Urteil Abtretung von Ansprüchen aus Verletzung der Mietpreisbremse an Inkassodienstleister
Schlagworte
Abtretung von Ansprüchen aus Verletzung der Mietpreisbremse an Inkassodienstleister
Leitsätze
1. Die Einordnung in den Berliner Mietspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete stellt nicht lediglich die Anwendung eines bloßen „Rechenwerks“ mittels eines computerbasierten Systems dar, sondern eine Rechtsdienstleistung, weil dazu auch eine Subsumtion der Besonderheiten der streitgegenständlichen Wohnung und deren Merkmalen unter die jeweiligen Rasterfelder des Mietspiegels und der Orientierungshilfe erforderlich ist. Eine solche Rechtsdienstleistung ist weder von einer Registrierung als Inkassodienstleister gedeckt noch als bloße Nebentätigkeit erlaubnisfrei.
2. Bei der qualifizierten Rüge nach § 556g BGB handele es sich nicht um unselbständige „Hilfsrechte“ bzw. Nebenansprüche, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung.
(Leitsätze der Redaktion)
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