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  1. 20 RE-Miet 1/99 - Wirtschaftsstrafgesetz, keine Heilung der Mietpreisüberhöhung durch späteren Wegfall der Mangellage, geringes Wohnraumangebot
    Leitsatz: Bei einem unter Verstoß gegen § 5 WiStG geschlossenen und deshalb hinsichtlich der Mietzinsvereinbarung teilweise nichtigen Mietvertrag führt der spätere Wegfall des Merkmals eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum nicht dazu, daß von dem Zeitpunkt des Wegfalls an auch der auf § 812 BGB gestützte Rückforderungsanspruch des Mieters wegfällt (Anschluß an den Rechtsentscheid des OLG Hamburg vom 3.3.1999, 4 RE Miet U 131/98, GE 1999, 441 NJW-RR 1999,1610 = NZM 1999, 363 = WuM 1999, 209 = ZMR 1999, 329). OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 15. August 2000 - 20 RE-Miet 1/99 -
    OLG Frankfurt/Main
    15.08.2000
  2. 20 RE-Miet 1/98 - Keine Unwirksamkeit des gesamten Vertrages bei Mietpreisüberhöhung; Unzumutbarkeit einer Vertragsfortsetzung ist Frage des Einzelfalls; Wirtschaftsstrafgesetz; Kündigung bei Mietpreisüberhöhung; Vorlage zum Rechtsentscheid
    Leitsatz: 1. Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 5 WiStG Teilnichtigkeit oder Gesamtnichtigkeit des Mietvertrags zur Folge hat, ist i. S. v. Teilnichtigkeit obergerichtlich geklärt. Der Vorlagefrage fehlt damit die nach § 541 ZPO erforderliche grundsätzliche Bedeutung. 2. Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 5 WiStG eine Kündigung nach § 554 a BGB rechtfertigt, ist im wesentlichen Tatfrage und einem Rechtsentscheid nicht zugänglich. 3. Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 5 WiStG den Mieter zur Kündigung nach § 554 a BGB berechtigt, ist auch wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit keine zulässige Vorlagefrage, wenn zugleich im Raum steht, daß die Kündigung aus anderen Gründen wirkungslos geworden ist.
    OLG Frankfurt a. M.
    07.08.2000
  3. 20 ReMiet 2/97 - Wirksame Betriebskostenvereinbarung bei bloßer Bezugnahme auf § 27 II. BV
    Leitsatz: Der Vermieter kann die in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung aufgeführten Betriebskosten auf den Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag folgende Klausel enthält: "Neben der Miete werden Betriebskosten, insbesondere diejenigen i. S. d. § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung umgelegt und in Form von monatlichen Vorauszahlungen mit jährlicher Abrechnung vom Mieter erhoben. Die von dieser Vorauszahlung erfaßten Betriebskosten sind in der Anlage ‚Betriebskostenaufstellung' enthalten, weiche wesentlicher Vertragsbestandteil ist." "Dies gilt auch dann, wenn dem Mietvertrag entgegen der zitierten Klausel eine Betriebskostenaufstellung nicht beigefügt war und dem Mieter auch sonst der Inhalt der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung nicht mitgeteilt oder weitere Erläuterungen gegeben worden sind (Anschluß an den Rechtsentscheid des BayObLG v. 26.2.1984 - RE-Miet 3/84).
    OLG Frankfurt a. M.
    10.05.2000
  4. 10 U 100/98 - Arztpraxis; Ärztehaus; Nutzfläche; Berechnung; billiges Ermessen; Leistungsbestimmung; Mietvertrag
    Leitsatz: Zur Frage der Wirksamkeit von Klauseln in einem vorformulierten Mietvertrag über individuelle Arztpraxisräumlichkeiten "mit einer Nutzfläche von ca. 550 qm" in einem noch zu errichtenden Ärztehaus, wonach "bei der Berechnung die Gesamtfläche der Individualräume innerhalb der äußeren Begrenzungen, und zwar von der Mitte der Außenwände an, jedoch ohne die Flächen tragender Wände oder Pfeiler zugrunde gelegt wird", wenn die Festlegung der Größe der Individualräume "der Vermieter nach billigem Ermessen trifft".
