eignungskriterien genügendes Ersatzwohnraumangebot nur wegen der Miethöhe nicht anerkannt wird. 4. § 3 Abs. 4 ZwVbVO, wonach für Ersatzwohnraum gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ZwVbG keine höhere Nettokaltmiete als 7,92 €/m² monatlich verlangt werden darf, ist nichtig, da er mit höherrangigem Recht unvereinbar ist. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    27.08.2019
  5. 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18 - Verfassungskonformität der Mietpreisbremse
    Der Fall: ...beiden Normenkontrollverfahren 1 BvL 1/18...
    BVerfG
    18.07.2019
  6. VIII ZR 39/18 - Voraussetzungen des Zahlungsverzugs im Kündigungszeitpunkt
    Leitsatz: 1. Wird der Mieter nach einer Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a oder b BGB) rechtskräftig zur Zahlung eines auch für die Kündigung relevanten Mietrückstands verurteilt, sind damit die Voraussetzungen eines Zahlungsverzugs im Zeitpunkt der Kündigung nicht bindend festgestellt. 2. Trägt der Vermieter in einem auf Zahlung rückständiger Miete gerichteten Prozess vor, der vom Mieter angezeigte - zwischen den Parteien streitige - Mangel sei von ihm während des Verfahrens beseitigt worden, ist diese Behauptung jedenfalls für sich genommen nicht geeignet, den Zweck des vom Mieter - hinsichtlich Höhe und Dauer - in angemessener Weise ausgeübten Leistungsverweigerungsrechts (§ 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB) als verfehlt anzusehen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 19/14, BGHZ 206, 1 Rn. 48 ff.). 3. Vielmehr ist in einem solchen Fall über die (streitige) Frage eines ungeachtet der ergriffenen Beseitigungsmaßnahmen fortbestehenden Mangels Beweis zu erheben, weil das Zurückbehaltungsrecht mit der Mangelbehebung entfällt und einbehaltene Mieten sofort zur Zahlung fällig sind.
    BGH
    10.04.2019
  7. 67 S 277/18 - Mietpreisrüge bei Mietermehrheit
    Leitsatz: 1. Bei einer Mietermehrheit ist die Rüge der Überschreitung der preisrechtlich zulässigen Miete gemäß § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB nur wirksam, wenn sie von oder für alle Mieter erhoben wurde. 2. Für die Abgrenzung zwischen umfassender Rechtsberatungs- und bloßer Inkassotätigkeit kommt es darauf an, ob die - den Rechtsanwälten eigentümliche - Aufgabe, umfassenden rechtlichen Beistand zu leisten, so im Hintergrund steht, dass es gerechtfertigt ist, das übertragene Mandat als bloße Inkassotätigkeit zu werten (Anschluss BGH, Beschl. v. 9. Juni 2008 - AnwSt [R] 5/05, NJW 2009, 534).
    LG Berlin
    24.01.2019
  8. 3 C 2/18 - Prozessrisiko des Mieters bei nichtiger Forderungsabtretung an Rechtsdienstleister
    Leitsatz: Hält das Gericht die Abtretung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der sog. Mietpreisbremse an ein Inkassounternehmen für nichtig, können die Mieter persönlich im Wege der Drittwiderklage auf Feststellung in Anspruch genommen werden. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    23.01.2019
  9. 63 S 1/18 - Abtretung von Ansprüchen aus Verletzung der Mietpreisbremse an Inkassodienstleister
    Der Fall: ...Entscheidung der ZK 63: Die Ermittlung der...
    LG Berlin
    28.08.2018
  10. 21 U 24/16 - Schadensersatz wg. Werkmängeln ohne Baumaßnahme, fehlerhafte Rechnungsprüfung, Vertragsstrafenklausel
    Leitsatz: 1. Nimmt der Besteller eines Werks den Unternehmer aus §§ 280 oder 281 BGB auf Schadensersatz wegen Mängeln in Anspruch, ohne die Leistung abgenommen zu haben, hat der Unternehmer darzulegen und zu beweisen, dass er den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat. 2. Behauptet der Besteller, der von ihm mit der Bauüberwachung (Leistungsphase 8 der HOAI) beauftragte Architekt, dessen Leistung er nicht abgenommen hat, habe in einem Punkt die Rechnung eines ausführenden Unternehmers nicht richtig geprüft, so hat der Architekt darzulegen und zu beweisen, dass seine Rechnungsprüfung richtig ist. 3. War die Rechnungsprüfung fehlerhaft, hat der Besteller darzulegen, welcher Schaden ihm daraus entstanden ist. Dieser Schaden entsteht in der Regel mit der Überzahlung des Unternehmers. Allein mit der Behauptung, die vom Unternehmer in Rechnung gestellten Mengen und Massen seien unzutreffend, hat der Besteller seinen angeblichen Schaden der Höhe nach nicht ausreichend dargelegt. 4. Am Überzahlungsschaden kann den Besteller ein Mitverschulden treffen. 5. Aus § 305c Abs. 2 BGB ergibt sich, dass nicht jede Unklarheit in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zu ihrer Intransparenz führt 6. Nimmt die Vertragsstrafenklausel in den AGB eines Werkbestellers zur Bestimmung einerseits der Obergrenze und andererseits des Tages- oder Wochensatzes auf unterschiedliche Beträge Bezug (z. B.: einerseits Auftragssumme, andererseits Schlussrechnungssumme), wird die Klausel dadurch nicht intransparent (Abweichung von BGH, Urteil vom 6.12.2007, VII ZR 28/07). 7. Beansprucht der Werkbesteller vom Unternehmer eine Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung eines Vertragstermins, so hat der Unternehmer zu beweisen, zu dem Termin abnahmereif geleistet zu haben (§ 345 BGB). 8. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags eine Kostenobergrenze für das Projekt, so stellt dies keine Beschaffenheitsvereinbarung für die Werkleistung des Architekten dar. Die rechtliche Bedeutung einer Kostenobergrenze liegt darin, dass sie die kostenbezogenen Vertragspflichten des Architekten konkretisiert.
    KG
    28.08.2018