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Urteil Wirksame Betriebskostenvereinbarung bei bloßer Bezugnahme auf § 27 II. BV


Schlagworte

Wirksame Betriebskostenvereinbarung bei bloßer Bezugnahme auf § 27 II. BV

Rechtsentscheid

Der Vermieter kann die in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung aufgeführten Betriebskosten auf den Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag folgende Klausel enthält: "Neben der Miete werden Betriebskosten, insbesondere diejenigen i. S. d. § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung umgelegt und in Form von monatlichen Vorauszahlungen mit jährlicher Abrechnung vom Mieter erhoben. Die von dieser Vorauszahlung erfaßten Betriebskosten sind in der Anlage ‚Betriebskostenaufstellung' enthalten, weiche wesentlicher Vertragsbestandteil ist." "Dies gilt auch dann, wenn dem Mietvertrag entgegen der zitierten Klausel eine Betriebskostenaufstellung nicht beigefügt war und dem Mieter auch sonst der Inhalt der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung nicht mitgeteilt oder weitere Erläuterungen gegeben worden sind (Anschluß an den Rechtsentscheid des BayObLG v. 26.2.1984 - RE-Miet 3/84).

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