    OLG Düsseldorf
    17.02.2000
  5. 10 U 116/99 - Grundbesitzabgaben; Betriebskostenbegriff; Grundsteuer
    Leitsatz: Zur Umlagefähigkeit der Grundsteuer in einem gewerblichen Mietvertrag, wenn die Umlage der Grundbesitzabgaben vereinbart ist. (Leitsatz des Einsenders)
    OLG Düsseldorf
    29.06.2000
  6. 10 U 134/98 - Abwälzung von Betriebskosten auf den Gewerbemieter; Abrechnungsreife; Betriebskostenvorschüsse; Schuldbeitritt; Bürgschaft; Regenwasserkosten; Versicherungskosten; Gartenpflege; Abwasser; sonstige Betriebskosten
    Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung von Schuldbeitritt und Bürgschaft, wenn der Mietvertrag die Erklärung des Geschäftsführers der Mieter-GmbH enthält, für die "Erfüllung" des Vertrages "persönlich" zu haften. 2. Zum Umfang der Haftung aus Schuldbeitritt zu einem Mietvertrag. 3. Enthält der gewerbliche Mietvertrag die Bestimmung, "Nebenkosten dürfen in ihrer tatsächlichen, nachgewiesenen Höhe und ohne Beschränkung auf den Kostenkatalog der Anlage 3 zu § 27 II. BV umgelegt werden", so ist diese Regelung dahingehend auszulegen, daß die in der Anlage 3 zu § 27 II. BV aufgeführten Kosten - soweit sie tatsächlich anfallen - auch ohne konkrete Benennung integraler Bestandteil der Nebenkostenvereinbarung sind. 4. Für die in die Nebenkostenabrechnung eingestellten Kosten kann sich ein weitergehender Erläuterungsbedarf ergeben, wenn der Kostenansatz im Vergleich zu den ortsüblichen Kosten oder den Angaben der Vorjahresrechnung eine außergewöhnliche Steigerung ausweist. Das setzt jedoch voraus, daß der Mieter seine Bedenken gegen den Kostenansatz nachvollziehbar vorträgt. 5. Belege sind kein notwendiger Bestandteil einer ordnungsgemäßen Abrechnung. 6. Zum zulässigen Übergang von der Nebenkostenvorauszahlungsklage auf die Abrechnungsklage nach Eintritt der Abrechnungsreife.
    OLG Düsseldorf
    14.12.2000
  7. 10 U 160/97 - Kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Kautionszahlungsanspruch; Klage auf Barkaution anstelle nicht erbrachter Mietbürgschaft; Verzinsung rückständiger Kaution; Verweigerung der Belegeinsicht; Fälligkeitsregelung für Betriebskostensaldo; Betriebskostennachzahlung; Abrechnungs- Anerkenntnisklausel; Betriebskostenabrechnung erst nach WEG-Jahresabrechnung
    Leitsatz: 1. Dem gewerblichen Mieter steht weder nach § 273 BGB noch nach § 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution zu. 2. Hat der Mieter eine als Mietsicherheit zu stellende Bürgschaft bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht erbracht, so kann der Vermieter - sofern die Voraussetzungen für eine Kautionszahlungsklage nach Vertragsbeendigung vorliegen - unmittelbar auf Zahlung einer Barkaution klagen. 3. Zur Verzinsung des rückständigen Kautionsbetrages. 4. Verweigert der Vermieter dem Mieter die Belegeinsicht, so ist ein Saldo aus der Nebenkostenabrechnung nicht gerichtlich durchsetzbar (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.4.1993, DWW 1993, 261 = WM 1993, 411). 5. Die Klausel, "Der sich aus der Abrechnung ergebende Nachzahlungsbetrag ist zum nächsten Mietzahlungstermin auszugleichen, sofern die Abrechnung bis zum 15. eines Monats zugegangen ist.", enthält keine eigenständige Fälligkeitsregelung, sondern setzt einen fälligen Anspruch des Vermieters voraus. 6. Der vermietende (Teil-) Eigentümer wird grundsätzlich erst durch die gemäß § 28 Abs. 5 WEG beschlossene Jahresabrechnung in die Lage versetzt, Betriebskosten mit dem Mieter abzurechnen. 7. Zur Wirksamkeitskontrolle der Klausel, "Die Abrechnung gilt als anerkannt, wenn der (hier: gewerbliche) Mieter nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich begründete Einwendungen gegen die Abrechnung erhebt." (Leitsätze des Einsenders)
    OLG Düsseldorf
    23.03.2000
  8. 10 U 179/99 - Zurückbehaltungsrecht; Mietzins; Betriebskostenabrechnung
    Leitsatz: Zur Frage der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aufgrund der Nichterteilung von Nebenkostenabrechnungen durch den (Unter-) Vermieter.
