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V ZR 127/21 - Störende Wohnnutzung in einer TeileigentumseinheitLeitsatz: .... März 2018 - V ZR 307/16, GE 2018, 651 = NJW...BGH15.07.2022
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V ZR 307/16 - Zweckwidrige Nutzung einer Teileigentumseinheit zu WohnzweckenLeitsatz: ...Senatsbeschlusses vom 13. Juli 1995 V ZB 6/94, BGHZ 130...BGH23.03.2018
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V ZR 284/19 - Nutzung einer Teileigentumseinheit zu WohnzweckenLeitsatz: ...BGH, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16...BGH16.07.2021
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V ZR 65/17 - Vorläufige Durchsetzung des Änderungsanspruchs der GemeinschaftsordnungLeitsatz: 1. Die dauerhafte Änderung des Inhalts eines Sondernutzungsrechts und die dauerhafte Aufhebung eines solchen Rechts können die übrigen Wohnungseigentümer gegen den Willen des Sondernutzungsberechtigten nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG und auf dem darin geregelten Weg einer Anpassung oder Änderung der Gemeinschaftsordnung herbeiführen. 2. Aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG kann sich auch ein Anspruch auf ersatzlose Aufhebung eines Sondernutzungsrechts ergeben, allerdings nur als ultima ratio, etwa wenn die Sondernutzungsfläche zwingend benötigt wird, um unabwendbaren behördlichen Auflagen nachzukommen, und regelmäßig nur gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung. 3. Selbst wenn die übrigen Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG die Aufhebung eines Sondernutzungsrechts verlangen können, ist der Sondernutzungsberechtigte nicht verpflichtet, seine Sondernutzungsfläche im Vorgriff auf eine solche Aufhebung zur Verfügung zu stellen.BGH23.03.2018
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V ZR 298/16 - Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung bei sog. GeburtsfehlernLeitsatz: Ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG setzt nicht voraus, dass sich tatsächliche oder rechtliche Umstände erst nachträglich verändert haben; er kommt auch in Betracht, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren (sog. Geburtsfehler).BGH22.03.2019
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V ZR 72/18 - Stimmkraftherabsetzung für „Geisterwohnungen“Leitsatz: 1. Zur Herabsetzung der Stimmkraft des Eigentümers von sog. „Geisterwohnungen“. 2. Steht dem Mehrheitseigentümer erhebliche Stimmkraft zu, obwohl sich diese nach bisher nicht ausgeführten Bauabschnitten berechnet, kann eine maßvolle Herabsetzung dieser Stimmkraft durch ersetzende Gerichtsentscheidung festgelegt werden. (Leitsatz 2 d. Red.)BGH18.01.2019
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V ZR 203/18 - Eltern-Kind-Zentrum in Laden zulässig, Ausstrahlungswirkung des Kinderlärmprivilegs auf WohnungseigentumLeitsatz: a) Bei der Prüfung, ob sich eine nach dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck (hier: „Laden mit Lager“) ausgeschlossene Nutzung (hier: Betreiben eines Eltern-Kind-Zentrums) als zulässig erweist, weil sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung, ist regelmäßig die Ausstrahlungswirkung des § 22 Abs. 1a BImSchG auf das Wohnungseigentumsrecht zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Teilungserklärung vor Einfügung dieser Vorschrift in das Bundesimmissionsschutzgesetz errichtet worden ist. b) Der Einordnung eines Eltern-Kind-Zentrums als „Kindertageseinrichtung“ bzw. als eine „ähnliche Einrichtung“ i.S.d. § 22 Abs. 1a BImSchG steht nicht entgegen, dass die Veranstaltungen teilweise - neben den Angeboten nur für Kinder - unter Beteiligung von Familienmitgliedern durchgeführt werden und auch den Austausch der Eltern untereinander fördern sollen. c) Für die Anwendung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG ist es unerheblich, dass ein Eltern-Kind-Zentrum zusätzlich zu den privilegierten Angeboten nicht privilegierte Angebote ausschließlich an die Eltern macht, solange diesen Angeboten eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt.BGH13.12.2019
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V ZR 244/22 - Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur BarrierereduzierungLeitsatz: ...- V ZR 96/16, GE 2017, 423 = ZWE 2017, 224...BGH09.02.2024
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V ZR 139/23 - Anteilige Prozesskosten des obsiegenden Klägers im BeschlussklageverfahrenLeitsatz: 1. Seit dem 1. Dezember 2020 gehören Kosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, die, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen sind; demzufolge muss bei Fehlen einer abweichenden Regelung auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig mitfinanzieren.2. a) Solange eine Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht erfolgt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, bei der Beschlussfassung über eine Sonderumlage den geltenden Kostenverteilungsschlüssel anzuwenden.b) Ein Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel widerspricht nicht deswegen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung nicht bewusst war, dass sie nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG vorab einen abweichenden Kostenverteilungsschlüssel hätten beschließen können. Will ein Wohnungseigentümer die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels für eine Sonderumlage erreichen, obliegt es ihm, vor der Beschlussfassung über die Sonderumlage einen entsprechenden Antrag zu stellen.BGH19.07.2024
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V ZR 33/23 - Umgestaltung durch bauliche Maßnahme zur BarrierereduzierungUrteil: ...Verfahren V ZR 244/22 der Fall war. Der...BGH09.02.2024