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XI ZR 3/10 - Formularklausel über Abschlussgebühr in BausparverträgenLeitsatz: Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel „Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1 % der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird." hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.BGH07.12.2010
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VIII ZR 162/09 - Unwirksame Preisklausel in Gasverträgen mit Endverbrauchern; Normsonderkunden; Preisanpassung; PreisänderungsrechtLeitsatz: ...- VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 12 ff.; zu...BGH31.07.2013
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V ZR 307/16 - Zweckwidrige Nutzung einer Teileigentumseinheit zu WohnzweckenLeitsatz: ...Senatsbeschlusses vom 13. Juli 1995 V ZB 6/94, BGHZ 130...BGH23.03.2018
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V ZR 65/17 - Vorläufige Durchsetzung des Änderungsanspruchs der GemeinschaftsordnungLeitsatz: 1. Die dauerhafte Änderung des Inhalts eines Sondernutzungsrechts und die dauerhafte Aufhebung eines solchen Rechts können die übrigen Wohnungseigentümer gegen den Willen des Sondernutzungsberechtigten nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG und auf dem darin geregelten Weg einer Anpassung oder Änderung der Gemeinschaftsordnung herbeiführen. 2. Aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kann sich auch ein Anspruch auf ersatzlose Aufhebung eines Sondernutzungsrechts ergeben, allerdings nur als ultima ratio, etwa wenn die Sondernutzungsfläche zwingend benötigt wird, um unabwendbaren behördlichen Auflagen nachzukommen, und regelmäßig nur gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung. 3. Selbst wenn die übrigen Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG die Aufhebung eines Sondernutzungsrechts verlangen können, ist der Sondernutzungsberechtigte nicht verpflichtet, seine Sondernutzungsfläche im Vorgriff auf eine solche Aufhebung zur Verfügung zu stellen.BGH23.03.2018
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V ZR 203/17 - Beschlussersetzung bei dringender ReparaturbedürftigkeitLeitsatz: .... Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 = GE...BGH04.05.2018
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55 S 81/17 WEG - Keine Beitragspflichtbefreiung wegen Unbewohnbarkeit der WohnungLeitsatz: Ein Wohnungseigentümer ist von der auf § 16 Abs. 2 WEG beruhenden Beitragspflicht nicht deshalb befreit, weil er die ihm gehörenden Wohneinheit nicht nutzen kann. Ihm steht - anders als einem Mieter - wegen der Unbenutzbarkeit der Wohnung kein Minderungsrecht zu. Das Risiko der Benutzbarkeit oder Vermietbarkeit seiner Wohnung hat allein der Wohnungseigentümer zu tragen. Er bleibt daher auch bei einer vorübergehenden Unbenutzbarkeit der Wohnungen in vollem Umfang zu Beitragszahlungen verpflichtet.LG Berlin15.06.2018
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V ZR 72/18 - Stimmkraftherabsetzung für „Geisterwohnungen“Leitsatz: 1. Zur Herabsetzung der Stimmkraft des Eigentümers von sog. „Geisterwohnungen“. 2. Steht dem Mehrheitseigentümer erhebliche Stimmkraft zu, obwohl sich diese nach bisher nicht ausgeführten Bauabschnitten berechnet, kann eine maßvolle Herabsetzung dieser Stimmkraft durch ersetzende Gerichtsentscheidung festgelegt werden. (Leitsatz 2 d. Red.)BGH18.01.2019
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55 S 10/18 WEG - Nutzung eines Teileigentums zu WohnzweckenLeitsatz: Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken kann zulässig sein, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die nach der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung.LG Berlin26.02.2019
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2-13 S 108/18 - Wohnnutzung in einer TeileigentumseinheitLeitsatz: 1. Sieht eine Teilungserklärung für eine Teileigentumseinheit ausdrücklich eine gewerbliche Nutzung vor, liegt in der an anderer Stelle angeführten Bezeichnung „lila umrandete Lagerräume mit Büro“ keine Zweckbestimmung. 2. Zur - hier bejahten - Zulässigkeit einer Wohnnutzung in einer Teileigentumseinheit.LG Frankfurt/Main14.03.2019
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V ZR 298/16 - Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung bei sog. GeburtsfehlernLeitsatz: Ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG setzt nicht voraus, dass sich tatsächliche oder rechtliche Umstände erst nachträglich verändert haben; er kommt auch in Betracht, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren (sog. Geburtsfehler).BGH22.03.2019