    OLG Düsseldorf
    28.09.2000
  9. 10 U 182/98 - Zahlung der Kaution nach Beendigung des Gewerberaummietverhältnisses; Kautionsklage; Aufrechnung von Nebenkosten mit Kaution
    Leitsatz: 1. Der Kautionsklage nach Vertragsbeendigung ist - ohne daß es einer Beweisaufnahme bedarf - bereits dann stattzugeben, wenn der Vermieter/Verpächter zur Begründung seiner Forderung schlüssig vorträgt, es bestünden noch Zahlungsansprüche gegen den Mieter/Pächter, zu deren Sicherung er die Kaution benötige. Die von ihm zur Begründung der Klage vorzutragenden Tatsachen müssen so konkret sein, daß sie aufgrund einer juristischen Subsumtion geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die schlichte Behauptung, ihm stehe ein zu sichernder Anspruch zu, reicht hierzu im Regelfall nicht aus. 2. Die Kautionsklage nach Vertragsbeendigung setzt voraus, daß die zu sichernde Forderung bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung besteht. Anwalts- und Gerichtskosten, die erst durch die nachträgliche Kautionsklage verursacht werden, können nicht zu ihrer Rechtfertigung herangezogen werden. 3. Auch eine noch nicht erstellte oder - wie hier - neu zu erstellende Nebenkostenabrechnung kann Grundlage einer Kautionsklage nach Vertragsbeendigung sein. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt der Erhebung der nachträglichen Kautionsklage die dem Vermieter bei einer unterstellten rechtzeitigen Kautionsleistung zuzubilligende Abrechnungsfrist abgelaufen wäre, und der Vermieter es unterlassen hat, seine Gegenansprüche ordnungsgemäß abzurechnen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. 4. Die treuhänderische Zweckbindung, der die Mietkaution auch im gewerblichen Mietrecht grundsätzlich unterliegt, hat in Anwendung des § 399 BGB ein Zessionsverbot zur Folge. (Leitsätze des Einsenders)
    OLG Düsseldorf
    20.01.2000
  10. 10 U 194/98 - Bankbürgschaft als Voraussetzung für wirksamen Nachmietvertrag; Mietkaution; Untergang des Anspruchs aus Betriebskostenvorauszahlungen; Verzugszinsen für nicht gezahlte Betriebskostenvorschüsse
    Leitsatz: 1. Zum notwendigen Inhalt einer als Kaution zu stellenden Bankbürgschaft. 2. Hat der Nachmieter keine Haftung für die Verbindlichkeiten des Vormieters übernommen, so hat dieser bis zum Inkrafttreten des Nachmietvertrages und der endgültigen Abwicklung seines Mietverhältnisses gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Rückgabe einer von ihm gestellten Bankbürgschaft. 3. Ist die Wirksamkeit des Nachmietvertrages (hier: über eine Gaststätte) bis zur Gestellung einer Mietbürgschaft durch den Nachmieter aufschiebend bedingt, so verhält sich der Vermieter nicht treuwidrig, wenn er es ablehnt, die Bankbürgschaft des Vormieters Zug um Zug gegen Erteilung der Mietbürgschaft des Nachmieters herauszugeben. 4. Mit Eintritt der Abrechnungsreife, die bei gewerblichen Mietverhältnissen regelmäßig ein Jahr nach Ablauf des Zeitraums eintritt, für den die Vorauszahlungen bestimmt waren, geht der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der vereinbarten Vorauszahlungen unter. 5. Erklären die Parteien die Mietzahlungsklage nach Eintritt der Abrechnungsreife in Höhe der anteiligen Nebenkostenvorauszahlungen in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, so stehen dem Vermieter (gleichwohl) Verzugszinsen auf die nicht gezahlten Vorschüsse bis zum Eintritt der Abrechnungsreife zu. (Leitsätze des Einsenders)
    OLG Düsseldorf
    09.03.2000