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  1. XI ZR 3/10 - Formularklausel über Abschlussgebühr in Bausparverträgen
    Leitsatz: Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel „Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1 % der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird." hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
    BGH
    07.12.2010
  2. VIII ZR 162/09 - Unwirksame Preisklausel in Gasverträgen mit Endverbrauchern; Normsonderkunden; Preisanpassung; Preisänderungsrecht
    Leitsatz: ...- VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 12 ff.; zu...
    BGH
    31.07.2013
  3. V ZR 307/16 - Zweckwidrige Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken
    Leitsatz: ...Senatsbeschlusses vom 13. Juli 1995 V ZB 6/94, BGHZ 130...
    BGH
    23.03.2018
  4. V ZR 65/17 - Vorläufige Durchsetzung des Änderungsanspruchs der Gemeinschaftsordnung
    Leitsatz: 1. Die dauerhafte Änderung des Inhalts eines Sondernutzungsrechts und die dauerhafte Aufhebung eines solchen Rechts können die übrigen Wohnungseigentümer gegen den Willen des Sondernutzungsberechtigten nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG und auf dem darin geregelten Weg einer Anpassung oder Änderung der Gemeinschaftsordnung herbeiführen. 2. Aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kann sich auch ein Anspruch auf ersatzlose Aufhebung eines Sondernutzungsrechts ergeben, allerdings nur als ultima ratio, etwa wenn die Sondernutzungsfläche zwingend benötigt wird, um unabwendbaren behördlichen Auflagen nachzukommen, und regelmäßig nur gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung. 3. Selbst wenn die übrigen Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG die Aufhebung eines Sondernutzungsrechts verlangen können, ist der Sondernutzungsberechtigte nicht verpflichtet, seine Sondernutzungsfläche im Vorgriff auf eine solche Aufhebung zur Verfügung zu stellen.
    BGH
    23.03.2018
  5. V ZR 203/17 - Beschlussersetzung bei dringender Reparaturbedürftigkeit
    Leitsatz: .... Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 = GE...
    BGH
    04.05.2018
  6. 55 S 81/17 WEG - Keine Beitragspflichtbefreiung wegen Unbewohnbarkeit der Wohnung
    Leitsatz: Ein Wohnungseigentümer ist von der auf § 16 Abs. 2 WEG beruhenden Beitragspflicht nicht deshalb befreit, weil er die ihm gehörenden Wohneinheit nicht nutzen kann. Ihm steht - anders als einem Mieter - wegen der Unbenutzbarkeit der Wohnung kein Minderungsrecht zu. Das Risiko der Benutzbarkeit oder Vermietbarkeit seiner Wohnung hat allein der Wohnungseigentümer zu tragen. Er bleibt daher auch bei einer vorübergehenden Unbenutzbarkeit der Wohnungen in vollem Umfang zu Beitragszahlungen verpflichtet.
    LG Berlin
    15.06.2018
  7. V ZR 72/18 - Stimmkraftherabsetzung für „Geisterwohnungen“
    Leitsatz: 1. Zur Herabsetzung der Stimmkraft des Eigentümers von sog. „Geisterwohnungen“. 2. Steht dem Mehrheitseigentümer erhebliche Stimmkraft zu, obwohl sich diese nach bisher nicht ausgeführten Bauabschnitten berechnet, kann eine maßvolle Herabsetzung dieser Stimmkraft durch ersetzende Gerichtsentscheidung festgelegt werden. (Leitsatz 2 d. Red.)
    BGH
    18.01.2019
  8. 55 S 10/18 WEG - Nutzung eines Teileigentums zu Wohnzwecken
    Leitsatz: Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken kann zulässig sein, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die nach der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung.
    LG Berlin
    26.02.2019
  9. 2-13 S 108/18 - Wohnnutzung in einer Teileigentumseinheit
    Leitsatz: 1. Sieht eine Teilungserklärung für eine Teileigentumseinheit ausdrücklich eine gewerbliche Nutzung vor, liegt in der an anderer Stelle angeführten Bezeichnung „lila umrandete Lagerräume mit Büro“ keine Zweckbestimmung. 2. Zur - hier bejahten - Zulässigkeit einer Wohnnutzung in einer Teileigentumseinheit.
    LG Frankfurt/Main
    14.03.2019
  10. V ZR 298/16 - Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung bei sog. Geburtsfehlern
    Leitsatz: Ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG setzt nicht voraus, dass sich tatsächliche oder rechtliche Umstände erst nachträglich verändert haben; er kommt auch in Betracht, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren (sog. Geburtsfehler).
    BGH
    22.03.2019